Das Leben in einer Altbauwohnung bedeutet für viele Menschen beste Wohnqualität: Hohe Räume, ein schönes Parkett und riesige Fenster vermitteln ein ganz besonderes Wohn- und Lebensgefühl. Doch was schön anzusehen ist, wird bei schlechtem Wetter schnell zum Problem. Denn oft treiben alte und verzogene Fenster die Heizkosten in die Höhe. Oder sie bieten nur unzureichenden Schutz gegen Feuchtigkeit. Manchmal hilft dann nur noch ein Komplettaustausch.
Welche Rechte haben Mieter?
Wenn es draußen kalt, grau und feucht ist, steigen naturgemäß die Nebenkosten. Ein großer Teil entfällt auf die Heizkosten, die beim Beheizen der eigenen vier Wände entstehen. Das kann besonders für Mieter älterer Wohnungen und Häuser unangenehm werden: Manchmal stellt sich auch beim Dauerheizen auf höchster Stufe kein wohlig-warmes Raumklima ein. Dann wird es nicht nur ungemütlich, sondern richtig teuer. Schuld an den kalten Innentemperaturen sind oft veraltete oder defekte Fenster, durch die die Wärme zu schnell entweicht. Lässt sich das Problem durch eine Reparatur nicht mehr beseitigen, hat der Wohnungseigentümer ein Problem: Bei einem Komplettaustausch kommen Kosten von mehreren Tausend Euro auf ihn zu. Eine exakte gesetzliche Regelung gibt es zwar nicht, doch im Allgemeinen gilt: Lassen sich Wohnräume aufgrund schadhafter Fenster nicht mehr auf eine zumutbare Raumtemperatur aufheizen, besteht definitiv Handlungsbedarf.
Was können Mieter tun, wenn es von Anfang an zieht?
Wenn die Fenster bereits beim Einzug offensichtlich schadhaft waren, dies aber im Übergabeprotokoll nicht oder ohne Termin für einen zeitnahen Austausch schriftlich festgehalten wurde, dann stehen die Chancen der Mieter auf eine schnelle Lösung des Problems schlecht. § 536b BGB regelt: „Ist dem Mieter bei Vertragsschluss ein Mangel der Mietsache bekannt, doch er vergisst, dies in nachweisbarer Form zu reklamieren, dann kann er eine Mietminderung oder eine Erneuerung auf Kosten des Vermieters nicht so einfach durchsetzen.“ Haben Vermieter und Mieter jedoch beim Abschluss des Mietvertrags vereinbart, dass innerhalb eines bestimmten Zeitraums neue Isolierglasfenster eingebaut werden, ist der Vermieter an diese Zusage gebunden.
Was können Mieter tun, wenn Fenster mit der Zeit undicht werden?
Anders verhält es sich, wenn Fenster erst nach einiger Zeit immer durchlässiger werden und dadurch die Wohnqualität spürbar sinkt. In diesem Fall haben Mieter das Recht, die zu leistenden Mietzahlungen anzupassen (§ 536 BGB). Um wie viel der betroffene Mieter dann die Miete mindern kann, hängt davon ab, wie stark die undichten Fenster die Wohnqualität beeinträchtigen. Allerdings urteilen die Gerichte unterschiedlich.
Einige Beispiele: Undichte Fenster mit geringen Nässeschäden rechtfertigen nach Ansicht einiger Gerichte eine Mietminderung von 5 %. Sind alle Fenster undicht und sowohl Teppichboden als auch Wände nass, erlauben manche Gerichte sogar eine Minderung von bis zu 50 %.
Neue Fenster = höhere Miete?
Grundsätzlich unterscheidet das Mietrecht zwischen verschiedenen Beweggründen, aus denen bauliche Maßnahmen wie der Fensteraustausch an Wohnungen durchgeführt werden. Sind die Arbeiten zum Erhalt der Bausubstanz oder der normalen Wohnqualität nötig, handelt es sich um sogenannte Instandhaltungsmaßnahmen. Diese fallen zwar in den Aufgabenbereich des Vermieters. Doch sie geben ihm nicht das Recht, die Kosten durch eine Mieterhöhung auf die Bewohner umzuwälzen.
Sollten dagegen die Wohnverhältnisse verbessert werden, der Gebrauchswert der Mietsache durch die baulichen Maßnahmen erheblich steigen oder Energie oder Wasser eingespart werden, liegt eine Modernisierung vor. In diesem Fall kann der Eigentümer eine Mieterhöhung von maximal 11 % der für die Wohnung angefallenen Kosten im Jahr durchsetzen (§ 559 BGB).
Übrigens: Will der Vermieter vorhandene Thermofenster gegen neue austauschen, muss er nachweisen können, dass mit dem Austausch tatsächlich eine Energieeinsparung verbunden ist. Nur dann kann er die Miete um einen Kostenanteil für die neuen Fenster erhöhen (Urteil des BGH, Az. VIII ZR 47/05).
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