Rechtsfrage des Tages:
Bei hochsommerlichen Temperaturen wird es in so mancher Mietwohnung ordentlich warm. Müssen Sie das einfach hinnehmen, wenn es zu heiß wird oder muss Ihr Vermieter etwas unternehmen?
Antwort:
Sie müssen nicht unbedingt unterm Dach wohnen, um in Ihrer Mietwohnung ins Schwitzen zu kommen. Erreichen die Temperaturen mehrere Tage lang über 30 Grad, wird es auch im Erdgeschoss manchmal zu heiß. Ob Ihnen als Mieter eine Mietminderung zusteht, kommt auf den jeweiligen Fall an. Entscheidungsrelevant sind Lage der Wohnung und der Wärmeschutz gemessen am Stand der Technik.
Angenehm oder zu heiß?
Um es vorwegzusagen: Eine einheitliche Regelung bezüglich zulässiger Temperaturen in Mietwohnungen gibt es nicht. Die Gerichte mussten sich immer wieder mit der Frage auseinandersetzen, ob und bei welcher konstant hohen Temperatur eine Mietminderung in Betracht kommt. Manche Gerichte ziehen dafür die Begrenzung der Raumtemperatur für Arbeitsräume heran. Beispielsweise das Landgericht Bielefeld hielt eine Temperatur von mehr als 26 Grad auch in Wohnräumen für zu hoch (Urteil vom 16.04.2003, Aktenzeichen: 3 O 411/01).
Ein Tag oder wochenlang
Natürlich reicht es nicht aus, dass das Thermometer in Ihrer Wohnung einmal kurzfristig diese Marke überschreitet. Die hohe Raumtemperatur muss schon eine gewisse Zeit andauern und damit zu einer erheblichen Beeinträchtigung werden. Wollen Sie Ihren Vermieter in die Pflicht nehmen, sollten Sie daher möglichst genau ein Temperaturprotokoll führen. Notieren Sie sich die jeweilige Raumtemperatur zu unterschiedlichen Tageszeiten, um gegebenenfalls die große Belastung nachweisen zu können. Sie können beispielsweise auch ein Thermometer fotografieren und Tag und Uhrzeit dazu vermerken.
Wärmeschutz okay?
Allerdings kommt es auch nicht allein auf die tatsächlichen Temperaturen an. Vielmehr ist auch entscheidend, ob die Wohnung über einen ausreichenden Wärmeschutz verfügt. Dabei spielt eine Rolle, ob die Wärmeschutzmaßnahmen den baurechtlichen Bestimmungen zum Zeitpunkt der Erbauung entsprechen. Sie dürfen also keine moderne Wärmedämmung in einem Altbau erwarten. Beruht die Hitze aber auf einem baulichen Mangel, stehen Ihnen Minderungsansprüche zu.
Wie viel mindern?
Sind die Voraussetzungen erfüllt, können Sie als Mieter die Miete mindern. Einen feststehenden Betrag gibt es aber auch für die Beurteilung der erlaubten Minderungshöhe nicht. Es kommt stark auf den Einzelfall an. Entscheidungserhebliche Faktoren können beispielsweise die Anzahl der betroffenen Räume, die Dauer der Überhitzung und auch die Höhe der erreichten Temperaturen sein. Aus der Rechtsprechung sind Beispiele bekannt, in denen Gerichte eine Minderung von bis zu 20 % zugestanden haben. Und: Sie müssen Ihrem Vermieter die Möglichkeit geben, Abhilfe zu schaffen.
Sauna unterm Dach
Bewohnen Sie eine Dachwohnung, ist der Fall noch etwas komplizierter. Einige Gerichte lehnen für diese speziellen Wohnungen einen Minderungsanspruch generell ab. Die Begründung: Wer in eine Dachgeschosswohnung zieht, müsste wissen, dass es dort im Sommer besonders warm werden kann. Ansprüche auf Hitzeschutz und Mietminderung durchzusetzen, ist demnach deutlich schwieriger.
Was hilft?
Bevor Sie die Miete mindern, müssen Sie Ihrem Vermieter den Mangel anzeigen und ihm die Chance zur Abhilfe geben. Vielleicht ist er bereit, Jalousien oder eine Markise einbauen zu lassen. Auch eine Klimaanlage kann Abkühlung verschaffen. Anspruch auf eine bestimmte Maßnahme haben Sie hingegen nicht. Wollen Sie selbst eine Markise oder Fensterläden montieren, müssen Sie Ihren Vermieter um Erlaubnis fragen. Einfach so dürfen Sie nicht in die Substanz des Hauses eingreifen. Treffen Sie am besten auch gleich eine Regelung mit Ihrem Vermieter, ob dieser die Einbauten bei Ihrem Auszug ablöst oder ob Sie zurückbauen müssen.
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