Das Wichtigste vorweg:
- Ruhezeiten sind unterschiedlich geregelt, je nach Bundesland, Gemeinde und Hausordnung. Informieren Sie sich daher.
- Auch wenn der Nachbar Zimmerlautstärke einhalten muss, dürfen bei Ihnen noch Geräusche zu hören sein.
- Auch gegen den Lärm von Kindern ist man nicht generell machtlos, auch da gelten Grenzen.
- Die Gerichte entscheiden immer im Einzelfall. Daher ist der Ausgang einer Klage nicht immer gut vorauszusagen. Versuchen Sie, andere Lösungen zu finden: über persönliche Gespräche, Mediation, den Vermieter oder die Polizei.
Kinderkrach statt Totenstille
Es ist wissenschaftlich nachgewiesen: Lärm macht krank. Je nach Zustand Ihres Nervenkostüms werden Sie ihn als störend empfinden. Besonders, wenn er aus der Nachbarschaft kommt. Einfach abschalten können Sie den Krach allerdings nicht. Finden Sie deshalb lieber nachbarschaftliche Lösungen, statt nach richterlicher Autorität zu rufen.
Staatlich verordnete Ruhe
Ruhezeiten sollen regeln, wann Sie das Lärm verursachende Tagesgeschäft einzustellen haben. Bundesweit einheitliche Regelungen gibt es jedoch nicht. Die Regelungen unterscheiden sich je nach Land und Gemeinde. Oft haben Sie sich mit Zimmerlautstärke zu begnügen:
- Von 22 bis 7 Uhr
- Von 13 bis 15 Uhr
- An Samstagen von 19 bis 8 Uhr sowie von 13 bis 15 Uhr
- An Sonn- und Feiertagen ganztägig
Hausordnungen können auch andere Ruhezeiten festlegen. Anspruch darauf, diese Stunden in völliger Stille zu verbringen, haben Sie nicht. Denn selbst bei Zimmerlautstärke dürfen unter Berücksichtigung baulicher Verhältnisse Geräusche aus der Nachbarwohnung dringen.
Ein häufiger Irrtum ist, dass man gegen Kinderlärm vollkommen machtlos ist. Das stimmt nicht, auch da gibt es Grenzen.
Denken Sie jedoch immer daran: Es handelt sich nicht um gesetzliche Regelungen, sondern um Rechtsprechung. Selbst hohe Gerichte entscheiden von Fall zu Fall sehr unterschiedlich.
Kampf dem Lärm ...
... durch die Polizei
Wenn Verständigungsversuche mit dem Nachbarn nicht helfen, können Sie die Polizei um Hilfe bitten. Sie ist dafür zuständig, dass Sicherheit und Ordnung eingehalten werden, und kann unter Umständen an die Einhaltung der Zimmerlautstärke erinnern.
... durch den Vermieter
Bei wiederholten Störungen wenden Sie sich an Ihren Vermieter. Er wird Ihren Nachbarn zur Rücksicht auffordern. Das ist im Interesse Ihres Vermieters. Denn wenn er untätig bleibt oder seine Autorität nicht ausreicht, können Sie bei unzumutbarem Krach die Miete mindern. Schließlich liegt ein Wohnungsmangel vor.
... durch Sie selbst
Nur wenn auch das zu nichts führt, sollten Sie den Nachbarn mit einer Unterlassungsklage selbst vor den Richter bringen. Allerdings müssen Sie dann beweisen, wann, wo und wodurch Sie sich gestört fühlten. Ein Lärmprotokoll mit Uhrzeit, Art und Dauer der Lärmbelästigung kann vielleicht Ihre Erfolgschancen verbessern, künftig ruhiger zu wohnen.
Wichtige Vorschriften
LImSchG (Immissionsschutzgesetz des jeweiligen Bundeslands)
Lärmschutzverordnungen und -satzungen der Gemeinden
FSchVO (Feiertagsschutzverordnung)
§ 30 StVO (Straßenverkehrsordnung): Umweltschutz und Sonntagsfahrverbot
Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV)
§ 862 BGB Anspruch wegen Besitzstörung
§ 906 BGB Zuführung unwägbarer Stoffe
§ 1004 BGB Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
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