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Mietwohnung: Besuch auf vier Pfoten

Vermieter vs. Bello

Dass Sie Freunde in Ihrer Mietwohnung empfangen dürfen, ist selbstverständlich. Dürfen diese aber auch ihr Haustier mitbringen?

Ein Junge und ein Mädchen mit einem Mops.

Rechtsfrage des Tages:

Die Tierhaltung in Mietwohnungen ist ein viel diskutiertes Thema. Wie sieht es aber aus, wenn Ihre Freunde bei Besuchen regelmäßig ihr Haustier mitbringen? Kann der Vermieter das verbieten?

Antwort:

Rund um Hund, Katze oder andere Haustiere ranken sich viele mietvertragliche Urteile. Dabei hat sich im Laufe der Zeit herauskristallisiert, dass ein pauschales Verbot der Tierhaltung im Mietvertrag nicht wirksam ist. Manchmal kann ein Vermieter die Tierhaltung aber wirksam verbieten. Dann stellt sich die Frage, ob jedes Tier automatisch bei Ihnen Hausverbot hat – selbst wenn es nur ein paar Stunden zu Besuch kommen würde.

Formularvertrag oder frei verhandelt?

Hat Ihnen Ihr Vermieter einen Formularmietvertrag vorgelegt, darf er Ihnen die Tierhaltung nicht einfach so verbieten. Nur wenn Sie mit dem Vermieter diese Klausel individuell ausgehandelt haben, kann er Ihnen die Haltung eines Tieres untersagen. Oder wenn ein wichtiger Grund für ein Verbot vorliegt. Hinsichtlich der Tierart oder Anzahl der gehaltenen Tiere kommt es meist auf eine Abwägung an.

Tierhaltung als Gebrauch der Wohnung

Ist Ihnen die Tierhaltung im Mietvertrag nicht ausdrücklich gestattet, aber auch nicht ausdrücklich verboten? Finden Sie keine Klausel zum Thema Haustiere, kommt es auf den Einzelfall an. Gerichte prüfen nämlich, ob die Haltung eines Haustiers zum Gebrauch der Mietwohnung gehört. Bei kleinen Tieren ist das meistens der Fall. Bei Hunden und Katzen kommt es drauf an. So kann die Größe des Tiers, aber auch die Anzahl der vierbeinigen Hausgenossen entscheidend sein.

Und zu Besuch?

Ist die Tierhaltung wirksam im Mietvertrag untersagt, schließt diese Klausel nicht gleich gelegentlichen Besuch von Haustieren aus. Grundsätzlich gehört das Empfangen von Besuchern zum Gebrauch Ihrer Mietwohnung. Und solange der Hund oder ein anderes Tier Ihres Gastes nicht unangenehm auffällt, dürfte sich niemand daran stören. Auch bei vierbeinigen Besuchern muss eine Interessenabwägung erfolgen. Hebt Ihr tierischer Gast regelmäßig im Treppenhaus das Bein, kann der Vermieter den Besuch untersagen.

Hundesitting

Gleiches gilt, wenn Sie für eine Woche die Katze eines Freundes bei sich aufnehmen. Betreuen Sie aber zum Beispiel einen Hund regelmäßig mehrere Tage, können die Grenzen zu einem Besuch auch überschritten sein. Dann kommt es wiederum darauf an, ob die Tierhaltung wirksam untersagt wurde oder ein sonstiger wichtiger Grund gegen die Betreuung des Tieres spricht. Um den Hausfrieden zu wahren, sollten Sie mit Ihren Nachbarn und Ihrem Vermieter sprechen. 

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