
Rechtsfrage des Tages:
Bald beginnt wieder die Sommerreisezeit und viele bereiten sich schon auf ihren wohlverdienten Urlaub vor. Müssen Sie Ihren Vermieter informieren, dass Sie ein paar Tage nicht zu Hause sind?
Antwort:
Zur Urlaubsvorbereitung gehört nicht nur das Kofferpacken. Auch Ihre Wohnung müssen Sie für Ihre Abwesenheit rüsten. Zwar kann Ihr Vermieter nicht von Ihnen verlangen, dass Sie die Sicherungen ausschalten, den Haupthahn abdrehen und Leitungen leerlaufen lassen. Den Wasserzulauf von Spül- und Waschmaschine sollten Sie aber besser zudrehen. Kommt es in Ihrer Abwesenheit zu einem Schaden, kann Ihr Vermieter Sie haftbar machen. Aber geht Ihren Vermieter Ihr Urlaub überhaupt etwas an?
Bitte informieren
Tatsächlich sind Sie nach der Rechtsprechung verpflichtet, Ihren Vermieter über eine längere Abwesenheit zu informieren. Dafür reicht unter Umständen schon ein Kurzurlaub von vier Tagen aus. Dabei müssen Sie ihm natürlich weder mitteilen, wohin die Reise geht noch welches Hotel Sie gebucht haben. Denken Sie aber daran, dass während Ihrer Abwesenheit immer mal etwas mit Ihrer Wohnung sein kann.
Wo ist der Schlüssel?
Natürlich brauchen Sie Ihrem Vermieter keinen Wohnungsschlüssel zu überlassen. Darauf hat er auch in Ihrer Urlaubszeit keinen Anspruch. Teilen Sie ihm aber mit, wer in Ihrer Abwesenheit Zugang zu Ihrer Wohnung gewähren kann. Ihre Schlüssel können Sie bei Nachbarn, Freunden oder Verwandten deponieren. Ihrem Schlüsselbewahrer sollten Sie selbstverständlich auch Name und Kontakt Ihres Vermieters mitteilen. Dann weiß er im Notfall, ob der Anrufer berechtigt Zugang zu Ihrer Wohnung haben will.
Notöffnung kann teuer werden
Weiß Ihr Vermieter nichts von Ihrem Urlaub, kann er Ihnen die Kosten für eine Notöffnung der Wohnung beispielsweise bei einem Wasserschaden in Rechnung stellen. Übrigens: Während Ihres Urlaubs dürfen Sie Ihre Wohnung durchaus einem Freund oder Verwandten unentgeltlich überlassen. Soll hingegen eine kostenpflichtige Untervermietung den eigenen Urlaub finanzieren, muss Ihr Vermieter vorher zustimmen.
Stand: 01.01.2025
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