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Vereinshomepage: mit Impressum?

Abmahnung droht!

Wollen Sie auch im Internet für Ihren Verein werben und neue Mitglieder gewinnen? Dann prüfen Sie zur Sicherheit mal das Impressum.

Es  sind viele isolierte Porträts von Gesichtern.

Rechtsfrage des Tages:

Tragen Sie sich mit dem Gedanken, Ihren Verein mit einem innovativen Internetauftritt zu präsentieren? Oder haben Sie schon eine schicke Homepage? Dann vergessen Sie nicht das Impressum. Was muss in der Anbieterkennzeichnung drinstehen und was müssen Sie unter Umständen aktualisieren?

Antwort:

Wer sich im Internet präsentieren möchte, braucht in der Regel ein Impressum. Nur in wenigen Ausnahmefällen dürfen Webseiteninhaber darauf verzichten. Auch wenn ein Verein keine Gewinnerzielungsabsicht hat, so muss der Internetauftritt doch mit der Anbieterkennzeichnung versehen sein. Sonst droht eine kostspielige Abmahnung. Haben Sie schon eine Seite mit Impressum, lohnt sich ein Blick auf dessen Aktualität.

Was ist ein Impressum?

Nach dem Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) und dem Medienstaatsvertrag (MStV) müssen Betreiber einer Internetseite ihrer Informationspflicht nachkommen. Besonders wichtig ist dabei die Anbieterkennzeichnung. Die dort hinterlegten Daten wie Anschrift oder Telefonnummer sollen es Nutzern ermöglichen, mit dem Anbieter der Seite in Kontakt zu treten. Sie dienen der Transparenz. Außerdem muss jeder die Möglichkeit haben, den richtigen Ansprechpartner für die Durchsetzung rechtlicher Interessen zu finden. Kurz gesagt: Ein Nutzer muss erkennen können, gegen wen er seine Ansprüche richten kann und wen er im Streitfall verklagen muss. In der Regel finden Sie die Anbieterkennzeichnung auf Homepages unter dem Begriff „Impressum“.

Wussten Sie, dass ...

… das bis vor einiger Zeit geltende Telemediengesetz (TMG) durch das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) abgelöst worden ist? Prüfen Sie unbedingt, ob Sie die Angaben der Vorschriften in Ihrem Impressum entsprechend umgestellt haben.

Privat oder gewerblich

Wer im Internet Waren oder Dienstleistungen anbietet, muss auf seiner Webseite ein Impressum haben. Aber auch private Homepages können unter die Impressumspflicht fallen, etwa wenn der Betreiber Werbung schaltet und damit Geld verdient. Nur wirklich rein private Webseiten brauchen kein Impressum, wenn sie beispielsweise nur von Familienangehörigen angeschaut werden. Da die Erstellung eines Impressums aber nicht unbedingt ein Hexenwerk ist, sollten auch private Betreiber einer Homepage über die Anbieterkennzeichnung nachdenken. So gehen sie kein Risiko ein, ihre Seite vielleicht falsch eingeschätzt zu haben und plötzlich eine Abmahnung zu erhalten.

 

Impressumspflicht für Vereine

Ob Sportverein, Handarbeitsgruppe oder Vereine zum Schutz der Umwelt – rechtlich werden diese Internetauftritte unabhängig vom jeweiligen Vereinszweck zunächst gleichbehandelt. In der Regel wollen Vereine mit ihrer Homepage neue Mitglieder werben und das Vereinsleben der Öffentlichkeit vorstellen. Damit werden sie für die Öffentlichkeit sichtbar und brauchen auch ein Impressum. Gemeinnützige Vereine brauchen eigentlich keines. Da die Rechtsprechung den Begriff der Gemeinnützigkeit aber sehr eng auslegt, sollten Vereine lieber grundsätzlich auf die Anbieterkennzeichnung nicht verzichten.

Auffindbar und vollständig

Und was muss es enthalten? Neben dem vollständigen Vereinsnamen, dessen Rechtsform sowie Adresse mit Telefon- sowie Faxnummer und E-Mail-Adresse, muss es auch sämtliche vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder mit vollständigem Namen auflisten. Vergessen Sie dabei nicht deren Position im Verein. Außerdem muss im Impressum das Registergericht und die Vereinsregisternummer erscheinen, unter der der Verein eingetragen ist. Fügt der Betreiber dann noch die Verantwortlichen im Sinne des Medienstaatsvertrags und falls vorhanden die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ein, hat er schon an alles gedacht. Das Impressum müssen Nutzer leicht finden und erreichen können. Sie dürfen nicht danach suchen müssen.

Tipp

Am besten bezeichnen Sie die Anbieterkennzeichnung direkt als "Impressum". Typischerweise befindet sich dieses in der Fußzeile der Homepage.

Datenschutzerklärung und Disclaimer

Jeder Besucher einer Homepage hinterlässt Daten wie die IP-Adresse oder die Verweildauer. Daher muss auch eine Vereinshomepage eine Datenschutzerklärung haben. Darin muss der Verein den Nutzer darüber aufklären, welche Daten er für welchen Zweck erhebt und speichert. Verstecken Sie die Datenschutzerklärung nicht im Impressum, sondern wählen Sie einen eigenen Menüpunkt. Eine schriftliche Haftungsbeschränkung ist hingegen nicht Pflicht. Dennoch ist ein Disclaimer sinnvoll. Dieser sollte neben der Beschränkung der Haftung auch einen Hinweis auf die Haftung für externe Links sowie Urheber- und Leistungsschutzrechte enthalten.

Abmahnung droht

Hat Ihre Webseite kein Impressum, riskieren Sie eine Abmahnung. Diese ist in der Regel mit Kosten verbunden, die ein großes Loch in die Vereinskasse reißen können. Der Verein wird dann nämlich aufgefordert, vertreten durch den Vorstand, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Außerdem muss der Verein die meist nicht unerheblichen Kosten des gegnerischen Rechtsanwalts bezahlen. Pflegt der Verein dann kein Impressum ein oder fügt die fehlenden Daten nicht hinzu, wird die in der Unterlassungserklärung vereinbarte Strafzahlung fällig.

Stand: 12.02.2025

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