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Ab wann muss die Heizung laufen?

Rechte & Pflichten

Energiekosten lassen sich besonders gut beim Heizen einsparen. Manchmal muss die Heizung aber einfach laufen, wenn es zu kalt ist.

Ein Frau kuschelt sich in ihre Jacke. Im Hintergrund ist eine Heizung zu sehen.

Rechtsfrage des Tages:

Wenn es draußen kalt wird, sehnen sich viele nach einem wohlig warmen Zuhause. Gibt es einen festen Zeitraum, ab wann der Vermieter die Heizung in Betrieb nehmen muss? Und sind Mieter verpflichtet, die Heizung auch tatsächlich einzuschalten?

Antwort:

Den Begriff Heizperiode haben Sie sicherlich schon einmal gehört. Im Gesetz suchen Sie dieses Wort allerdings vergeblich. Tatsächlich gibt es juristisch keinen festgelegten Zeitraum, in dem die Heizung laufen muss. Vielmehr kommt es auf die tatsächlichen Temperaturen an. Als Mieter haben Sie Anspruch darauf, dass Ihre Wohnung zumindest zwischen Oktober und Ende April tagsüber nicht unter 20 Grad Celsius kalt sein darf.

Wie Winterreifen für die Wohnung

Auch wenn sich im Gesetz keine festgelegte Heizperiode findet, so hat sich doch ein gewisser Zeitraum etabliert. Geheizt werden sollte zwischen dem 01. Oktober und dem 30. April, ähnlich der Faustregel für die Winterreifen. Ob die Heizung aber vielleicht doch schon früher oder erst später auf Touren kommen muss, kommt auf die Witterung und auch die jeweilige Region an. Ist der Herbst besonders kühl, können Mieter auch schon im September eine laufende Heizung verlangen.

Reicht lauwarm?

Die Rechtsprechung hat im Laufe der Zeit Temperaturen herausgearbeitet, bei welchen der Vermieter die Heizung einschalten muss. Bleibt es in der Wohnung an mindestens zwei Tagen unter 18 Grad Celsius, wird es Zeit für die Heizungsanlage. Aber Achtung! Auch hierbei handelt es sich um eine Faustregel, die im Einzelfall von Gerichten auch anders entschieden werden kann. Während der sogenannten Heizperiode haben Mieter einen Anspruch darauf, dass die Wohnung tagsüber zwischen 20 und 22 Grad Celsius warm ist, sofern nicht die Außentemperaturen in die Höhe steigen und die Heizung automatisch runterregelt.

Kühler Schlaf

Nicht in allen Zimmern muss es gleich warm sein. Im Schlafzimmer und in Fluren darf es auch etwas kühler sein. In der Nacht darf Ihr Vermieter die Heizung absenken. Temperaturen unter 17 bis 18 Grad Celsius in Ihrer Wohnung müssen Sie dann allerdings auch nicht akzeptieren. Vielleicht finden Sie in Ihrem Mietvertrag Angaben zur Heizperiode. Hat Ihr Vermieter dort eine geringere Mindesttemperatur festgelegt, brauchen Sie diese nicht zu akzeptieren.

Mietminderung für Frostbeulen

Natürlich muss Ihr Vermieter die Heizung nicht gleich am ersten kalten Tag anfeuern. Sinkt die Raumtemperatur allerdings unter 18 Grad Celsius, gibt es kein Zuwarten mehr. Ist es in Ihrer Wohnung dauerhaft zu kalt, fordern Sie Ihren Vermieter zur Abhilfe auf. Als Beweis können Sie beispielsweise ein Foto Ihres Zimmerthermometers übersenden. Ignoriert er Ihr Bibbern, können Sie die Miete mindern.

Warmwasser? Immer!

Ein anderes Thema ist die Versorgung mit Warmwasser. Diese muss rund um die Uhr und das ganze Jahr über gewährleistet sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) gehört Warmwasser zur Grundausstattung jeder Wohnung. Kommt aus dem Hahn nur eiskaltes Nass, können Sie die Miete mindern. Zumindest, sofern Ihr Vermieter nicht schnellstmöglich Abhilfe schafft.

Frische Luft

Damit es auch während der Heizperiode nicht zu Schimmelbildung kommt, ist das Lüften der Räume besonders wichtig. Experten empfehlen, insbesondere im Schlafzimmer stoßzulüften. Statt die Fenster stundenlang auf Kipp zu lassen, sollten Sie diese besser mehrere Minuten weit öffnen. Verbrauchte Luft kann so entweichen und frische ins Zimmer strömen. Stellen Sie dabei aber die Thermostate der Heizkörper herunter. Schließlich wollen Sie nicht den Garten heizen.

Mieter in der Pflicht?

Das Energiesparen ist in aller Munde. Da der Vermieter die Heizkosten zumindest zum großen Teil verbrauchsabhängig abrechnet, möchten sich viele Mieter mit geringeren Temperaturen zufriedengeben. Statt die Heizung aufzudrehen, helfen dicke Socken und ein heißer Tee gegen das Frösteln auf dem Sofa. Tatsächlich gibt es für Mieter keine Heizpflicht. Sie können selbst entscheiden, wie warm es bei ihnen sein soll. Das gilt unabhängig von der Pflicht des Vermieters, wie oben beschrieben für eine funktionsfähige Heizungsanlage zu sorgen. Allerdings müssen Mieter darauf achten, durch ihr Heizverhalten die Mietsache nicht zu beeinträchtigen. Kommt es aufgrund zu geringer Raumtemperaturen zu Feuchtigkeit und Schimmelbildung, kann unter Umständen der Mieter für die Beseitigung herangezogen werden. Und: Mieter müssen im Winter auch so heizen, dass die Leitungen nicht einfrieren.

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