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Wie beantrage ich Kindergeld?

Geld vom Staat

Das Kindergeld ist für viele Familien ein wichtiger Bestandteil der Haushaltskasse, muss aber beantragt werden. Was müssen Eltern tun?

Eine Mutter beim Telefonieren mit Stift und Zettel in der Hand; neben ihr sitzt ein Baby.

Rechtsfrage des Tages:

Wer in Deutschland wohnt und Kinder hat, bekommt Kindergeld. Von selbst kommt die Zahlung aber nicht aufs Konto. Was müssen Eltern wissen?

Antwort:

Das Kindergeld soll die Grundversorgung von Kindern ab der Geburt bis mindestens zur Volljährigkeit absichern. Damit die Zahlung auch ankommt, müssen Eltern einen Antrag bei der Familienkasse stellen. Dabei gibt es einiges zu beachten.

Wer kann beantragen?

Um in den Genuss von Kindergeld zu kommen, müssen Eltern einen Antrag bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit stellen. Antragsberechtigt sind unter anderem Eltern, Stief- und Pflegeeltern oder Erziehungsberechtigte, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind. Es kommt nicht darauf an, ob Sie in Deutschland wohnen. Für Ihr Kind gibt es Kindergeld bis dieses volljährig wird. Macht Ihr Kind eine Ausbildung, verlängert sich der Zeitraum bis zum 25. Lebensjahr, für arbeitslose Kinder kann es Kindergeld bis zum 21. Lebensjahr geben.

Gut zu wissen ...

Ab 2025 beträgt das Kindergeld 255 Euro pro Kind und ist damit im Vergleich zu 2024 um fünf Euro gestiegen. Bereits seit 2023 wird für alle Kinder ein einheitliches Kindergeld ausgezahlt. Eine Erhöhung für zum Beispiel das dritte Kind gibt es nicht mehr.

Auf dem Antrag müssen Sie Ihre Steuer-ID und die des Kindes angeben. Dadurch sollen Doppelzahlungen vermieden werden.

Wer bekommt das Geld?

Grundsätzlich wird das Kindergeld nur an eine Person ausgezahlt. Lebt das Kind im Haushalt beider Eltern zusammen, müssen sich die Eltern einigen, an wen ausgezahlt werden soll. Sind die Eltern getrennt, geht das Kindergeld an das Elternteil, bei dem das Kind im Haushalt lebt. Haben Sie sich auf das Wechselmodell geeinigt, gibt es spezielle Regeln. Direkt an das Kind zahlt die Familienkasse aus, wenn es in einem eigenen Haushalt lebt und keinen Unterhalt von den Eltern bekommt. Die Familienkasse zahlt bis zu sechs Monate ab Antragstellung das Kindergeld auch rückwirkend, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind.

In der Ausbildung

Für junge Erwachsene zwischen 18 und 25 Jahren zahlt die Familienkasse das Kindergeld aus, wenn diese in der der Ausbildung sind. Das kann sowohl Schule, Berufsausbildung oder ein Studium sein. Findet Ihr Nachwuchs zunächst keinen Ausbildungsplatz, müssen Sie nachweisen, dass es sich um einen solchen bemüht. Ihr Kind sollte sich dafür beim Jobcenter als ausbildungsplatzsuchend melden. Dann besteht der Anspruch auf Kindergeld weiter. Und auch in einer Pause von maximal vier Monaten zwischen Schulabschluss und Ausbildungs- oder Studienbeginn können Sie weiter Kindergeld beziehen.

Wussten Sie, dass ...

... der Anspruch auf Kindergeld ebenfalls nicht entfällt, wenn Ihr Kind einen Bundesfreiwilligendienst wie ein freiwilliges soziales Jahr ableistet? Wichtig ist, dass der Nachwuchs unter 25 Jahre alt ist.

Solange diese Voraussetzungen erfüllt sind, bekommt auch ein verheiratetes Kind weiter Kindergeld. Auf das Einkommen des Ehepartners oder den Ausbildungslohn des Kindes kommt es nicht an.

Doch lieber Kinderfreibetrag?

Für Kinder stehen Ihnen Steuerfreibeträge zu. Der Kinderfreibetrag beläuft sich 2025 auf 6.672 Euro pro Jahr oder 3.336 Euro pro Elternteil. Für Betreuung, Erziehung oder Ausbildungsbedarf gibt es einen Freibetrag in Höhe von 2.928 Euro beziehungsweise 1.464 Euro pro Elternteil. Das Finanzamt prüft im Rahmen der Einkommenssteuererklärung selbst, was für Sie günstiger ist: Kindergeld oder Freibetrag. Daher wird das Kindergeld zunächst gezahlt und Sie brauchen nicht selbst zu prüfen.

Stand: 14.01.2025

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