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Eigentum an Möbeln und Hausrat

Mein Sofa, dein Sofa...

Wenn Sie Ihre Sachen in die neue gemeinsame Wohnung mitbringen, wird Ihr Partner nicht automatisch auch Eigentümer dieser Gegenstände, oder doch?

Eine Wohnung am Meer mit großer Glasfront.

Sich das neue, gemeinsame „traute“ Heim einzurichten macht Spaß. Beim Kauf des neuen Sofas oder der Küchenzeile macht man sich jedoch selten Gedanken darüber, wem diese neu erworbenen Sachen eigentlich gehören. Schließlich soll das neue Leben zu zweit nicht gleich mit rechtlichen Kleinigkeiten belastet werden. Doch Vorsicht, hier handelt es sich nicht bloß um „rechtliche Kleinigkeiten“! Denn wenn Sie sich erst einmal auseinander gelebt haben und auseinander gehen, ist die Frage „Wem gehört das Sofa?“ auf einmal sehr wichtig.  Die Frage, „Darf ich meinen mitgebrachten Couchtisch auch wieder mitnehmen?“ (und ein paar weitere) werden hier geklärt.

Tipp: Was bedeutet Eigentum und wie erlangen Sie es?

Eigentum bedeutet die tatsächliche „Sachherrschaft“ über eine Sache. Eigentum an einem Gegenstand erhält man durch Einigung und Übergabe.

... wem gehört was?

Alle Gegenstände, die Sie schon vor dem Zusammenzug besessen haben und nun mit in die gemeinsamen vier Wände bringen, bleiben natürlich auch weiterhin Ihr Eigentum. Durch das Zusammenziehen  wird Ihr Partner wird nicht automatisch Miteigentümer. Aber was passiert, wenn die ehemaligen Junggesellen-Couch durchgesessen ist und eine neue angeschafft wird?

Im Ehe- und Lebenspartnerschaftsrecht ist es so, dass der alte Eigentümer der Couch auch der Eigentümer der neuen Couch (der einer sog. Ersatzbeschaffung) wird. Dabei ist unerheblich, ob die neue Couch nun eine bessere Qualität hat als die alte, wie z. B. beim Tausch eines alten Stoffsofa gegen eine, neue weitaus edlere Ledercouch.

Dieser Grundgedanke wird zum Teil auch auf die nichtehelichen Partnerschaften übertragen. Im Allgemeinen gilt auch hier, dass der Eigentümer der alten Sache auch Eigentümer der neuen Sache wird. Jedoch gilt das nicht unbedingt, wenn die „Ersatzbeschaffung“ höherwertig ist, als das alte Teil. Hier entschieden die Richter häufig genug unterschiedlich.

Tipp

Bei jeder Neuanschaffung sollten Sie sich im Klaren darüber sein oder sich einigen, wer Eigentümer einer neuen Sache werden soll. Es stört eine „moderne“ Liebe bekanntlich nicht, wenn Sie eine solche Vereinbarung zusätzlich schriftlich festhalten.

... gemeinsam genutzte Gegenstände

Bei Dingen des täglichen Gebrauchs ist immer derjenige Eigentümer, der die Sachen benutzt, benötigt und verwendet. Logisch Ihr Tupfenkleid gehört nur Ihnen und nicht Ihrem Partner. Schließlich wird es auch nur von Ihnen getragen. Unproblematisch ist die Chose für Kleidung und für Materialien, die einer von beiden für seine Arbeit benötigt. Bei Gegenständigen die tagtäglich von beiden genutzt werden – z. B. Haushaltsgegenstände wie Besteck oder Geschirr  – ist die Zuordnung, wem sie nun was gehört, eindeutig schwieriger. Hier kann es im Falle einer Auseinandersetzung schwierig werden, das eigene Eigentum, bzw. das Miteigentum an  beispielsweise einer Spülmaschine zu beweisen.

Tipp

Auch wenn es unromantisch ist, sollten Sie diese Eigentumsfragen gleich zu Beginn der Zusammenwohnens klären. Erstellen Sie vor dem Umzug Listen, in denen Sie aufschreiben, wem was gehört. Und noch ein Rat: Vergessen Sie nicht diese Listen immer aktuell zu halten. Also bei jeder Neuanschaffung bzw. „Ersatzbeschaffung“ sollten Sie festhalten, wem diese Sache nun gehören soll und wem nicht.

Wem gehört was und wer muss wem einen eventuellen Schaden ersetzen? 

Angenommen Sie kaufen sich gemeinsam einen neuen Laptop mit allem Schnickschnack. Bezahlt wir das Hi-Tech-Teil von dem gemeinsamen Haushaltskonto. Benutzt wird der Computer von Ihnen beiden. Nun, in einem unvorsichtigen Moment schüttet Ihr Partner eine Tasse heißen Kaffee über das gute Stück. Was jetzt? Haben Sie jetzt gegen Ihren Partner einen Anspruch auf Schadensersatz? Fängt jetzt der Stress an?

Wichtig ist es hierbei, die Frage zu klären, welche Form des Eigentums am ertränkten Rechner vorgelegen hat. Die Klärung dieser Frage ist nicht ganz einfach. Die Bezahlung des Laptops vom gemeinsamen Konto lässt nämlich nicht zwangsläufig darauf schließen, wer von Ihnen, also Sie beide oder nur einer von Ihnen Eigentum an dem Laptop erlangt hat. Trotz der Zahlung vom gemeinsamen Konto, könnte auch nur Ihr Lebensgefährte oder ausschließlich Sie selbst Eigentümer geworden sein. Das abzuklären könnte kompliziert sein und besonderen Stress bringen.

Meist findet man bei so einem „Missgeschick“ gemeinsam eine Lösung, schließlich ist man ein Paar und will es bleiben. Nur wenn der Streit so weit gedeihen sollte, dass Sie sich und (dann  möglicherweise)  Ihr Ex-Partner vor Gericht wiederfinden,  muss der Richter entscheiden und klären, wie die Eigentumslage nun aussieht.   

Waren Sie sich bei der Anschaffung des Laptops beide darüber einig, dass Sie beide Eigentümer werden sollen, sind Sie beide Miteigentümer an dem Laptop. In diesem Fall könnten Sie von Ihrem Partner Schadensersatz in der Höhe Ihres Bruchteils geltend machen. Das bedeutet Sie könnten von Ihrem Partner die Hälfte des Kaufpreises als Schadensersatz verlangen.

Und noch ein Beispiel:

Sie ziehen mit Ihrem Lebenspartner zusammen und richten das traute Heim gemeinsam ein. Neben vielen anderen Dingen, bringen Sie auch eine alte, wertvolle Chinesische Blumenvase - Sie haben sie bei einer Auktion erworben und ist Ihr ganzer Stolz - mit und platzieren sie auf der Anrichte im Wohnzimmer. Nun, Sie wohnen schon einige Monate zusammen, kommt Ihr Partner (er liebt Karate-Filme) auf die Idee, selbst einmal wie ein wilder Samurai durch die Wohnung zu springen. Bei einer tollkühnen Drehung schlägt er mit dem Ellenbogen gegen Ihre wertvolle Vase. Die fällt mit lautem Knall auf dem Boden und zerspringt in 1000 Stücke. Reparatur ausgeschlossen. Muss Ihr Partner Ihnen den angerichteten Schaden ersetzen oder nicht?

Schadensersatz gemäß § 823 BGB

Zunächst eine grundlegende Erklärung: Gemäß § 823 BGB muss derjenige, der bei einem anderen einen Schaden verursacht, diesen ersetzen. Wichtig - so sieht das § 823 BGB vor - ist der Umstand, dass der eine dem anderen den Schaden nur dann ersetzen muss, wenn er den Schaden auch verschuldet hat. Das heißt, er muss den Schaden vorsätzlich oder fahrlässig verursacht haben. Was vorsätzliches Handeln bedeutet, ist klar: Ihr Partner hätte vorsätzlich gehandelt, wenn er die Vase bewusst hochgenommen und auf die Erde geschmissen hätte. Fahrlässigkeit hingegen bedeutet, dass Ihr Partner die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat (§ 276 BGB). Im genannten Beispiel hat Ihr Partner demnach ganz sicher fahrlässig gehandelt. Denn, wenn er die "im Verkehr erforderliche" Sorgfalt an den Tag gelegt hätte, hätte er die Vase vor dem Hechtsprung an einen sichereren Ort - in den Schuppen gebracht. Im Ergebnis bedeutet das, dass Ihr Partner Ihnen Ihren wertvollen Schatz ersetzen muss.

Haftungsmaßstab bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gibt es allerdings einen etwas anderen Haftungsmaßstab. Hier haftet der eine dem anderen Partner gegenüber nur (wie übrigens auch Ehegatten), wenn er die so genannte "eigenübliche" Sorgfalt verletzt hat. Das bedeutet, dass der Partner nur für solches Verhalten haftet, das nicht den Sorgfaltsansprüchen genüg, die er selbst bei seinen Dingen anlegt. Sie meinen, die Frage, welche Sorgfalt er bei seinen eigenen Dingen walten lässt, sei schwer zu beantworten? Dann machen Sie sich die Sache doch ein wenig einfacher:

Überdenken Sie für sich selbst, ob Ihr Partner eher ein gewissenhaft handelnder und sorgfältiger Mensch ist oder jemand, der schlampig und unbedacht auch mit seinen eigen Sachen umgeht. Der Gesetzgeber ist bei diesem Haftungsmaßstab von dem Gedanken ausgegangen, dass jeder sich seinen Partner selbst aussucht. Und wenn man sich einen lieben, aber dennoch unvorsichtigen Trampel in die Wohnung geholt hat, muss man auch mit den aus seinem Verhalten resultierenden Folgen leben. Sollten Sie so einen liebenswerten Schussel zu Hause haben, hätten Sie nur dann einen Schadensersatzanspruch gegen ihn, wenn er sein Maß an Unvorsichtigkeit und Schusseligkeit schlicht überreizt hat.

Das bedeutet, dass man bei einem eh schon unbesonnenen Menschen mehr Leichtfertigkeit hinnehmen muss als bei einem bedachten gewissenhaften Partner, bevor dieser haften muss.

Sollte Ihr Partner also wirklich impulsiv und unbedacht schusselig sein, werden Sie von ihm sehr wahrscheinlich keine Wiedergutmachung erlangen können. Haben Sie dagegen jemanden zum Partner, der sehr ordentlich und bedacht ist, wird er Ihnen den Schaden ersetzen müssen, da er seine ihm sonst gegebenen "eigenübliche" Sorgfalt vernachlässigt hat. Klingt ganz schön ungerecht, ist aber so!

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