Rechtsfrage des Tages:
Wer keine Lust auf einen Stadtbummel hat, geht im Internet einkaufen. Ein zusätzlicher Vorteil ist das Widerrufsrecht, das Ihnen bei vielen Bestellungen zusteht. Damit Sie aber nicht auf Sachen sitzenbleiben, müssen Sie die Frist beachten. Wie berechnen Sie die Frist, gerade im Hinblick auf die anstehenden Feiertage?
Antwort:
Kaufen Sie im Internet ein, schließen Sie einen sogenannten Fernabsatzvertrag ab. Bis auf ein paar Ausnahmen können Sie den Vertrag ohne Angabe von Gründen widerrufen. Wichtig ist, dass Sie die Frist einhalten. Dabei kommt es auch darauf an, ob das Fristende auf einen Feiertag oder das Wochenende fällt.
Binnen 14 Tagen
Sind Sie Verbraucher, steht Ihnen eine Widerrufsfrist von 14 Tagen zu. Diese Frist beginnt erst nach ordnungsgemäßer Information und Belehrung. Diese erfolgt in der Regel gleich mit der Bestellung oder der Bestätigung des Eingangs Ihrer Bestellung durch den Händler. Haben Sie Waren geordert, beginnt die Frist nicht vor dem Zugang der Ware bei Ihnen und Erfüllung der Informationspflichten zu laufen. Die Berechnung dieser Frist ist eigentlich ganz einfach: Sonn- und Feiertage werden bei der Frist nämlich genauso berücksichtigt wie Werktage.
Samstag ist Werktag
Übrigens ist es ein weitverbreiteter Rechtsirrtum, dass es sich bei einem Samstag nicht um einen Werktag handelt. Dem ist nicht so. Auch Sonnabende sind genauso Werktage wie Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag. Daher berechnen Sie die Frist einfach anhand Ihres Kalenders inklusive Sonntagen.
Einen Tag nach Lieferung
Die Frist beginnt einen Tag nach Zugang der Ware und ordnungsgemäßer Erfüllung der Informationspflichten zu laufen. Dies ergibt sich aus § 187 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Ist Ihnen die Ware beispielsweise am 21.12. zugegangen, ist am 22.12. der Fristbeginn. Fristende wäre der 05.01., also 14 Tage später. Innerhalb dieses Zeitraumes finden Sie nicht nur zwei Sonntage, sondern auch noch mehrere gesetzliche Feiertage. Diese Tage verlängern die Frist aber nicht, sondern werden einfach mitgezählt.
Fristende Sonntag
Etwas anderes gilt nur, wenn die Frist an einem Sonnabend, Sonntag oder an einem Feiertag enden würde. Dann ist das Fristende der darauffolgende Werktag. Würde Ihre Widerrufsfrist beispielsweise eigentlich am 26.12. und damit einem Feiertag enden, würde sich das Fristende auf den 27.12. verschieben.
E-Mail reicht
Für die Ausübung des Widerrufsrechts reicht es aus, dass Sie dieses dem Händler in Textform mitteilen. Eine E-Mail reicht dabei aus. Anschließend müssen Sie die Waren an den Verkäufer zurückschicken. Für die Einhaltung der Widerrufsfrist kommt es also nicht darauf an, dass die Ware binnen der Frist wieder beim Händler eingeht. Auch wichtig: Manche Online-Verkäufer räumen Ihnen freiwillig auch eine längere Widerrufsfrist ein. 14 Tage sind das gesetzliche Mindestmaß. Manchmal haben Sie aber auch deutlich länger Zeit, den Kaufvertrag rückabzuwicklen. Schauen Sie doch mal in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und die Widerrufsbelehrung.
Ausnahmen beachten
Gerade wenn Sie Weihnachtsgeschenke bestellen, sollten Sie bei der Fristberechnung gut aufpassen. Denken Sie auch daran, dass Ihnen das Widerrufsrecht nicht immer zusteht. Das Gesetz kennt verschiedene Ausnahmen. Zum Beispiel haben Sie kein Widerrufsrecht, wenn Sie Handtücher mit einem individuell nach Ihren Wünschen gesticktem Schriftzug bestellt haben.
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