Rechtsfrage des Tages:
Wer seinem Kind einen besonderen Namen geben möchte, kann seiner Fantasie freien Lauf lassen. Allerdings nicht unbegrenzt. Welche Namen sind verboten?
Antwort:
Soll es nicht Lisa, Jan oder Marie werden, können Eltern sich durchaus auch einen ungewöhnlichen Namen für ihr Kind ausdenken. Das können bekannte Figuren aus dem Lieblingsfilm sein oder ausländische Namen, die im Urlaub aufgeschnappt wurden. Allerdings gibt es einige Grenzen, die die Kreativität nicht überschreiten darf.
Was sagt das Namensrecht?
Schauen Sie ins Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) werden Sie dort vergeblich nach klaren Regelungen Ausschau halten, die Ihnen die Namensfindung erleichtern wird. Die Grundsätze für verbotene oder unzulässige Vornamen haben sich im Laufe der Jahre in diversen Gerichtsurteilen entwickelt. Und diese Rechtsprechung ist weiterhin im Fluss.
Zum Wohl des Kindes
Der wichtigste Aspekt ist, dass der Name das Kindswohl nicht gefährden darf. Überlegen Sie also genau, ob ein ungewöhnlicher Name Ihr Kind bis ins Erwachsenenalter belasten könnte. Zurückzuführen ist dieser Umstand auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes über ein Kind, das von seinen Eltern mit zwölf ungewöhnlichen Vornamen ausgestattet werden sollte (BVerfG, Beschluss vom 28.01.2004, Aktenzeichen: 1 BvR 997/98).
Sportfans und Witznamen
Auch wenn Sie ein noch so großer Fußballfan sind: Ihr Kind nach Ihrem Lieblingsverein zu benennen wird spätestens bei der Eintragung beim Standesamt scheitern. Außerdem dürfen Sie keine Gattungsbezeichnungen verwenden oder einen umständlichen, ungeeigneten oder anstößigen Namen auswählen. Ihre Tochter werden Sie also genauso wenig „Tussi“ nennen dürfen wie Ihren Sohn „Rotzbengel“.
Mädchen oder Junge?
Natürlich muss der gewählte Name nicht immer exotisch oder skurril sein, um zu Problemen bei der Eintragung zu führen. Gängige Namen wie Toni oder Kai können sowohl für Mädchen als auch für Jungen vergeben werden. Entscheiden Sie sich für einen geschlechtsneutralen Namen, mussten Sie noch bis vor einigen Jahren einen zweiten Namen hinzusetzen. Dieser sollte das Geschlecht erkennen lassen. Das hat sich durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes über den indischen Namen Kiran im Jahr 2008 geändert (Urteil vom 05.12.2008, Aktenzeichen: 1 BvR 576/17), der auch in Indien sowohl für Mädchen als auch für Jungen verwendet wird. Immer mehr Standesämter verzichten nun auf einen zweiten eindeutigen Namen. Nicht zulässig ist hingegen, einem Mädchen einen eindeutig männlichen Namen wie Jürgen zu geben. Oder einem Jungen einen eindeutig weiblichen Namen, mit Ausnahme von „Maria“ als Zweitnamen.
Namenstausch
Ist der Name erstmal beim Standesamt eingetragen, gilt er für den Rest des Lebens. Ausnahmsweise können Leute, die unglücklich mit ihrem Vornamen sind, diesen ändern lassen. Voraussetzung ist aber, dass der bestehende Vorname eine erhebliche Belastung ist. Ausdrücklich gesetzlich geregelt ist die Möglichkeit der Namensänderung nach einer Geschlechtsumwandlung oder unter bestimmten Voraussetzungen, wenn sich jemand dem anderen Geschlecht zugehörig fühlt. Aber auch andere Gründe können eine Namensänderung rechtfertigen. Was immer geht: Die Reihenfolge mehrerer Vornamen zu ändern. Heißen Sie Karl Ludwig können Sie sich in Ludwig Karl umbenennen lassen, wenn Ludwig sich als Ihr Rufname etabliert hat. Sind Ihre Namen allerdings mit einem Bindestrich verbunden, ist der Tausch wiederum nicht möglich.
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