Rechtsfrage des Tages:
Bei dem Thema Unterhalt denken die meisten zunächst an Trennung und Scheidung. Unterhaltsverpflichtungen gibt es aber auch an anderen Stellen innerhalb einer Familie. Wer kann alles Unterhalt verlangen?
Antwort:
Trennt sich ein Paar, kann nicht selten einer von beiden Trennungsunterhalt verlangen. Ist die Ehe dann rechtskräftig geschieden, kommen ebenfalls unter bestimmten Voraussetzungen Unterhaltspflichten gegenüber Kindern oder dem Ex-Partner in Betracht. Aber auch Kinder können verpflichtet sein, für den Lebensunterhalt der Eltern oder Großeltern mit aufzukommen. Und manchmal müssen Oma und Opa für die Enkelkinder zahlen.
Was ist Unterhalt?
Unterhalt kann in unterschiedlichen Formen gewährt und geschuldet werden. Das Gesetz kennt fünf unterschiedliche Formen: den Familienunterhalt, den Ehegattenunterhalt bei Getrenntlebenden, den Ehegattenunterhalt nach der Scheidung, Kindes- und Verwandtenunterhalt sowie den Betreuungsunterhalt. Dabei kann Unterhalt nicht nur in Form von Geld gewährt werden. Zum Unterhalt gehört ebenso der Naturalunterhalt wie Kost und Logis.
Familienunterhalt als Grundsatz
Der Grundsatz ist zunächst, dass sich Ehegatten einander und ihren Kindern gegenüber verpflichtet sind, für einen angemessenen Unterhalt zu sorgen. Dazu gehören Dinge der Haushaltsführung wie Miete, Nahrungsmittel oder Hausrat. Bestandteil ist aber auch die Deckung der persönlichen Bedürfnisse. Zum Unterhalt gehören also auch Taschengeld, Mitgliedschaften in Sportvereinen, Musikunterricht, Kleidung und ähnliches mehr.
Wenn die Liebe endet
Geht eine Beziehung in die Brüche, schulden sich Ehegatten unter bestimmten Voraussetzungen Unterhalt. Dieser Anspruch besteht nur für den jeweiligen Partner. Kinder können keinen Trennungsunterhalt verlangen. Sie sind aber über den Kindesunterhalt abgesichert. Trennungsunterhalt kann ein Ehegatte knapp gesagt verlangen, wenn er nichts oder weniger als der Partner verdient.
Nach der Scheidung
Gibt es kein Zurück mehr in die Ehe, steht irgendwann der Scheidungstermin an. Damit ist auch Schluss mit der familiären Unterhaltsverpflichtung. Nachehelichen Unterhalt bekommt ein Ehegatte nur, wenn besondere Gründe vorliegen. Arbeitet er beispielsweise wegen der Erziehung und Betreuung kleiner Kinder nicht, kommt zumindest bis zum dritten Lebensjahr des Kindes ein Unterhaltsanspruch in Betracht. Eine genaue Altersgrenze der Kinder nennt das Gesetz allerdings nicht. Es kommt immer auf eine Einzelfallbetrachtung an. Auch Krankheit oder jahrelange Arbeitslosigkeit können einen Anspruch begründen. Allerdings wird vom geschiedenen Ehegatten deutlich mehr Einsatz verlangt, als beispielsweise beim Trennungsunterhalt.
Kindesunterhalt
Der in der Praxis wichtigste Fall dürfte der Kindesunterhalt sein. Dieser Anspruch besteht gegenüber den Eltern in einer intakten Familie, in der Vater und Mutter verheiratet oder unverheiratet sind und zusammenleben. Sind die Eltern geschieden oder leben auch ohne Trauschein getrennt, ändert dies nichts am grundsätzlichen Unterhaltsanspruch des Kindes. In der Regel leistet dann ein Elternteil Naturalunterhalt, während der andere finanziell seiner Verpflichtung nachkommen muss. Entgegen der landläufigen Meinung endet die Unterhaltspflicht der Eltern nicht mit der Volljährigkeit des Nachwuchses. Zum Beispiel kann auch während der ersten Ausbildung durchaus ein Unterhaltsanspruch bestehen.
Verwandtenunterhalt: Großeltern ja, Geschwister nein
Unterhaltsverpflichtungen gibt es aber nicht nur innerhalb der Kernfamilie. Denn Familienangehörige grader Linie sind gesetzlich einander zum Unterhalt verpflichtet. So können Eltern einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihren volljährigen Kindern haben, aber auch Enkel gegenüber ihren Großeltern. Und auch Enkel können unter Umständen für den Unterhalt ihrer Großeltern aufkommen müssen, wenn die Eltern nicht mehr leben. Kein Anspruch besteht hingegen unter Geschwistern, gegenüber Tanten und Onkeln oder gar verschwägerten Verwandten. Wer seinen Lieben freiwillig finanziell unter die Arme greifen will, ist freilich nicht daran gehindert.
Betreuungsunterhalt
Ein Betreuungsunterhalt kann einem alleinerziehenden Elternteil zustehen. In der Regel ist dies die Mutter. Der Anspruch besteht aber nur, wenn sie in Folge der Schwangerschaft erkrankt ist oder wegen der Erziehung und Pflege des Kindes keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Mit dem dritten Lebensjahr des Kindes ist dann in aller Regel Schluss.
Sache der Beteiligten
Die Klärung der Unterhaltsansprüche ist zunächst Sache der Beteiligten. Sind sich geschiedene Eheleute über einen nachehelichen Unterhalt einig, trifft das Gericht keine Entscheidung dazu. Und auch den Kindesunterhalt können die Eltern miteinander klären. Gibt es hier allerdings Probleme, kann die Hilfe des Jugendamts in Anspruch genommen oder eine gerichtliche Klärung herbeigeführt werden. Beispielsweise beim Elternunterhalt kann hingegen durchaus ein Impuls von außen kommen. Geht es nämlich um die Frage einer Unterstützung des Sozialamts zum Beispiel vor einem Umzug in ein Pflegeheim, können die erwachsenen Kinder zur Klärung möglicher Unterhaltsverpflichtungen auskunftspflichtig sein.
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