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Pünktlich wie die Maurer

Wie spät ist zu spät?

Glücklich, wer beim Handwerker einen Termin bekommen hat. Aber was, wenn er dann ohne Material erscheint? Oder gar nicht?

Maler lehnt auf Farbeimern mit einer Rolle in der Hand und lächelt.

Welche Wartezeiten Verbraucher bei Handwerkern dulden müssen

Das Warten auf Handwerker kostet Verbraucher oft Zeit und Nerven. Doch wie lange dürfen Handwerker ihre Kunden eigentlich warten lassen? Und was können Letztere bei Unpünktlichkeit oder Nichterscheinen der Fachleute tun? Welche Rechte Verbraucher im Einzelnen haben, lesen Sie hier.

Oft müssen Kunden auf das Erscheinen eines Handwerkers lange warten – manchmal mehrere Stunden. Bei vielen Verbrauchern ist der Ärger entsprechend groß. Denn häufig müssen sie Urlaubstage opfern, die Freizeitplanung ändern oder haben sogar Verdienstausfälle zu verzeichnen. Umso ärgerlicher, wenn all das dann auch noch umsonst war.

Grundsätzlich gibt es keine starren Fristen. Generell gilt aber: Eine Wartezeit von ca. einer halben Stunde ist im Regelfall durchaus im Rahmen. Umgekehrt sollten Verbraucher beachten: Wer einen Handwerkertermin mit fester Uhrzeit vereinbart hat, muss zwingend zum vorgegebenen Zeitpunkt anwesend sein! Andernfalls kann der Handwerker die Kosten für die Anfahrt in Rechnung stellen.

Wenn der Handwerker zu spät oder gar nicht kommt …

Klingelt der Handwerker nicht zur vereinbarten Zeit an der Haustür, sollten Kunden nach einer gewissen Wartezeit zunächst versuchen, ihn oder sein Büro telefonisch zu kontaktieren. Stundenlang warten müssen sie aber nicht: Kommen Handwerker in allzu drastischer Form zu spät oder lassen den Termin einfach kommentarlos ausfallen, können Verbraucher einen neuen Termin verlangen. Der Kunde kann hierzu eine Nachfrist setzen, die jedoch der Sache angemessen sein muss.

Diese ist stark vom Einzelfall abhängig – also von der Dringlichkeit der jeweiligen Handwerksarbeiten. Maximal 2 Wochen sind aber üblich. Ein Mahnschreiben mit der Nachfrist am besten per Einschreiben beim Handwerksbetrieb einreichen. Falls der Handwerker auch diese Frist verstreichen lässt, darf der Kunde vom Vertrag zurücktreten und einen anderen Handwerker beauftragen.

Wenn der Handwerker ohne Werkzeug oder Material kommt …

Der Handwerker ist pünktlich da, doch leider ohne das nötige Werkzeug? Oder das notwendige Material fehlt? Solange sich der Termin dadurch nicht allzu lange nach hinten verschiebt, müssen Verbraucher akzeptieren, dass der Handwerker noch mal in die Werkstatt fährt, um Werkzeug oder Material zu holen. Ist die Firma jedoch weiter entfernt, können Kunden einen neuen Termin ausmachen.

Wichtig: Hat der Handwerker Werkzeug oder Material in der Werkstatt vergessen, darf er für das Holen der Arbeitsgeräte weder Arbeitszeit noch Fahrtkosten berechnen. Anders sieht es jedoch aus, wenn erst während der Arbeit ersichtlich wird, dass Spezialwerkzeug oder spezielle Ersatzteile benötigt werden. Denn vom Handwerker kann nicht erwartet werden, dass er diese immer dabei hat. Für die Sonderfahrt muss der Kunde also aufkommen.

Anspruch auf Schadenersatz?

Warten kostet nicht nur Zeit und Nerven, sondern besonders Selbstständigen häufig auch richtig Geld. Können sie ihren Verdienstausfall konkret beziffern, haben sie die Chance, den entstandenen Schaden geltend zu machen. Erleidet der Kunde einen materiellen – also in Geld messbaren – Schaden, weil z. B. eine Wohnung wegen der Verzögerung der Handwerksarbeiten nicht pünktlich vermietbar ist, kann er ebenfalls eine Entschädigung vom beauftragten Betrieb verlangen. Das gilt natürlich nur bei vom Handwerker verschuldeten Terminproblemen – z. B. bei Verzögerungen durch falsch geliefertes Material. Denn der Handwerker trägt in jedem Fall das sogenannte Beschaffungsrisiko, selbst wenn die Materiallieferung durch einen Subunternehmer erfolgt.

Ansonsten besteht nur in den wenigsten Fällen die Möglichkeit, vom Handwerker Schadenersatz bei Nichterscheinen oder starker Verspätung zu erhalten. Schlechte Karten hat vor allem derjenige, der die eigene aufgewendete Zeit vergütet haben will. Beschäftigte, die für den Termin bezahlten Urlaub genommen haben, gehen leer aus: Die „Verschwendung“ von Freizeit ist kein tatsächlicher Schaden, der sich in Geld berechnen lässt. Die Wartezeit können die Wartenden ja auch mit Freizeitbeschäftigungen oder Hausarbeit ausfüllen.

Grundsätzlich keinen Schadenersatz müssen Handwerker bei Arbeitsausfällen wegen schwerer Erkrankung leisten. Auch „höhere Gewalt“, wie z. B. einen Hochwasserschaden im Betrieb, haben sie nicht zu verantworten. Und: Können die eigentlichen Arbeiten nicht beginnen, weil andere Handwerker erst notwendige Vorarbeiten leisten müssen, haben die Kunden ebenfalls keinen Anspruch auf Schadenersatz.

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