Rechtsfrage des Tages:
Leben die Kinder nach einer Trennung überwiegend bei einem Elternteil, muss der andere finanzielle Unterstützung zahlen. Für die Ermittlung der Höhe dient die Düsseldorfer Tabelle. Wie erfolgt die Berechnung?
Antwort:
Sicherlich haben Sie schon einmal von der Düsseldorfer Tabelle für die Berechnung von Unterhaltsansprüchen gehört. So ganz einfach zu verstehen ist sie allerdings nicht. Es kommt nämlich auf das Einkommen und das Alter des unterhaltsberechtigten Kindes an. Außerdem muss das Kindergeld berücksichtigt und der Bedarfskontrollbetrag beachtet werden.
Bedeutung der Tabelle
Die Düsseldorfer Tabelle ist nicht mehr blutjung, wird aber regelmäßig aktualisiert. Bereits 1962 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf Richtlinien für die Bemessung von Unterhalt erstellt, die alle zwei Jahre angepasst werden. In der Aufstellung finden Sie Richtlinien zur Höhe des Kindesunterhalts, aber auch für die Ermittlung von Ehegattenunterhalt, Verwandtenunterhalt und sogenannte Mangelfälle. Dabei handelt es sich nicht um rechtsverbindliche Werte. Vielmehr dient die Tabelle in den westdeutschen Bundesländern als Orientierungshilfe für die Gerichte in Familiensachen. In den ostdeutschen Bundesländern gelten andere Unterhaltsleitlinien.
Einkommensgrenzen
Um der Tabelle einen konkreten Betrag entnehmen zu können, müssen Sie im ersten Schritt das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen ermitteln. Achtung! Es kommt nicht auf den ausgezahlten Nettobetrag an. Diesen müssen Sie vielmehr um bestimmte Aufwendungen, wie zum Beispiel Fahrkosten für den Arbeitsweg, bereinigen. Die Eingruppierung in eine der 15 Gehaltsstufen der Tabelle erfolgt stets für zwei unterhaltsberechtigte Kinder. Gibt es nur ein Kind, gilt die nächsthöhere Stufe. Bei mehr als zwei Kindern erfolgt eine Einsortierung eine Stufe tiefer.
Alter des Kindes und Kindergeld
Im nächsten Schritt kommt es auf das Alter des unterhaltsberechtigten Kindes an. Die Tabelle setzt dabei vier unterschiedliche Altersstufen an. Der entsprechenden Spalte können Sie dann den Betrag entnehmen, der als Orientierung für die Unterhaltszahlung herangezogen werden kann. Sind die Kinder minderjährig oder volljährig privilegiert, müssen Sie von diesem Betrag noch das hälftige Kindergeld abziehen. Bei allen anderen Kindern den vollen Betrag.
Bedarfskontrolle
Zum Schluss müssen Sie noch eine Kontrolle durchführen. Dazu dient der Bedarfskontrollbetrag, der sich in den Spalten der Einkommensstufen befindet. Liegt nämlich das Resteinkommen des Unterhaltsverpflichteten nach Abzug der ermittelten Unterhaltszahlung unter diesem Betrag, wird er in die nächstniedrigere Einkommensstufe eingruppiert. Erst wenn der Bedarfskontrollbetrag nicht mehr unterschritten wird, erfolgt keine andere Einsortierung mehr.
Nicht immer Sache des Gerichts
Um einen realistischen Unterhaltsbetrag zu ermitteln, müssen Eltern nicht unbedingt den Weg zum Gericht wählen. Grundsätzlich können diese sich frei über die Zahlung einigen und dafür die Düsseldorfer Tabelle verwenden. Das Gericht wird nur tätig, wenn eine Einigung nicht möglich ist. Legt der Unterhaltspflichtige beispielsweise sein Einkommen nicht offen, kann er verklagt und vom Gericht entsprechend verurteilt werden. Wer sich untereinander einigen kann, sollte das Ergebnis schriftlich festhalten und vom Jugendamt oder einem Notar beglaubigen lassen.
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