Rechtsfrage des Tages:
Wollen sich Eheleute scheiden lassen, müssen sie erst das Trennungsjahr vollziehen. Gilt das auch, wenn die Ehe nur sehr kurz war?
Antwort:
Nicht immer hält ein Eheversprechen ein Leben lang. Wollen Ehepartner getrennte Wege gehen, sollten sie sich scheiden lassen. Um sich sicher zu sein, sieht das Gesetz zunächst eine einjährige Trennungszeit vor. Erst nach deren Ablauf können sie den Antrag auf Scheidung beim Familiengericht stellen. Das gilt auch bei einer kurzen Ehezeit. Allerdings gibt es für sehr kurze Ehen einige Besonderheiten.
Trennung von Tisch und Bett
Um einen wirksamen Scheidungsantrag stellen zu können, müssen die Ehepartner mindestens ein Jahr getrennt leben. Es gilt die sogenannte „Trennung von Tisch und Bett“. Normalerweise zieht einer der beiden Eheleute aus der gemeinsamen Wohnung aus und führt seinen eigenen Haushalt. Eine Trennung ist aber auch in einer gemeinsamen Wohnung möglich. Dann kommt es aber darauf an, dass beide ihren Haushalt alleine führen und ein eigenes Schlafzimmer haben. Sind Sie sich mit Ihrem Partner einig, wird das Gericht aber kaum im Detail nachbohren.
Wenn das Glück nicht lange währt
Eigentlich gelten für eine Scheidung nach nur kurzer Ehedauer die gleichen Voraussetzungen wie nach einer langen Ehezeit. Daher ist es ein weit verbreiteter Irrglaube, dass nach nur kurzem Eheleben das Trennungsjahr keine Rolle spielt. Dem ist nämlich nicht so. Auch wer nur wenige Jahre, Monate oder sogar Tage verheiratet war, muss zunächst mindestens ein Jahr getrennt leben.
Wenig Gemeinsames
Trotzdem gibt es Gründe, warum eine Scheidung nach kurzer Zweisamkeit und Ablauf des Trennungsjahres tatsächlich deutlich schneller ablaufen kann als üblich. Dies liegt zum einen an dem recht praktischen Grund, dass nach nur kurzer Ehedauer die Lebensumstände oft noch nicht so eng verwoben und häufig auch noch keine Kinder vorhanden sind. Streit um die Aufteilung des Hausrats, des Sorgerechts für Kinder und die Durchführung des Zugewinnausgleichs entsteht daher deutlich seltener. Komplizierter wird es, wenn die Eheleute bereits seit langen Jahren einen gemeinsamen Haushalt führen, Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind und gemeinsam ein größeres Vermögen angespart wurde.
Versorgungsausgleich nur auf Antrag
Ein weiterer Grund ist, dass das Gericht bei einer Ehedauer von bis zu drei Jahren den sogenannten Versorgungsausgleich nur auf Antrag eines Ehepartners durchführt. Eigentlich ist der Versorgungsausgleich automatisch Sache des Gerichts. Dieses muss von Amts wegen die von beiden Ehepartnern erworbenen Rentenanwartschaften prüfen und gegebenenfalls ausgleichen. Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren wird diese Berechnung aber nicht mehr von Amts wegen durchgeführt. Sie wird in die Disposition der Eheleute gestellt.
Was heißt kurze Ehe?
Von einer kurzen Ehe gehen die Gerichte bei einer Dauer von maximal drei Jahren aus. Als Ehezeit gilt der Zeitraum vom Datum der Eheschließung bis zur Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehepartner. Es kommt also nicht darauf an, wann der eine Partner den Antrag auf Ehescheidung bei Gericht eingereicht hat, sondern wann das Gericht diesen an den anderen Ehegatten zugestellt hat.
Zeit einplanen
Kommt diese Regelung für Sie in Betracht, sollten Sie den Scheidungsantrag nicht erst am letzten Tag einer dreijährigen Ehezeit in den Gerichtsbriefkasten einwerfen. Rechnen Sie immer noch die Zustellungszeit hinzu. Voraussetzung ist natürlich auch hier, dass Sie das Trennungsjahr eingehalten haben. Erkennt das Gericht die kurze Ehedauer an und keiner der beiden Ehepartner stellt einen Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs, kann das ersehnte Scheidungsurteil mit etwas Glück deutlich früher ergehen.
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