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Nachwuchs als Untermieter: Miete vom Kind

Kost und Logis frei?

Will Ihr Kind auch als Erwachsener partout nicht ausziehen? Erfahren Sie hier, ob und ab wann Sie es an der Miete beteiligen können.

Studenten sitzen gemeinsam an einem Schreibtisch.

Rechtsfrage des Tages:

Nicht alle Kinder ziehen mit Erreichen der Volljährigkeit direkt aus der elterlichen Bleibe aus, selbst wenn sie als Azubi ihr eigenes Geld verdienen oder sogar schon berufstätig sind. Können Sie von Ihrem Nachwuchs Miete verlangen?

Antwort:

Sind die Kinder klein, leben sie im Normalfall mit einem oder beiden Elternteilen in einer Wohnung oder dem Eigenheim. Mit der Volljährigkeit, der ersten Berufsausbildung oder dem Studium steigt die Selbstständigkeit. Trotzdem ziehen viele nicht spontan aus der elterlichen Bleibe aus. Ob Ihr Nachwuchs für Kost und Logis etwas an Sie zahlen muss oder Sie vielleicht weniger Unterhalt schulden, kommt vor allem auf die Unterhaltsverpflichtungen an.

Eigene Wohnung oder Hotel Mama

Viele junge Leute mögen von einer ersten eigenen Wohnung träumen. In der Realität gibt es aber neben einer gewissen Bequemlichkeit auch viele objektive Gründe dafür, zunächst weiter die Füße unter den Tisch der Eltern zu stellen. Ist die Schule oder Ausbildungsstelle nicht weit von zu Hause entfernt, gibt es keinen Grund für einen überstürzten Auszug. Manchmal ist ein eigener Hausstand mit den eigenen Mitteln für junge Menschen auch schlicht unerschwinglich. Oder es mangelt an bezahlbarem Wohnraum.

Unterhalt bis wann?

Eltern schulden ihren Kindern Unterhalt gestaffelt nach Lebensalter. Leben Eltern und Kinder zusammen, gewähren sie diesen bis zur Volljährigkeit in der Regel sogenannten Naturalunterhalt. Sie zahlen für Unterkunft und Verpflegung, kaufen Anziehsachen und Schulbedarf. Leben die Eltern getrennt, schuldet meist ein Elternteil den Naturalunterhalt, während der andere Unterhalt in Form von Geldzahlungen leistet. Mit der Volljährigkeit haben junge Erwachsene nur noch Anspruch auf Barunterhalt. Sie gelten nicht mehr als betreuungsbedürftig. Solange das Kind eine Schule oder Ausbildung oder ein Studium absolviert, sind die Eltern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres unterhaltspflichtig. Dauert die Ausbildung länger, besteht auch die Unterhaltspflicht fort. Verdient das Kind bereits eine Ausbildungsvergütung oder bezieht BAföG, können Beträge auf den Unterhalt angerechnet werden. Grob gesagt verringert sich der Unterhaltsanspruch um einen bestimmten Teil der Einkünfte des Kindes.

Ende der Unterhaltspflicht

Hat Ihr Kind eine Ausbildung abgeschlossen oder hat es mehrere Ausbildungen erfolglos abgebrochen und ist bereits Mitte Zwanzig, ist Schluss mit den Unterhaltszahlungen. Dann ist es durchaus legitim, Ihr Kind an Wohn- und Lebensmittelkosten zu beteiligen. Im Rahmen der ersten Ausbildung fehlt es jedoch an einer gesetzlichen Legitimation, Miete vom jungen Erwachsenen zu verlangen. Solange die Unterhaltspflicht besteht, dürfen Eltern keine Miete vom Kind beanspruchen. Sie können ihm allerdings dann den Unterhalt auch zumindest teilweise weiterhin in Form von Kost und Logis leisten. 

Kostgeld ok?

Ob Sie hingegen Kostgeld für die Verpflegung im „Hotel Mama“ verlangen können, hat der Gesetzgeber nicht festgelegt. Verdient Ihr Kind sein erstes eigenes Geld, kann die Vereinbarung eines solchen Kostgeldes durchaus Vorteile haben. Dabei sollten Sie von Ihrem Kind nicht pauschal einfach einen Betrag fordern oder den Unterhalt kürzen. Vielmehr sollten Sie gemeinsam die anfallenden Kosten aufstellen und überlegen, wie eine faire Verteilung aussehen könnte. Dabei lernen junge Menschen auch gleich, dass ein Einkommen nicht nur für die Freizeitgestaltung da ist. 

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