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Singlebörsen: Suche nach der großen Liebe

Flirten online

Es ist gar nicht so leicht, den richtigen Gefährten zu finden. Achten Sie auch bei Partnervermittlungen im Internet auf die rechtliche Seite.

Glückliche blonde Frau sitzt im Zug und schaut aus dem Fenster.

Rechtsfrage des Tages:

Nicht jeder hat Lust, bei der Suche nach der großen Liebe auf den Zufall zu warten. Singlebörsen erleben seit Längerem gerade im Internet regen Zustrom. Was gilt es rechtlich zu beachten?

Antwort:

Wer nicht länger allein sein möchte, muss Mittel und Wege finden, neue Leute kennenzulernen. Wer nicht gerne auf Partys oder Konzerte geht, kann bequem vom Sofa aus suchen. Das Internet bietet eine bunte Palette an Möglichkeiten. Um nicht später das Nachsehen zu haben, sollten Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gründlich lesen und bei vermeintlich kostenlosen Angeboten vorsichtig sein.

Volltreffer

Im Internet finden einsame Herzen unzählige Angebote, um den Partner fürs Leben zu finden. Partnervermittlungen erstellen meist zunächst eine Analyse des neuen Kunden und unterbreiten anhand der Vorlieben, Interessen und anderer Parameter potenziell geeignete Partner. In Singlebörsen haben Sie hingegen die Möglichkeit, sich aus den Mitgliedern selbst einen interessanten Kandidaten zu suchen. Bei der Vielzahl der Angebote haben Sie die Qual der Wahl. Achten Sie daher darauf, dass der Anbieter die Angaben der Mitglieder prüft und die Möglichkeit bietet, unseriöse Kunden sperren zu lassen. Und natürlich bieten mehr Mitglieder eine größere Chance auf einen passenden Kandidaten.

Das Kleingedruckte

Auch wenn es unangenehm ist: Lesen Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). In manchen werden Sie entdecken, dass der Anbieter Fake-Profile einsetzt. Erkennen können Sie dies an Begriffen wie z. B. Einsatz von Moderatoren oder Controllern. Oder Sie erkennen mit den AGB ausdrücklich an, dass die Profile nur zur Unterhaltung oder Förderung der Nutzung des Services dienen. Prüfen Sie die Formulierungen im Kleingedruckten daher besonders kritisch. Außerdem erfahren Sie dort wichtige Modalitäten rund um den Vertragsschluss und die Kündigungsmöglichkeiten. Zu Werbezwecken darf der Anbieter Ihre Daten übrigens nur weiterverwenden, wenn Sie vorher ausdrücklich zugestimmt haben. In den AGB darf sich diese Zustimmung nicht verstecken.

Erst das Geld

Eine Vergütung für den Nachweis der Gelegenheit zur Eingehung einer Ehe oder für die Vermittlung des Zustandekommens einer Ehe ist nicht einklagbar. Dieser etwas verstaubt anmutende Satz ist dem § 656 Absatz 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entnommen. Tatsächlich fallen Partnervermittlungen auch unter diese Regel. Weiter besagt die Vorschrift aber, dass Vorauszahlungen nicht erstattet werden müssen. Entsprechend ist es Usus, eine Gebühr im Vorfeld zu verlangen.

Niemanden gefunden?

Nicht immer kommt bei einem Besuch einer Singlebörse ein glückliches Pärchen heraus. Da vertraglich aber nicht der Erfolg, also eine Partnerschaft oder gar Ehe versprochen wird, können Sie bei Misslingen Ihrer Mission die Vergütung nicht wieder zurückverlangen. Die Vermittlung schuldet vertraglich die Bereitstellung mehrerer Partnervorschläge. Was Sie letztlich daraus machen, bleibt Ihnen überlassen. Der Anbieter hat seine vertragliche Pflicht trotzdem erfüllt. Etwas anderes gilt nur, wenn die Vergütung übermäßig hoch ist. Dann kann ein Vertrag durchaus auch sittenwidrig sein. 1.000 Euro pro Partnervorschlag stehen außer Verhältnis und müssen im Falle des Scheiterns laut einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes zurückgezahlt werden (BGH, Urteil vom 14.06.2017, Aktenzeichen: III ZR 487/16).

Und Tschüss!

Für die Kündigung eines Vertrages brauchen Sie entweder einen besonderen Grund oder müssen sich an vereinbarte Fristen halten. Dienstverträge, die ein besonderes Vertrauensverhältnis voraussetzen, können Sie hingegen jederzeit und ohne Angabe von Gründen kündigen. Dieses Recht kann auch nicht in den AGB ausgeschlossen werden. Singlebörsen im Internet erfüllen allerdings meist nicht dieses besondere Vertrauensverhältnis. Wird Ihnen nur die Nutzung einer Plattform angeboten, können Sie nicht ohne Grund einfach kündigen. Wenn der Anbieter aber Dienstleistungen im Rahmen einer Partnervermittlung anbietet, wie z. B. die Erstellung eines Persönlichkeitsprofils und maßgeschneiderte Kontaktvorschläge, kann dieses besondere Vertrauensverhältnis hingegen vorliegen. Leider beurteilen die Gerichte die Rechtslage unterschiedlich.

Wertersatz bei Widerruf?

Da es sich um einen sogenannten Fernabsatzvertrag handelt, können Sie Verträge mit Online-Flirtbörsen binnen 14 Tagen widerrufen. In der Regel erklären Sie sich mit Vertragsschluss einverstanden, dass der Anbieter bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist mit seiner Dienstleistung beginnt. Schließlich wollen Sie ja auch direkt loslegen und nicht erst in zwei Wochen starten. Dann schulden Sie im Falle des Widerrufs aber Wertersatz für die bis dahin erbrachte Leistung. Achtung! Einige Unternehmen fordern im Falle des Widerrufs horrende Summen. Die Gerichte lehnen dies häufig ab, weswegen Sie die Sache prüfen lassen sollten.

Widerrufsrecht ade?

Lassen Sie sich nicht in die Irre führen. Auch wenn die Leistung auf Ihren Wunsch sofort zur Verfügung gestellt wird, erlischt das Widerrufsrecht nicht. Es handelt sich bei Ihrem Vertrag nämlich um ein Dauerschuldverhältnis. Die Leistung wäre erst mit Ende der vereinbarten Laufzeit voll erbracht. Daher können Sie den Vertrag immer noch widerrufen, auch wenn Sie schon die ersten Vorschläge erhalten haben. Denken Sie dabei nur an den Wertersatz.

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