
Rechtsfrage des Tages:
Kommt das erste Kind zur Welt, bleibt nicht selten ein Elternteil längerfristig zu Hause und verdient selbst kein Geld mehr. Oder das Paar hat sich entschieden, dass grundsätzlich einer den Haushalt führt während der andere das Geld nach Hause bringt. Wie sieht es da mit dem Geld für den persönlichen Bedarf aus?
Antwort:
Im Gesetz werden Sie vergeblich nach einem Taschengeldanspruch unter Ehegatten suchen. Selbst im Bürgerlichen Gesetzbuch, das einen Großteil unseres Familienrechts regelt, findet sich nichts Ausdrückliches. Der Anspruch besteht trotzdem. Nach den Unterhaltsvorschriften sind Ehegatten einander zum Unterhalt verpflichtet. Dies gilt nicht erst in einer Trennungszeit oder gar nach der Scheidung.
Haushalt als Beitrag
Beide Ehegatten müssen einen angemessenen Anteil zum Unterhalt der Familie beitragen. Gemeint ist damit aber nicht nur der finanzielle Bereich. Gehen Sie keiner Erwerbstätigkeit nach, besteht Ihr Beitrag zum Familienunterhalt in der Haushaltsführung und gegebenenfalls Kinderbetreuung. Ihr Ehepartner trägt sein Einkommen und auch seine Mithilfe bei. Damit dem nicht arbeitenden Ehegatten aber auch ein bestimmter Geldbetrag zur freien Verfügung steht, hat die Rechtsprechung Grundsätze für einen Taschengeldanspruch herausgearbeitet.
Geld zur freien Verfügung
Wie hoch das Taschengeld ausfallen kann, kommt auf die jeweilige finanzielle und wirtschaftliche Situation der Familie an. Auch die Anzahl der Kinder kann eine Rolle spielen. Als Grundlage gehen die Gerichte von fünf bis sieben Prozent des Nettoeinkommens als angemessenes Taschengeld aus. Im Einzelfall kann dies aber durchaus höher oder niedriger ausfallen. Reichen die finanziellen Mittel der Familie gerade so aus, die Familie zu unterhalten, kann ein Anspruch auch völlig entfallen. Ist das Familieneinkommen hoch genug, kann der nicht arbeitende Ehepartner guten Gewissens einen Teil des Geldes für sich ausgeben. Ob dieser davon zum Friseur geht oder sich ein Buch kauft, bleibt ihm überlassen. Zur Rechenschaft verpflichtet ist er aus juristischer Sicht nicht.
Geld für den Haushalt
Zu unterscheiden ist das Taschengeld vom Wirtschafts- oder Haushaltsgeld. Dieses Geld ist für den gemeinsamen Haushalt vorgesehen. Beispielsweise sollen davon Lebensmittel, Toilettenartikel oder Reinigungsmittel gekauft werden. Über die Verwendung des Wirtschaftsgeldes kann der Ehepartner durchaus Auskunft verlangen.
Zugriff von außen
Der Taschengeldanspruch hat aber auch noch weitere rechtliche Folgen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Taschengeldbetrag zum Beispiel gepfändet werden. Im Rahmen der Berechnung eines Elternunterhalts kann bei einem Unterhaltspflichtigen ohne Einkommen unter Umständen ebenfalls auf das Taschengeld zurückgegriffen werden. Die Hürde hierfür liegt aber recht hoch.
Stand: 01.01.2025
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