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Verkäufe im Internet

Privat oder gewerblich?

Haben Sie in den letzten Wochen entrümpelt und wollen nun ein paar Dinge verkaufen? Hier gibt es Tipps zum Privatverkauf im Internet.

Eine junge Frau überlegt, was sie über das Internet kaufen möchte.

Versteigerungs- und Verkaufsplattformen im Internet bieten eine praktische Möglichkeit, unliebsame Geschenke oder Schätze aus dem Keller schnell loszuwerden. Worauf müssen Sie dabei achten, um keine rechtlichen Probleme zu bekommen? 

 

Bevor Sie in den privaten Online-Handel auf einer Verkaufsplattform einsteigen, sollten Sie die wichtigsten rechtlichen Tipps kennen. Dadurch vermeiden Sie Ärger und gegebenenfalls hohe Kosten. So können Sie ein fehlerhaftes Angebot unter Umständen zurückziehen und als Privatverkäufer die Gewährleistung ausschließen. 

Vorteil Privatverkauf

Als Privatverkäufer genießen Sie auch im Internet viele Vorteile. Sie können die Gewährleistung ausschließen, müssen Käufern kein Widerrufsrecht einräumen und deutlich weniger Informationspflichten beachten. Leider kommt es für die Unterscheidung zwischen gewerblichem und privatem Verkäufer nicht darauf an, wie Sie sich selbst nennen. Auch wenn Sie Ihr Angebot ausdrücklich als „Privatverkäufer“ anbieten, so kann die Rechtslage durchaus eine andere sein.

 

Vertippt nochmal

Bieten Sie auf einer Verkaufsplattform einen Artikel an, sind Sie eigentlich an das Angebot gebunden. Was aber, wenn Sie beim Preis eine Null vergessen haben? Oder Sie entscheiden sich um und wollen das Produkt doch lieber behalten? Haben Sie sich geirrt, können Sie ein Angebot vorzeitig beenden. Dies ist der Fall bei einem sogenannten Erklärungsirrtum. Haben Sie statt 99,00 Euro als Preis nur 9,90 Euro eingetippt, liegt ein anfechtbarer Irrtum vor. Gleiches gilt für den Eigenschaftsirrtum. Ein solcher ist gegeben, wenn sich Ihre Luxusuhr nach dem Einstellen des Angebots überraschend als Plagiat entpuppt. Hat schon ein Interessent für Ihren Artikel geboten, müssen Sie ihm gegenüber schnell die Anfechtung erklären. So können Sie das Angebot vorzeitig beenden. Der Nachteil: Ist dem Bieter dadurch nachweislich ein Schaden entstanden, müssen Sie ihm diesen ersetzen. Von Ihrem Angebot lösen können Sie sich hingegen nicht, wenn Sie sich lediglich anders entschieden haben. Nur weil Sie das Gemälde doch lieber behalten möchten, können Sie das Angebot nicht beenden und sind daran gebunden.

Gewährleistung ausschließen

Bei der Gewährleistung handelt es sich um einen gesetzlichen Anspruch des Käufers, wenn die gekaufte Sache bei Übergabe mangelhaft ist. Es ist ein Irrglaube, dass Privatpersonen keine Gewährleistung übernehmen müssen. Das Gesetz unterscheidet insofern nicht zwischen privaten und gewerblichen Verkäufern. Als Privatverkäufer dürfen Sie allerdings die Gewährleistung ausschließen. Darauf müssen Sie Ihre potenziellen Käufer aber ausdrücklich hinweisen. Achtung! Mit dem pauschalen Satz „Gewährleistung wird nicht übernommen“ kommen Sie nicht weit, wenn Sie mehr als drei Angebote einstellen. Dann gilt dieser Satz auch bei Ihnen als Allgemeine Geschäftsbedingung.

Für den wirksamen Ausschluss müssen Sie in diesem Fall eine spezielle Formulierung wählen. Darin müssen Sie klarstellen, dass der Ausschluss nicht für Schadenersatz wegen Verletzung von Gesundheit, Körper oder Leben und grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung von Verkäuferpflichten gilt. Wollen Sie häufiger etwas im Internet verkaufen, sollten Sie den Ausschluss sorgfältig vorbereiten. Übrigens: Handeln Sie arglistig, nützt Ihnen auch der beste Gewährleistungsausschluss nichts. Verkaufen Sie bewusst einen Nachdruck als Originalgemälde, um einen höheren Preis zu erzielen, müssen Sie trotz Ausschluss der Gewährleistung für Ihre Schummelei geradestehen.

Gut zu wissen

„Neues“ Gewährleistungsrecht

Anfang letzten Jahres ist eine Reform des Gewährleistungsrechts in Kraft getreten. Unter anderem sind Verkäufer nun verpflichtet, besonders acht auf die Artikelbeschreibung zu geben. Dabei müssen Sie nicht nur die Ware selbst, sondern auch etwaige Mängel oder Defekte genau beschreiben. Trotz Gewährleistungsausschluss müssen Sie als privater Verkäufer den Artikel ebenfalls sorgfältig beschreiben. Auch für Sie gilt die Anforderung, dass die Beschreibung der Ware korrekt sein muss. Sind Sie sich über den Zustand der Ware nicht im Klaren, sollten Sie dies in die Beschreibung aufnehmen. Denkbar wäre beispielsweise der Hinweis, dass bei einem Telefon eine Zifferntaste hakt oder bei Ihrem alten Roller die Lenkung quietscht. Der Gewährleistungsausschluss gilt nämlich nur für verdeckte Mängel. Haben Sie gar keine Produktbeschreibung in Ihrem Angebot, muss das Gerät immerhin noch nach objektiven Kriterien verwendbar sein und die übliche Beschaffenheit aufweisen.

Plötzlich Unternehmer

Versteigern Sie hin und wieder ausrangierten Hausrat oder eben missglückte Geschenke, gelten Sie in der Regel als Privatverkäufer. Dann brauchen Sie sich kaum Gedanken zu machen. Wird aus Ihrem privaten Hobby eine gewerbliche Tätigkeit, fallen Steuern an. Außerdem müssen Sie ein Gewerbe anmelden und diverse Informationspflichten im Internet erfüllen. Nicht zuletzt würde vielen Ihrer Käufer ein Widerrufsrecht zustehen. Wann genau die private Tätigkeit in eine gewerbliche übergeht, kommt auf den Einzelfall an. In vielen Gerichtsentscheidungen haben die Gerichte Anzeichen herausgearbeitet, die für eine gewerbliche Tätigkeit sprechen. Hinweise sind unter anderem:

  • der Ankauf von Artikeln zum Weiterverkauf
  • Verkauf regelmäßig vieler Artikel,
  • eine hohe Zahl an Käuferbewertungen und 
  • die Anzahl der aktuellen Verkäufe
  • Wiederverkauf kürzlich erworbener Ware
  • Tätigkeit des Anbieters auch außerhalb der Plattform 

 

Wo genau dabei die Grenze liegt, kann nur im jeweiligen Einzelfall entschieden werden. Allerdings muss für die Beurteilung stets eine Gesamtschau aller Einzelumstände vorgenommen werden.

Gewerbe anmelden

Haben Sie das Gefühl, Ihre Verkaufsaktivitäten sprengen so langsam den Rahmen eines privaten Verkäufers? Vielleicht beißen Sie besser in den sauren Apfel und melden ein Gewerbe an. Wichtig ist dann, dass Sie sich als gewerblicher Händler zu erkennen geben. Ihren Käufern müssen Sie ein Gewährleistungsrecht einräumen, Informationspflichten erfüllen und auch mit dem Widerrufsrecht leben. 

Schummeln wird teuer

Hat ein Konkurrent den Verdacht, dass Sie statt als Privatverkäufer als gewerblicher Händler tätig sind, droht Ihnen eine kostspielige Abmahnung. Missachten Sie nämlich beispielsweise die Informationspflichten oder unterschlagen Sie Ihren Kunden das Widerrufsrecht, liegt ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor. Unter Umständen bekommen Sie auch Probleme mit dem Finanzamt. Als gewerbsmäßiger Händler müssen Sie spezielle Steuern zahlen. Nicht zuletzt kann ein Kunde Sie bei der Lieferung mangelhafter Ware auf Gewährleistung in Anspruch nehmen, unabhängig von einem Gewährleistungsausschluss. Ein völliger Ausschluss der gesetzlichen Gewährleistung ist gewerblichen Händlern nämlich nicht möglich. Seit dem 1. Januar 2023 sind Plattformbetreiber außerdem verpflichtet, ab einem gewissen Verkaufsvolumen eines Verkäufers dies den Finanzbehörden mitzuteilen. Tätigen Sie mehr als 30 Verkäufe pro Jahr auf einer Plattform und erzielen mehr als 2.000 Euro Einnahmen, muss der Betreiber der Plattform die Verkäufe an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) melden. Die Meldungen müssen beim BZSt bis zum 31. Januar des Folgejahres vorliegen – für das Jahr 2023 also erstmals Ende Januar 2024. Vom BZSt gehen die Daten an die Landesfinanzbehörden, so dass das zuständige Finanzamt Zugriff erhält.

Gut zu wissen

Es bleibt zunächst bei dem Grundsatz, dass Sie als Privatperson Ihre Einnahmen aus Online-Verkäufen nicht versteuern müssen. Das gilt innerhalb der Grenze von bis zu 30 Verkäufen und Einnahmen bis 2.000 Euro. Diese Grenze gilt übrigens pro Plattform und nicht insgesamt für alle Verkäufe, die Sie über unterschiedliche Plattformen betreiben. Überschreiten Sie die Grenze, müssen Sie auch nicht direkt alle Einnahmen versteuern. Wenn Sie gebrauchte Artikel verkaufen, haben Sie diese ja schließlich auch irgendwann kostspielig angeschafft. Zu versteuern brauchen Sie nur den Gewinn, also die Differenz zwischen Ihren Ausgaben und Ihren Einnahmen. Bei Gebrauchtwaren bleibt da in der Regel kaum etwas übrig. Das Überschreiten der Grenze bedeutet übrigens nicht, dass Sie automatisch gewerblicher Händler werden. Hierfür gelten die bisherigen Beurteilungskriterien weiter. Es steht zu erwarten, dass die Finanzämter zunächst vornehmlich Fälle überprüfen, in denen die Grenze erheblich überschritten wurde.

Einige Worte zum Urheberrecht

Natürlich lassen sich Artikel mit netten Bildern besser verkaufen. Lassen Sie sich aber nicht dazu verleiten, Bilder aus dem Internet in Ihr Angebot zu kopieren. Damit verstoßen Sie gegen das Urheberrecht und unter Umständen auch das Markenrecht. Bilden Sie ohne deren Einverständnis zudem fremde Personen ab, verletzen Sie deren Persönlichkeitsrecht. Die Folge all dessen: Ihnen droht eine kostspielige Abmahnung. Daher sollten Sie Ihren Artikel selbst fotografieren und auch nicht mit der Markendarstellung werben. Achten Sie auch darauf, dass keine anderen Personen abgebildet sind. Mit ein bisschen Fantasie können Sie auch so eine ansprechende Darstellung gestalten.

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