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Dürfen Kinder im Internet bestellen?

Einkauf per Klick

Jugendliche und selbst Kinder sind heutzutage mit Computern und Internet gut vertraut. Aber darf der Nachwuchs auch online shoppen?

Zwei Freunde machen Hausaufgaben mit dem Tablet.

Rechtsfrage des Tages:

In nur wenigen Kinderzimmern fehlen heute Smartphone, PC oder Tablet. Neben dem Spielen lockt auch die große weite Welt des Online-Shoppings. Dürfen Kinder im Internet bestellen?

Antwort:

Die Verlockung ist groß: schnell mal ein paar Zusatzpunkte für das beliebte Handyspiel geordert oder im Internet eine neue Tastatur bestellt. Technisch steht das Online-Shopping meist vor nicht allzu großen Hürden. Rechtlich ist das aber gar nicht so einfach. Sind Sie als Eltern mit den Einkäufen nicht einverstanden, können Sie bei minderjährigen Kindern und Jugendlichen den Einkauf rückgängig machen.

Geschäftsfähigkeit

Voll geschäftsfähig sind Jugendliche erst mit der Vollendung des 18. Lebensjahres. Ab diesem Alter können sie unbeschränkt Einkäufe tätigen, sowohl im Internet als auch im analogen Handel. Kinder unter sieben Jahre haben grundsätzlich keine Möglichkeit, einen wirksamen Kaufvertrag abzuschließen. Sie sind geschäftsunfähig. Im Klartext heißt das, sie dürfen eigentlich noch nicht einmal alleine Brötchen kaufen gehen. Zwischen diesen beiden Stufen liegt die beschränkte Geschäftsfähigkeit. In einem gewissen Rahmen dürfen Kinder und Jugendliche zwischen sieben und 18 Jahren Kaufverträge abschließen. Solche Verträge sind wirksam, wenn die Eltern entweder vorher einwilligen oder das Geschäft nachträglich genehmigen.

Mit dem Taschengeld

Eine Ausnahme bildet dabei der sogenannte Taschengeldparagraf. Mit Geld, das ihnen zur freien Verfügung überlassen wurde, dürfen beschränkt geschäftsfähige Jugendliche auch ohne ausdrückliche Zustimmung Käufe tätigen. Solche Einkäufe müssen sich aber im Rahmen halten. Eine Zeitschrift oder ein Kuscheltier geht in Ordnung. Ein teures Smartphone würde den Rahmen eher sprengen. Manche Rechtsexperten gehen sogar davon aus, dass der Taschengeldparagraf bei Internetkäufen nicht greife. Der Grund: Zu den zulässigen Ausgaben gehörten nur solche, die direkt bar gezahlt werden. Anderes kann gelten, wenn das Kind bereits über ein eigenes Konto verfügt. Gerade im Internet ist die Auslegung des Taschengeldparagrafen eine Grauzone.

Bestellen im Internet

Diese allgemeinen Regeln gelten grundsätzlich auch bei Einkäufen im Internet. Bietet der Online-Shop allerdings keinen Kauf auf Rechnung an, setzt das Fehlen einer eigenen Kreditkarte häufig bereits die natürliche Grenze. Nutzt das Kind heimlich das Kundenkonto der Eltern, können diese zunächst versuchen, den Vertrag zu widerrufen. Ist dies aufgrund einer der Ausnahmen vom Widerrufsrecht nicht möglich, werden Sie sich vom Vertrag kaum lösen können. Manche Gerichte sehen einen Verstoß darin, Kindern die Zugangsdaten zu Kundenkonten in Online-Shops weiterzugeben. In diesen Fällen müssen Sie für Ihr Kind nicht nur den Vertrag erfüllen, sondern machen sich unter Umständen sogar schadensersatzpflichtig und können auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Ist das Kind bereits mindestens 14 Jahre alt und damit strafmündig, kann es sich sogar selbst wegen Betrugs strafbar machen.

Aufklären und aufpassen

Für Eltern ist es wichtig, die Internetaktivitäten ihrer Kinder gut im Auge zu haben. Sie sollten Ihre Kinder sorgfältig über die Risiken und rechtlichen Situationen im Internet aufklären und sie regelmäßig überwachen. Je jünger das Kind ist, umso intensiver sollten Sie es beim Surfen im World Wide Web begleiten. Möchte Ihr Kind unbedingt sein Geburtstagsgeld im Online-Shop ausgeben, können Sie ja gemeinsam im Internet bummeln gehen.

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