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Duschen nachts verboten?

Lärm im Mietshaus

Gerade in einem Haus mit vielen Wohnungen sollte nachts Ruhe herrschen. Aber dürfen Sie deshalb in der Nacht nicht duschen oder baden?

Eine Frau putzt sich die Zähne im Bad.

Rechtsfrage des Tages:

Vielleicht können Sie wegen Ihres Schichtdienstes nur nachts duschen. Oder Sie lieben ein entspanntes Bad kurz vor dem Schlafengehen. Ist das in einer Mietwohnung überhaupt zulässig?

Antwort:

Wohnen viele Leute in einem Haus, kann es schon mal hoch hergehen. Streit zwischen Nachbarn entbrennt meist wegen Ruhestörung und Lärm. Nicht immer geht es dabei um den Fernseher oder den tobenden Nachwuchs. Auch das Plätschern und Rauschen des Wasserhahns kann den Unmut der Nachbarschaft erregen.

Hygiene muss sein

Auch wenn Sie sich von diesen Geräuschen gestört fühlen. Viel dagegen tun können Sie nicht. Nach Ansicht der meisten Gerichte gehört das Waschen zum hygienischen Mindeststandard und damit zur alltäglichen Lebensführung. Der gurgelnde Abfluss und der gluckernde Wasserhahn gehören zu den üblichen Mietgeräuschen. Und das rund um die Uhr.

Zu jeder Zeit

Die Nutzung der gesamten Wohnung gehört zu den mietvertraglichen Rechten jeden Mieters. Dazu gehört auch das Badezimmer. Außerdem stellt die Körperpflege ein Grundbedürfnis dar, das nicht eingeschränkt werden darf. Gegen eine damit vielleicht einhergehende Ruhestörung kann Ihr Vermieter auch nichts unternehmen. Nächtliche Dusch- oder Badeverbote im Mietvertrag oder der Hausordnung sind in aller Regel unwirksam. 

Duschorgien

Allerdings sollten Sie nachts keine allzu langen Duschorgien feiern. Eine halbe Stunde sollte fürs Einseifen genügen. Allerdings kommt es bei der Beurteilung immer auf den Einzelfall an. Und um Wasser und Energie zu sparen, sollten Sie das Duschen ohnehin so kurz wie möglich halten. Übrigens: Ihr Vermieter muss Ihnen das ganze Jahr 24 Stunden am Tag ausreichend Warmwasser mit einer Mindesttemperatur von 40-50 Grad Celsius zur Verfügung stellen. Ansonsten können Sie Mangelansprüche geltend machen.

Im Sitzen oder Stehen

Die Toilettenspülung dürfen Sie immer benutzen. Das gilt auch dann, wenn die Spülung bei Ihren Nachbarn zu gurgelnden und rauschenden Geräuschen führt. Sie können auch frei entscheiden, wie Sie sich erleichtern. Zwar mag das Stehbieseln lauter sein, gerichtlich wird aber kaum ein Mieter zum Urinieren im Sitzen gezwungen werden können.

Stand: 01.01.2025

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