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Widerruf: Nur im Originalkarton?

Verpackung aufheben

Viele Geschenke hat der Online-Shop geliefert. Sollten Sie die Verpackung für einen Umtausch aufheben, falls Sie bei Nichtgefallen widerrufen wollen?

Es liegen viele bunte Geschenke mit Schleifen auf dem Tisch.

Rechtsfrage des Tages:

Die Feiertage sind vorüber und viele erfreuen sich an Ihren schönen Geschenken. Was nicht gefällt, kann beim Online-Shopping hingegen nun zurückgeschickt werden. Brauchen Sie für einen Umtausch oder eine Rücksendung den Originalkarton?

Antwort:

Sicherlich haben Sie Ihre guten Gaben mit viel Liebe verpackt. Ob Sie die Geschenke nun vorher aus der Originalverpackung genommen haben oder es der Beschenkte getan hat – vermutlich haben Sie sich die Frage gestellt, ob Sie den Originalkarton aufbewahren müssen. Praktisch ist das für einen Umtausch oder Widerruf fast immer. Rechtlich dazu verpflichtet sind Sie meist jedoch nicht.

Auspacken notwendig

Viele Geschenke haben ihren Weg unter den Weihnachtsbaum aus dem Internet gefunden. Bestellen Sie Ware im Internet, steht Ihnen in vielen Fällen das gesetzliche Widerrufsrecht zu. Das ist besonders praktisch, wenn das Geschenk auf wenig Gegenliebe stößt. Zu diesem Recht gehört es auch, die Ware zunächst genau zu prüfen. Eine Prüfung ist wiederum nur möglich, wenn Sie dafür die Verpackung öffnen. Ihr Recht auf Prüfung würde aber ausgehebelt werden, wenn Sie die Ware nur in unbeschädigter Originalverpackung zurücksenden dürften. 

Zurück ohne Karton

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat beispielsweise entschieden, dass eine Beschränkung der Rückgabe auf originalverpackte Ware nicht zulässig sei. Der Kunde würde unangemessen benachteiligt werden (Urteil vom 10.11.2005, Aktenzeichen: 1 U 127/05). Ihr Recht auf Widerruf darf also nicht an die Originalverpackung geknüpft werden. Umgekehrt darf ein Online-Händler Sie natürlich höflich darum bitten, die Ware in der Originalverpackung zurückzuschicken. Eine solche Formulierung hat das Landgericht Hamburg nicht beanstandet (Urteil vom 06.01.2011, Aktenzeichen: 327 O 779/10).

Tipp

Trotzdem sind Sie natürlich verpflichtet, die Ware für die Rücksendung sorgfältig zu verpacken. Daher ist es immer sinnvoll, den Originalkarton eine gewisse Zeit aufzuheben. Zumindest, bis Sie sicher sind, dessen Inhalt behalten zu wollen. Und Achtung: Hat der Händler das Widerrufsrecht freiwillig verlängert, kann er unter Umständen bei entsprechender Belehrung für die weitere Frist andere Regeln aufstellen.

Sonderfall Primärverpackung

Dennoch sollten Sie die Umverpackung nicht allzu sorglos zerfetzen. In bestimmten Fällen kann der Verkäufer bei beschädigter Verpackung von Ihnen im Falle eines Widerrufs einen Wertersatz verlangen. Dies ist der Fall, wenn die Verpackung nicht nur der Transportsicherung dient. Ist die Primärverpackung Teil des Produktimages, stellt deren Zerstörung einen Wertverlust dar. Weitere Voraussetzung für einen Wertersatz ist auch immer eine ordnungsgemäße, frühzeitige Belehrung.

Achtung Ausnahme!

Und Achtung! Eine Ausnahme hinsichtlich der Verpackung nennt sogar das Gesetz. Das Widerrufsrecht ist nämlich ausgeschlossen, wenn bei Ton- und Videoaufnahmen oder Computersoftware das Siegel entfernt wurde. Nach Ansicht der Rechtsprechung gilt dabei die reine Cellophanhülle nicht als Siegel. Ist ein Hinweis auf Verlust des Widerrufsrechts auf der Hülle angebracht, sollten Sie diese nur entfernen, wenn Sie die CD, DVD oder CD-ROM auch wirklich behalten wollen. Sonderregeln können zum Beispiel auch für Hygieneartikel gelten.

Umtausch im Laden

Etwas anders ist die rechtliche Situation, wenn Sie das Geschenk im Laden gekauft haben. Da Ihnen kein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht, darf der Händler an ein freiwillig eingeräumtes Umtausch- oder Rückgaberecht auch eigene Bedingungen knüpfen. So kann er die Rückgabe vom Vorhandensein der Originalverpackung abhängig machen, wie zum Beispiel in Schuhgeschäften dem Schuhkarton. Am besten fragen Sie gleich beim Kauf nach, ob Sie den Karton besser aufheben sollten.

Defekte Ware

Ist der gekaufte Artikel hingegen mangelhaft, können Sie Ihre Gewährleistungsrechte auch ohne die ursprüngliche Verpackung geltend machen. Das gilt sowohl im Online-Handel als auch für den Kauf im Ladengeschäft. Da Ihnen bei Neuware eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahre zusteht, brauchen Sie die Verpackung also nicht für die gesamte Zeit auf dem Dachboden aufzuheben. Für den Transport kann der Karton des Fernsehers oder der Küchenmaschine natürlich hilfreich sein.

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