Rechtsfrage des Tages:
Trennen sich Eltern, zieht das Kind dann meist zu einem Elternteil. Der andere leistet den Unterhalt in Form von Geld. Reicht aber das Geld nicht oder fehlt der Wille, der Verpflichtung nachzukommen, wird es finanziell eng. Wer bekommt Unterhaltsvorschuss?
Antwort:
Ganz allgemein sind Eltern ihren Kindern zum Unterhalt verpflichtet. In der gemeinsamen Familie kommen die Eltern dieser Verpflichtung durch Verpflegung und Wohnen, Taschengeld und viele andere Unterstützungen nach. Trennen sich die Eltern, ändert sich meist auch die Wohnsituation. In der Regel lebt das Kind dann bei einem Elternteil. Dieser leistet Naturalunterhalt wie bisher, während der andere zur Zahlung verpflichtet ist. Das funktioniert leider nicht immer. Ist der Unterhaltsverpflichtete nicht in der Lage oder nicht willens, den Unterhalt zu zahlen, können Kinder unter bestimmten Voraussetzungen Geld von der Unterhaltsvorschusskasse bekommen.
Voraussetzungen
Um Geld von der Unterhaltsvorschusskasse zu bekommen, muss der Elternteil mit seinem Kind in Deutschland leben, das Kind alleine erziehen und überwiegend die alleinige Verantwortung tragen. Weitere Voraussetzung ist, dass der andere Elternteil weniger Unterhalt als vorgesehen oder gar keinen Unterhalt zahlt. In Betracht kommt ein Anspruch auf den Vorschuss auch, wenn der Unterhalt nur unregelmäßig fließt. Haben sich Eltern für das echte paritätische Wechselmodell entschieden, gibt es keinen Unterhaltsvorschuss.
Bis zum 12. Geburtstag
Bis das unterhaltsberechtigte Kind 12 Jahre alt wird, kommt es auf das Einkommen des betreuenden Elternteils nicht an. Auch Sorgerechtsregelungen spielen keine Rolle. Lebt das Kind allerdings im echten Wechselmodell in gleichen Abschnitten bei Mutter und Vater, fehlt es an der Grundvoraussetzung des staatlichen Unterhaltsvorschusses. Keiner der beiden Elternteile gilt als alleinerziehend.
Kinder zwischen 12 und 17 Jahren
Ist das unterhaltsberechtigte Kind bereits 12 Jahre oder älter, müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein. Der Jugendliche darf nämlich nicht selbst im Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II stehen oder wäre mit der Unterhaltszahlung nicht darauf angewiesen. Der alleinerziehende Elternteil muss im Leistungsbezug ein monatliches Bruttoeinkommen von mindestens 600 Euro haben.
Wie viel und woher?
Der Unterhaltsvorschuss wird von den Jugendämtern ausgezahlt und zwar immer im Voraus für den Anspruchsmonat. Als Vorschuss erhalten Berechtigte den Mindestunterhalt abhängig vom Alter bis zur Erreichung der Volljährigkeit. Natürlich dürfen zwischenzeitlich nicht die Voraussetzungen entfallen. Nimmt der andere Elternteil die Zahlungen wieder regelmäßig auf, gibt es kein Geld mehr von der Unterhaltsvorschusskasse.
Antrag stellen
Erfüllen Sie mit Ihrem Kind die Voraussetzungen, können Sie beim zuständigen Jugendamt einen Antrag stellen. Dafür benötigen Sie eine Reihe von Unterlagen. Sie brauchen eine Kopie Ihres Ausweises und der Geburtsurkunde Ihres Kindes, einen Unterhaltstitel im Original in der ersten vollstreckbaren Ausfertigung, ggf. die Vaterschaftsanerkennung, einen Nachweis über Unterhaltszahlungen, Gehaltsnachweise der letzten 12 Monate und wenn vorhanden Ihr Scheidungsurteil. Übrigens: Unterhaltsvorschuss können Sie auch rückwirkend für bis zu einen Monat vor der Antragstellung erhalten, wenn die Voraussetzungen bereits vorlagen.
Mitwirkung ist wichtig
Als Antragsteller müssen Sie Ihrer Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nachkommen. Alle relevanten Veränderungen müssen Sie dem Jugendamt mitteilen. Ziehen Sie um, kommt plötzlich doch wieder Geld vom anderen Elternteil oder ändert sich dessen Aufenthaltsort, müssen Sie diese Informationen weitergeben. Vergessen Sie diese Meldung, kann das ernste Konsequenzen haben. So kann das Jugendamt den Unterhaltsvorschuss zurückfordern, wenn Veränderungen absichtlich oder fahrlässig nicht oder nicht rechtzeitig weitergegeben wurden.
Zur Kasse bitte
Hat der Barunterhaltspflichtige seine Verpflichtungen in grober Weise verletzt, wird die Unterhaltsvorschusskasse Regress nehmen. Das bedeutet, dass das Jugendamt von ihm mittels Rückforderungsbescheid die geleisteten Zahlungen zurückfordern wird. Möglich ist das allerdings nur, wenn der Unterhaltspflichtige auch tatsächlich leistungsfähig ist. Er muss also über ein ausreichendes Mindesteinkommen verfügen.
Ohne Papa
Es gibt auch Fälle, in denen der Kindsvater nicht bekannt ist. Im Antragsformular müssen Sie eigentlich Name, Geburtsdatum und Wohnort des Vaters angeben. Kommen mehrere potenzielle Väter in Betracht, müssen Sie diese alle aufführen. Die Vaterschaft muss sodann gerichtlich festgestellt werden. Ist der Vater gänzlich unbekannt oder unbekannt verzogen, kommt trotzdem der Unterhaltsvorschuss in Betracht. Sie müssen dann aber nachweisen, dass Sie alles Ihnen Mögliche unternommen haben, um den Vater festzustellen oder aufzufinden. Ist der Vater verstorben, ist ebenfalls ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss möglich.
Beratung durch das Jugendamt
Sind Sie unsicher, ob Sie einen Unterhaltsanspruch für Ihr Kind beanspruchen können? Dann lassen Sie sich beraten. Dafür können Sie sich an Ihr Jugendamt wenden. Erste Informationen finden Sie auch auf der Internetseite des Bundesfamilienministeriums.
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