
Rechtsfrage des Tages:
Dass in vielen Familien die Angehörigen unterschiedliche Familiennamen tragen, ist gar nicht so unüblich. Häufig wünschen sich Ehepartner jedoch, dass auch die Kinder des Partners aus erster Ehe den gleichen Namen führen wie sie. Ist das möglich oder bedarf es immer einer Adoption?
Antwort:
Patchworkfamilien gibt es mittlerweile in nahezu allen denkbaren Konstellationen. Gründen Sie eine "neue" Familie, wünschen Sie sich vielleicht auch für die Kinder einen einheitlichen Familiennamen. Damit die Kinder des neuen Ehegatten den gleichen Namen annehmen können, bedarf es nicht immer einer Adoption. Es besteht auch die Möglichkeit der sogenannten Einbenennung.
Ohne Adoption
Meist geht es darum, dass ein Kind aus erster Ehe den neuen Familiennamen des Elternteils annehmen soll, welcher wieder geheiratet hat. Das Verfahren finden Sie in § 1618 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Kinder ab fünf Jahren müssen mit einer Namensänderung selbst einverstanden sein. Außerdem muss das Kind im Haus der Person leben, deren Namen es annehmen soll. Stimmt dann der andere leibliche Elternteil der Einbenennung zu, steht einem neuen Familiennamen nichts mehr im Wege.
Was ist eine Einbenennung?
Eine Einbenennung führt rechtlich und tatsächlich lediglich zu einer Änderung des Nachnamens. Das Verwandtschaftsverhältnis bespielsweise zum leiblichen Vater bleibt unverändert bestehen. Bei einer Adoption geht hingegen das Verwandtschaftsverhältnis auf den adoptierenden neuen Elternteil über und das vorher bestehende erlischt. Eine Adoption ist dabei deutlich einschneidender und weitergehender als eine Einbenennung. Dennoch ist die Zustimmung des anderen Elternteils Voraussetzung.
Nicht einverstanden
Schwieriger ist der Fall, wenn der andere Elternteil über die Einbenennung nicht so erfreut ist und seine Zustimmung verweigert. In diesen Fällen können Sie versuchen, die Einwilligung durch eine Entscheidung des Familiengerichts ersetzen zu lassen. In diesem Verfahren werden alle Beteiligten angehört, also die Kindseltern und das Kind. Dem Nachwuchs stellt das Familiengericht gegebenenfalls noch einen Verfahrenspfleger zur Seite. Allerdings reicht der dringende Wunsch des neu verheirateten Elternteils nicht aus.
Kindswohl entscheidend
Das Familiengericht ersetzt die Einwilligung des anderen Elternteils nämlich nur, wenn die Einbenennung dem Wohl des Kindes entspricht. Die Hürde liegt dabei sehr hoch. Das Gericht muss feststellen, dass dem Kind ohne die Einbenennung konkrete Schäden drohen. Der materielle und seelische Nutzen des Kindes muss unter Würdigung aller Umstände so hoch sein, dass ein verständig sorgender Elternteil eine Einbenennung ablehnen würde.
Ohne Zustimmung schwierig
Zu beachten ist dabei, dass die Namensänderung für den Elternteil einen schwerwiegenden Eingriff darstellt. Daher schaut das Gericht beispielsweise auch sehr genau, wie intensiv sich dieser Elternteil nach der Trennung um das Kind gekümmert hat. Insgesamt muss gesagt werden, dass die Einbenennung eher die Ausnahme darstellt und von den Gerichten meistens abgelehnt wird.
Doppelname möglich
Mit der Einbenennung muss das Kind auch nicht zwangsläufig seinen alten Namen aufgeben. Auch ein Doppelname kann beschlossen werden. Dabei wird der neue Nachname dem alten entweder vorangestellt oder angefügt. Diese Konstellation kann dem Elternteil, dessen Namen das Kind bisher trägt, die Zustimmung vielleicht etwas erleichtern. Auch das Gericht kann prüfen, ob es nicht durch die Bildung eines Doppelnamens allen Interessen gerecht werden kann. Die Anforderungen sind dabei nicht so hoch, wie bei der vollständigen Aufgabe des alten Namens.
Wo und wie lange?
Eine Einbenennung ist bis zur Volljährigkeit des Kindes möglich. Den Antrag stellen Sie beim Standesamt Ihres Wohnortes. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird der neue Nachname in die Geburtsurkunde eingetragen. Aber Achtung! Die Einbenennung ist unwiderruflich und könnte nur durch eine erneute Einbenennung oder bei einer späteren Heirat des Kindes wieder geändert werden. Die Entscheidung sollte daher wohl durchdacht und nicht übereilt gefällt werden.
Stand: 01.01.2025
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