Rechtsfrage des Tages:
Bei Online-Auktionen lässt sich so manches Schnäppchen ersteigern. Ärgerlich, wenn dann die Ware nach der Bezahlung nicht ankommt. Was können Sie tun, wenn der Verkäufer nicht liefert?
Antwort:
Erhalten Sie bei einer Online-Auktion den Zuschlag, haben Sie mit dem Anbieter einen bindenden Kaufvertrag geschlossen. Sie sind zur Zahlung verpflichtet, der Verkäufer muss Ihnen den Artikel zusenden. Tut er dies nicht, können Sie unter Umständen vom Vertrag zurücktreten und sogar Schadensersatz verlangen. Nachverhandeln ist rechtlich nicht möglich.
Drum prüfe, wer mitbietet
Haben Sie das höchste Gebot abgegeben und den Zuschlag erhalten, bindet Sie der Vertrag natürlich genauso. Überlegen Sie sich daher vor Ihrem Gebot, wo Ihre finanzielle Schmerzgrenze liegt. Setzen Sie sich ein klares Limit und lassen Sie sich nicht dazu hinreißen, doch mehr zu bieten. Das kann ein böses Erwachen geben. Denn auch wenn Sie den Kauf bereuen, können Sie sich nicht einfach vom Vertrag lösen.
Etwas Geduld!
Da der Kauf in der Regel mit Vorkasse verbunden ist, müssen Sie zunächst aktiv werden. Bedenken Sie, dass auch Online-Überweisungen eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen. Dann muss der Verkäufer die Ware verpacken und zur Post bringen, die wiederum meist auch nicht innerhalb weniger Stunden liefert. Geben Sie dem Verkäufer daher zunächst angemessen Zeit, Ihren Kauf auf den Weg zu bringen. Zieht sich der Abstand zwischen Ihrer Bezahlung und der Lieferung aber zu lange hin, sollten Sie tatsächlich etwas unternehmen.
Wenn Sie vergeblich warten
Leider passiert es immer wieder, dass das ersehnte Päckchen trotz Bezahlung auf sich warten lässt. Die Gründe können vielfältig sein. Entweder ist der Verkäufer nachlässig oder er bereut seinen Verkauf. Zudem kann die Ware auch zwischenzeitlich verloren- oder kaputtgegangen sein. Was können Sie dann tun? Zunächst schreiben Sie den Verkäufer an und fordern ihn zur Lieferung auf. Dabei sollten Sie ihm eine angemessene Frist zur Lieferung von ein bis zwei Wochen setzen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Lieferung, können Sie vom Vertrag zurücktreten und Ihr Geld zurückverlangen. Oder Sie klagen die Lieferung der Ware gerichtlich ein. Zahlt der Verkäufer Ihnen nicht freiwillig Ihr Geld zurück, können Sie auch zum Anwalt gehen.
Richtige Frist setzen
Damit Sie nicht auf Anwaltskosten sitzenbleiben, sollten Sie bei der Mahnung etwas beachten: Setzen Sie dem Verkäufer eine Frist mit genauem Datum. Erfolgt die Lieferung nicht bis zu diesem Datum, befindet sich der Verkäufer in Verzug. Anwaltskosten können Sie dann als Verzugsschaden geltend machen. Fordern Sie hingegen lediglich, das Paket innerhalb der nächsten zwei Wochen zuzusenden ohne dies näher zu konkretisieren, kann der Zeitpunkt des Verzugs nicht genau bestimmt werden. Eine Fristsetzung ist nur dann entbehrlich, wenn der Verkäufer endgültig und ausdrücklich die Lieferung verweigert. Ihre Mahnung können Sie grundsätzlich per E-Mail senden. Wenn Sie aber auf Nummer sicher gehen wollen, schreiben Sie einen Brief. Diesen verschicken Sie als Einschreiben mit Rückschein. Damit können Sie die Fristsetzung sicher nachweisen. Möchten Sie nicht den Weg über einen Anwalt gehen, können Sie auch selbst einen Mahnbescheid beantragen. Den Antrag können Sie mittlerweile online stellen und müssen kein Formular mehr im Schreibwarenladen kaufen.
Rücktritt und Schadensersatz
Reagiert der Verkäufer nicht oder stellt sich weiter quer, können Sie vom Vertrag zurücktreten. Auch dies sollten Sie aus Beweisgründen unbedingt schriftlich tun. Mit dem Rücktritt haben Sie Anspruch auf die Rückabwicklung des Vertrages, also auf Erstattung des von Ihnen gezahlten Kaufpreises. Setzen Sie auch für die Rückzahlung eine taggenaue Frist. Dann können Sie auf Ihre Forderung ab Eintritt des Verzugs Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz geltend machen. Unter Umständen haben Sie sogar Anspruch auf Schadensersatz. Können Sie einen gleichwertigen Artikel zu einem höheren Preis ersteigern, können Sie die Differenz beim säumigen Verkäufer geltend machen.
Sache verloren
Eine Ausnahme vom Schadensersatzanspruch gibt es allerdings: Eine Lieferung ist nämlich unmöglich, wenn die verkaufte Sache verloren gegangen ist oder nachträglich beschädigt wurde. Allerdings muss der Verkäufer darlegen können, warum er nichts dafür kann. Hat er die Beschädigung oder den Verlust zu vertreten, kommt er um eine Schadensersatzzahlung nicht herum. Lassen Sie sich nicht mit pauschalen Antworten abspeisen. Im Zweifel muss der Verkäufer sogar beweisen können, dass er die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Wichtig! Selbst wenn die Sache untergegangen ist, bliebt der Verkäufer rechtlich zur Lieferung verpflichtet. Soweit es für ihn zumutbar ist, muss er einen gleichwertigen Artikel kaufen und an Sie liefern.
Achtung Betrug!
Auch auf Auktionsplattformen tauchen gelegentlich schwarze Schafe auf. Warten Sie vergeblich auf Ihren Artikel und der Verkäufer ist abgetaucht, sind Sie vermutlich einem Betrüger auf den Leim gegangen. Zunächst sollten Sie versuchen, Ihr Geld von Ihrer Bank zurückbuchen zu lassen oder melden Sie den Fall dem von Ihnen verwendeten Bezahlsystem. Außerdem sollten Sie den Anbieter der Plattform melden. Gehen Sie zur Polizei. Haben Sie Anzeige erstattet, kann ein Rechtsanwalt Akteneinsicht für Sie beantragen. So kommen Sie mit etwas Glück an die Anschrift des Täters und können Ihre Ansprüche gerichtlich geltend machen.
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