Rechtsfrage des Tages:
Wenn die Liebe endet, wollen die Partner wieder eigener Wege gehen. Wer in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, kann sich auch „scheiden lassen“. Wie wird diese Partnerschaft aufgehoben?
Antwort:
Bevor im Oktober 2017 die Ehe für alle eingeführt wurde, konnten gleichgeschlechtliche Paare eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen. Wer sich zu diesem Weg entschlossen hatte, konnte ab 2017 die Lebenspartnerschaft auf Antrag beim Standesamt in eine Ehe umwandeln. Viele eingetragene Lebenspartner sind diesen Weg aber nicht gegangen. Statt einen Scheidungsantrag müssen sie im Falle einer Trennung einen Aufhebungsantrag beim Familiengericht stellen.
Trennung von Tisch und Bett
Die Voraussetzungen für die Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind im Prinzip dieselben wie bei einer Scheidung. Statt eines Scheidungsantrags muss ein Partner einen Aufhebungsantrag beim Familiengericht stellen. Vorher muss das Paar mindestens ein Jahr getrennt gelebt haben. Das bedeutet, dass ebenso wie beim Scheitern einer Ehe eine Trennung von Tisch und Bett erfolgt. Üblicherweise zieht ein Partner aus der gemeinsamen Wohnung aus. Eine Trennung ist aber auch innerhalb einer Wohnung möglich, sofern jeder seinen eigenen Lebenskreis hat.
Anwalt nötig?
Egal, ob sich die Partner im Guten oder im Schlechten trennen – sowohl für eine einvernehmliche als auch für eine streitige Aufhebung der Lebenspartnerschaft bedarf es eines Anwalts. Es herrscht sogenannter Anwaltszwang. Sind sich die Partner einig, reicht ein Anwalt aus. Dieser vertritt den Antragsteller im Verfahren. Sollen im Zuge der Aufhebung aber auch Folgesachen wir Unterhalt, Sorgerecht oder Zuweisung der Wohnung geregelt werden, sollten sich beide anwaltlich vertreten lassen.
Versorgungsausgleich: Absicherung im Alter
Von Amts wegen führt das Familiengericht genauso wie bei der Scheidung einer Ehe bei der Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft den Versorgungsausgleich durch. Dabei handelt es sich um den Ausgleich der während der Partnerschaft erworbenen Rentenanwartschaften. Voraussetzung ist, dass die Lebenspartnerschaft mindestens drei Jahre bestand. Bei kürzerer Dauer müssen die Partner einen Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs stellen. Vorab können diese den Ausgleich aber auch einvernehmlich beim Notar ganz oder teilweise ausschließen.
Eintragung vor 2005
Eine Besonderheit gilt für Lebenspartnerschaften, die vor Januar 2005 geschlossen wurden. Diese Partner hatten bis Ende 2005 die Möglichkeit, eine Erklärung abzugeben, dass im Falle der Aufhebung der Lebenspartnerschaft ein Versorgungsausgleich durchgeführt werden soll. Wurde diese Erklärung nicht abgegeben, nimmt das Gericht keinen Ausgleich vor. Etwas anderes kann gelten, wenn die Lebenspartner ihre Partnerschaft in eine Ehe haben umwandeln lassen.
Zugewinn, Kinder und Hausrat
Im Übrigen läuft die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft genauso ab wie die Scheidung einer Ehe. Auf Antrag eines Partners entscheidet das Gericht über den Zugewinnausgleich, über das Sorge- und Umgangsrecht für Kinder, über Unterhaltsansprüche und Verteilung des Hausrats. Die Partner können sich aber auch ohne Unterstützung des Gerichts über diese Folgesachen einigen.
Auch interessant:
Damit Sie Ihr gutes Recht bekommen
Hier finden Sie den umfassenden Privat-Rechtsschutz für die Lebensbereiche Privat, Beruf, Wohnen und Verkehr.