Rechtsfrage des Tages:
Tragen Sie sich mit dem Gedanken, Ihren Verein mit einem innovativen Internetauftritt zu präsentieren? Dann vergessen Sie nicht das Impressum. Was muss in der Anbieterkennzeichnung drinstehen?
Antwort:
Wer sich im Internet präsentieren möchte, braucht in der Regel ein Impressum. Nur in wenigen Ausnahmefällen dürfen Webseiteninhaber darauf verzichten. Auch wenn ein Verein keine Gewinnerzielungsabsicht hat, so muss der Internetauftritt doch mit der Anbieterkennzeichnung versehen sein. Sonst droht eine kostspielige Abmahnung.
Was ist ein Impressum?
Nach dem Telemediengesetz müssen Betreiber einer Internetseite ihrer Informationspflicht nachkommen. Besonders wichtig ist dabei die Anbieterkennzeichnung. Die dort hinterlegten Daten wie Anschrift oder Telefonnummer sollen es Nutzern ermöglichen, mit dem Anbieter der Seite in Kontakt zu treten. Sie dienen der Transparenz. Außerdem muss jeder die Möglichkeit haben, den richtigen Ansprechpartner für die Durchsetzung rechtlicher Interessen zu finden. Kurz gesagt: Ein Nutzer muss erkennen können, gegen wen er seine Ansprüche richten kann und wen er im Streitfall verklagen muss. In der Regel finden Sie die Anbieterkennzeichnung auf Homepages unter dem Begriff „Impressum“.
Wer braucht es?
Wer im Internet Waren oder Dienstleistungen anbietet, muss auf seiner Webseite ein Impressum haben. Aber auch private Homepages können unter die Impressumspflicht fallen, etwa wenn der Betreiber Werbung schaltet und damit Geld verdient. Nur wirklich rein private Webseiten brauchen kein Impressum, wenn sie beispielsweise nur von Familienangehörigen angeschaut werden. Da die Erstellung eines Impressums aber nicht unbedingt ein Hexenwerk ist, sollten auch private Betreiber einer Homepage über die Anbieterkennzeichnung nachdenken. So gehen sie kein Risiko ein, ihre Seite vielleicht falsch eingeschätzt zu haben und plötzlich eine Abmahnung zu erhalten.
Vereinsseiten: privat oder gewerblich?
Ob Sportverein, Handarbeitsgruppe oder Vereine zum Schutz der Umwelt – rechtlich werden diese Internetauftritte unabhängig vom jeweiligen Vereinszweck zunächst gleich behandelt. In der Regel wollen Vereine mit ihrer Homepage neue Mitglieder werben und das Vereinsleben der Öffentlichkeit vorstellen. Damit werden sie für die Öffentlichkeit sichtbar und brauchen auch ein Impressum. Gemeinnützige Vereine brauchen eigentlich keines. Da die Rechtsprechung diesen Begriff aber sehr eng auslegt, sollten Vereine grundsätzlich auf die Anbieterkennzeichnung lieber nicht verzichten.
Wo und was?
Und was muss es enthalten? Neben dem vollständigen Vereinsnamen, dessen Rechtsform sowie Adresse mit Telefon- sowie Faxnummer und E-Mail-Adresse, muss es auch sämtliche vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder auflisten. Vergessen werden darf dabei nicht deren Position im Verein. Außerdem muss es das Registergericht und die Vereinsregisternummer angeben, unter der der Verein eingetragen ist. Fügt der Betreiber dann noch die Verantwortlichen im Sinne des Medienstaatsvertrags und falls vorhanden die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ein, hat er schon an alles gedacht. Das Impressum müssen Nutzer leicht finden und erreichen können. Sie dürfen nicht danach suchen müssen. Am besten wird die Anbieterkennzeichnung direkt als "Impressum" bezeichnet. Typischerweise befindet sich das Impressum in der Fußzeile der Homepage.
Datenschutzerklärung und Disclaimer
Jeder Besucher einer Homepage hinterlässt Daten wie die IP-Adresse oder die Verweildauer. Daher muss auch eine Vereinshomepage eine Datenschutzerklärung haben. Darin muss der Verein den Nutzer darüber aufklären, welche Daten er für welchen Zweck erhebt und speichert. Eine schriftliche Haftungsbeschränkung ist hingegen nicht Pflicht. Dennoch ist ein Disclaimer sinnvoll. Dieser sollte neben der Beschränkung der Haftung auch einen Hinweis auf die Haftung für externe Links sowie Urheber- und Leistungsschutzrechte enthalten.
Abmahnung droht
Hat Ihre Webseite kein Impressum, riskieren Sie eine Abmahnung. Diese ist in der Regel mit Kosten verbunden, die ein großes Loch in die Vereinskasse reißen. Der Verein wird dann nämlich aufgefordert, vertreten durch den Vorstand eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Außerdem muss der Verein die meist nicht unerheblichen Kosten des gegnerischen Rechtsanwalts bezahlen. Pflegt der Verein dann kein Impressum ein oder fügt die fehlenden Daten nicht hinzu, wird die in der Unterlassungserklärung vereinbarte Strafzahlung fällig.
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