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Gewohnheitsrecht im Mietshaus

"Das war immer so"

Mietvertrag und Hausordnung sollten alles Wesentliche zur Mietwohnung regeln. Gibt es aber auch einen Anspruch aus Gewohnheitsrecht?

Im Hintergrund wird ein Vertrag unterschrieben. Im Vordergrund liegen ein Haus und Schlüssel.

Rechtsfrage des Tages:

Seit Jahr und Tag haben Sie ein Schuhregal im Hausflur stehen. Auf einmal fordert Ihr Vermieter Sie auf, dieses zu entfernen. Darf er das einfach so? Gibt es nicht auch bei Mietverträgen ein Gewohnheitsrecht?

Antwort:

Nicht alles, was in Mietshäusern praktiziert wird, entspricht der mietvertraglichen Nutzung. Trotzdem dulden viele Vermieter das Schuhlager im Hausflur und die angeschlossenen Fahrräder am Treppengeländer. Für Mieter kann es dann eine große Überraschung sein, wenn der Vermieter die Sache dann plötzlich anders sieht.

Betriebliche Übung

Zu einem der größten Rechtsirrtümer gehört der Glaube, auch im Mietrecht existiere ein Gewohnheitsrecht. In anderen Rechtsgebieten kann dies durchaus der Fall sein. So kennt das Arbeitsrecht beispielsweise die sogenannte betriebliche Übung. Ein über lange Zeit geduldetes oder praktiziertes Verhalten kann dort auch ohne arbeitsvertragliche Grundlage zu einem Anspruch des Arbeitnehmers führen.

Heute so, morgen so

Nicht so im Mietrecht. Nur weil der Vermieter ein Verhalten jahrelang geduldet hat, kann der Mieter daraus keinen Rechtsanspruch herleiten. Nur eine konkrete Änderung des Mietvertrages würde dem Mieter einen Anspruch geben, beispielsweise seine Wäsche auf dem Dachboden zu trocknen. Diese Änderung kann zwar meist auch mündlich erfolgen. Als Mieter sind Sie aber in der Beweispflicht. Und dieser Nachweis kann im Einzelfall schwierig werden.

Auch nicht für den Vermieter

Umgekehrt dürfen auch Mieter ohne weitere Voraussetzung Arbeiten einstellen, die sie ohne vertragliche Vereinbarung lange Zeit ausgeführt haben. Haben Sie zum Beispiel seit Ihrem Einzug ohne eine Verpflichtung im Mietvertrag oder der Hausordnung regelmäßig den Hauseingang gefegt, können Sie damit aufhören. Auch Ihr Vermieter kann sich nicht auf ein Gewohnheitsrecht berufen.

Ebenso wenig wie es ein Gewohnheitsrecht gibt, muss der Vermieter nicht alle Mieter gleich behandeln. So kann er einer Mietpartei das Parken im Hof gestatten und den anderen Mietern verbieten. Ebenso muss er eine Mieterhöhung nicht gegenüber allen seinen Mietern aussprechen, sondern kann diese nur von einzelnen Parteien fordern. Die Grenze zur Diskriminierung ist hingegen dann überschritten, wenn der Vermieter für die Ungleichbehandlung unzulässige Gründe wie Religion oder ethnische Herkunft anführt.

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