Rechtsfrage des Tages:
Während der Ehe können Eheleute zwischen verschiedenen Steuerklassen wählen. Was passiert nach der Scheidung?
Antwort:
Wer heiratet, kann wählen, in welche Steuerklasse er eingruppiert werden will. Sie können insbesondere wählen zwischen den Steuerklassen 3, 4 und 5. Nach der Scheidung sieht die Lage anderes aus. Waren Sie während der Ehe in einer der Steuerklassen 3 bis 5 veranlagt, haben Sie nach der Beendigung der Ehe kein Wahlrecht mehr. Je nach Umstand müssen Sie Ihre Veranlagung in den Steuerklassen 1, 2 oder 6 vornehmen.
Welche Steuerklassen gibt es?
Es gibt insgesamt sechs verschiedene Steuerklassen:
- Steuerklasse 1: Ledige, verwitwete, getrennt Lebende oder Geschiedene ohne Kinder
- Steuerklasse 2: unverheirateter oder getrennt oder geschiedener alleinerziehender Elternteil
- Steuerklasse 3: Ehepartner mit höherem Einkommen
- Steuerklasse 4: Ehepartner mit gleichem Einkommen
- Steuerklasse 5: Ehepartner mit geringerem Einkommen
- Steuerklasse 6: Alleinstehende oder Ehepartner mit Zweitjob oder Nebeneinkommen von mehr als 538 € monatlich
Bereits bei Trennung
Wenn Ehepaare eine Veranlagung in der Steuerklasse 3, 4 oder 5 gewählt haben, müssen sie diese nach der Scheidung zwingend ändern. Und schon vorher heißt es, aktiv zu werden. Denn bereits mit der Trennung müssen die ehemaligen Partner in eine andere Steuerklasse wechseln. Auf die rechtskräftige Scheidung kommt es nicht an.
Wechsel zum neuen Jahr
Trennen Sie sich innerhalb eines Jahres, dürfen Sie im laufenden Veranlagungsjahr Ihre alte Steuerklasse noch behalten. Sie können sich auch weiterhin für die gemeinsame Veranlagung entscheiden. Ab dem neuen Kalenderjahr müssen Sie dann aber zwingend die Steuerklasse wechseln.
Welche Steuerklasse nach Trennung?
Haben Sie sich getrennt oder sind geschieden, haben Sie keine Auswahl mehr bei der Steuerklasse. Haben Sie keine Kinder, rutschen Sie automatisch in die Steuerklasse 1 oder bei Nebenjobs mit monatlich höherem Einkommen als 538 € in Steuerklasse 6. Leben gemeinsame Kinder überwiegend bei dem anderen Elternteil, wird der andere ebenfalls in Steuerklasse 1 eingruppiert.
Steuerklasse 2 bei Kindern
Sind aus der Ehe Kinder hervorgegangen und leben diese bei einem Elternteil, so wird dieses in der Steuerklasse 2 veranlagt. Lebt das gemeinsame Kind überwiegend bei Ihnen und besucht das andere Elternteil lediglich beispielsweise jedes zweite Wochenende, gelten Sie als alleinerziehend im steuerlichen Sinne. Sie können die Vorteile der Steuerklasse 2 nutzen.
Wirtschaftlich vorteilhaft
Die Steuerklasse 2 hat erhebliche Vorteile. Sie haben nicht nur Anspruch auf den hälftigen Kinderfreibetrag und den hälftigen Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung. Ihnen steht zusätzlich ein Entlastungsbetrag in Höhe von 4.260 € für ein Kind und 240 € für jedes weitere Kind zu. Unter bestimmten Umständen können sogar der gesamte Kinderfreibetrag und auch der Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildungsbedarf auf den alleinerziehenden Elternteil übertragen werden.
Mal hier, mal da
Viele Familien entscheiden sich aber auch für das sogenannte Wechselmodell. Gerade wenn beide Elternteile in derselben Stadt wohnen, bietet sich diese Regelung an. Die Kinder leben dann zu gleichen Teilen mal beim Vater und mal bei der Mutter. In diesem Fall gelten die Eltern allerdings nicht als alleinerziehen und müssen ihre Veranlagung in Steuerklasse 1 vornehmen.
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