Rechtsfrage des Tages:
Planen Sie einen Konzertbesuch oder wollen zu einer Sportveranstaltung fahren, können Sie Ihre Eintrittskarte in der Regel auch bequem im Internet kaufen. Aber können Sie diesen Vertrag auch widerrufen, wenn Sie es sich anders überlegt haben?
Antwort:
Online einzukaufen gehört in vielen Lebensbereichen schon lange zum Alltag. Sie können Ware bestellen, prüfen und diese in vielen Fällen bei Nichtgefallen zurückschicken. Ob Kleidung, Elektronik oder Lebensmittel – der Auswahl sind fast keine Grenzen gesetzt. Und natürlich nutzen viele auch den bequemen Service, für Konzerte, Festivals oder andere Veranstaltungen Tickets online zu kaufen. Als Verbraucher steht Ihnen beim Online-Kauf in vielen Fällen ein Widerrufsrecht zu. Umgekehrt sind einige Dinge auch grundsätzlich vom Widerrufsrecht ausgenommen. Dazu gehören in der Regel leider auch Eintrittskarten zu Konzerten und Sportveranstaltungen.
Der Grundsatz
Schließen Sie einen Vertrag über ein Fernkommunikationsmittel wie Internet oder Telefon, können Sie den Vertrag binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Zuvor dürfen Sie den gekauften Pullover anprobieren oder die neue Küchenschere aus der Verpackung holen. Dies dürfte versierten Online-Käufern nicht neu sein. Was viele aber nicht wissen ist, dass das Widerrufsrecht nicht uneingeschränkt für jeden denkbaren Artikel gilt. Gesetzlich ausgeschlossen ist es beispielsweise für leicht verderbliche Ware oder speziell nach Kundenwünschen gefertigte Artikel. Die Liste mit Ausnahmen finden Sie in § 312g Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Freizeitspaß nicht widerrufbar
Auch zum Thema Online-Ticket finden Sie im Gesetz eine Ausnahme. Es besteht nämlich kein Widerrufsrecht für Verträge im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen. Und dazu gehören Rockkonzerte ebenso wie Fußballspiele oder Ballettaufführungen. Allerdings gilt die Ausnahme nur, wenn im Vertrag ein bestimmter Termin oder abgrenzbarer Zeitraum für die Leistungserbringung vereinbart wurde. Haben Sie sich also eine Karte für ein Rockkonzert am 30.11.2023 gekauft, bleiben Sie auf Ihrem Ticket sitzen. Ein Widerruf ist ausgeschlossen. Auch die Karten für ein bestimmtes Fußballspiel oder eine Varieté-Show an einem spezifischen Datum müssten Sie behalten.
Ohne festen Termin
Anders kann der Fall liegen, wenn Sie Karten für eine Veranstaltung ohne festen Termin gekauft haben. Zum Beispiel einen Gutschein für eine Ballonfahrt, den Sie innerhalb eines Jahres einlösen können. Dann kommt es für einen wirksamen Widerruf aber darauf an, wie lang der Zeitraum ist. Die Gerichte schauen darauf, ob der Veranstalter bereits Vorbereitungen für das Event treffen musste. Würde er durch den Widerruf unverhältnismäßige Nachteile erleiden, dürfen Sie nicht widerrufen. Beim Beispiel der Ballonfahrt stünden Ihre Chancen aber vermutlich nicht schlecht.
Erwerb über Vermittler?
Nicht immer können Sie Karten nur beim eigentlichen Veranstalter kaufen. Gerade bei Konzerten werden Sie sich vermutlich eher an einen der bekannten Ticketvermittler wenden. Aber auch in diesem Fall steht Ihnen kein Widerrufsrecht zu, wenn das wirtschaftliche Risiko trotz der Vermittlung allein beim Veranstalter liegt. So entschied der Europäische Gerichtshof aufgrund einer Vorlage durch das Amtsgericht Bremen im vergangenen Jahr (EuGH, Urteil vom 31.03.2022, Aktenzeichen: C-96/21).
Sonderfall Corona
Mit dem Widerrufsrecht dürfen Sie nicht die Sonderregelungen aufgrund der Corona-Pandemie verwechseln. Hatten Sie Ihre Eintrittskarte vor dem 08.03.2020 erworben und die Veranstaltung musste coronabedingt abgesagt werden, konnte der Veranstalter Ihnen einen Gutschein aushändigen. Haben Sie diesen nicht eingelöst, konnten Sie ab 2022 eine Auszahlung verlangen. Diese Regelungen galten aber nur zeitlich begrenzt und haben derzeit keine Gültigkeit mehr.
Karte weiterverkaufen?
Als Privatperson dürfen Sie das Ticket weiterverkaufen. Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Aussicht gestellten Sanktionen sind häufig nicht durchsetzbar. Das gilt zumindest für nicht personenbezogene Tickets. Ist Ihre Eintrittskarte hingegen personalisiert, also mit Ihrem Namen versehen, ist ein Weiterverkauf nicht so ohne Weiteres möglich. Das Ticket muss vom Veranstalter nämlich zunächst umgeschrieben werden. Dafür müssen Sie als ursprünglicher Käufer sorgen, denn der neue Besitzer kann dies meist nicht erledigen. Fragen Sie am besten vor einem Verkauf bei Ihrem Veranstalter oder Ticketvermittler nach. Wittern Sie hingegen eine lukrative Einnahmequelle durch den regelmäßigen Weiterverkauf von Eintrittskarten, seien Sie gewarnt. Die Konsequenzen reichen von Sanktionen des Anbieters bis hin zur Ahndung illegalen Schwarzhandels.
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