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Heizperiode: Heizpflicht für Mieter?

Oder dicke Socken?

Teilweise ist es schon wieder ziemlich kalt. Trotzdem bleiben viele Heizungen immer noch ausgeschaltet. Ab wann müssen diese laufen?

Jemand trägt dicke Wintersocken und hat seine Füße auf das Fensterbrett über der Heizung gelegt.

Rechtsfrage des Tages:

Wie immer im Herbst ist es morgens schon richtig frisch und die Abende laden zu einer Tasse Tee und Kuscheldecke auf dem Sofa ein. Gibt es einen festen Zeitraum, ab wann der Vermieter die Heizung in Betrieb nehmen muss? Und sind Mieter verpflichtet, die Heizung auch tatsächlich einzuschalten?

Antwort:

Den Begriff Heizperiode haben Sie sicherlich schon einmal gehört. Im Gesetz suchen Sie dieses Wort allerdings vergeblich. Tatsächlich gibt es juristisch keinen festgelegten Zeitraum, in dem die Heizung laufen muss. Vielmehr kommt es auf die tatsächlichen Temperaturen an. Als Mieter haben Sie nämlich Anspruch darauf, dass Ihre Wohnung zumindest zwischen Oktober und Ende April tagsüber nicht unter 20 Grad Celsius kalt sein darf. Daran ändern auch die gestiegenen Energiekosten nichts.

Von O bis O

Auch wenn sich im Gesetz keine festgelegte Heizperiode findet, so hat sich doch ein gewisser Zeitraum etabliert. Geheizt werden sollte zwischen dem 01. Oktober und dem 30. April, ähnlich der Faustregel für die Winterreifen. Ob die Heizung aber vielleicht doch schon früher oder erst später auf Touren kommen muss, kommt auf die Witterung und auch die jeweilige Region an. Ist der Herbst besonders kühl, können Mieter auch schon im September eine laufende Heizung verlangen.

Wohlig warm oder nur lau?

Die Rechtsprechung hat im Laufe der Zeit Temperaturen herausgearbeitet, bei welchen der Vermieter die Heizung einschalten muss. Bleibt es in der Wohnung an mindestens zwei Tagen unter 18 Grad Celsius, wird es Zeit für die Heizungsanlage. Aber Achtung! Auch hierbei handelt es sich um eine Faustregel, die im Einzelfall auch anders entschieden werden kann. Während der sogenannten Heizperiode haben Mieter aber einen Anspruch darauf, dass die Wohnung tagsüber zwischen 20 und 22 Grad Celsius warm ist, sofern nicht die Außentemperaturen in die Höhe steigen.

Im Schlafraum frischer

Im Schlafzimmer und in Fluren darf es auch etwas kühler sein. In der Nacht darf Ihr Vermieter die Heizung absenken. Temperaturen unter 17 bis 18 Grad Celsius müssen Sie dann allerdings auch nicht akzeptieren. Vielleicht finden Sie in Ihrem Mietvertrag Angaben zur Heizperiode. Hat Ihr Vermieter dort eine geringere Mindesttemperatur festgelegt, brauchen Sie diese ebenfalls nicht zu akzeptieren.

Kälte als Mangel

Natürlich muss Ihr Vermieter die Heizung nicht gleich am ersten kalten Tag anfeuern. Sinkt die Raumtemperatur allerdings unter 18 Grad Celsius, gibt es kein Zuwarten mehr. Ist es in Ihrer Wohnung dauerhaft zu kalt, fordern Sie Ihren Vermieter zur Abhilfe auf. Als Beweis können Sie beispielsweise ein Foto Ihres Zimmerthermometers übersenden. Ignoriert er Ihr Bibbern, können Sie die Miete mindern.

Warmwasser

Ein anderes Thema ist die Versorgung mit Warmwasser. Diese muss rund um die Uhr und das ganze Jahr über gewährleistet sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) gehört Warmwasser zur Grundausstattung jeder Wohnung. Kommt aus dem Hahn nur eiskaltes Nass, können Sie die Miete mindern. Zumindest, sofern Ihr Vermieter nicht schnellstmöglich Abhilfe schafft.

Lüften nicht vergessen

Damit es auch während der Heizperiode nicht zu Schimmelbildung kommt, ist das Lüften der Räume besonders wichtig. Experten empfehlen, insbesondere im Schlafzimmer stoßzulüften. Statt die Fenster stundenlang auf Kipp zu lassen, sollten Sie diese besser mehrere Minuten weit öffnen. Verbrauchte Luft kann so entweichen und frische ins Zimmer strömen. Stellen Sie dabei aber die Thermostate der Heizkörper herunter. Schließlich wollen Sie nicht die Straße heizen.

Heizpflicht für Mieter?

Energiesparen ist in aller Munde. Da der Vermieter die Heizkosten zumindest zum großen Teil verbrauchsabhängig abrechnet, werden sich viele Mieter derzeit sicherlich mit geringeren Temperaturen zufriedengeben. Statt die Heizung aufzudrehen, helfen dicke Socken und ein heißer Tee gegen das Frösteln auf dem Sofa. Tatsächlich gibt es für Mieter keine Heizpflicht. Diese können selbst entscheiden, wie warm es bei ihnen sein soll. Das gilt unabhängig von der Pflicht des Vermieters, wie oben beschrieben für eine funktionsfähige Heizungsanlage zu sorgen. Allerdings müssen Mieter darauf achten, durch ihr Heizverhalten die Mietsache nicht zu beeinträchtigen. Kommt es aufgrund zu geringer Raumtemperaturen zu Feuchtigkeit und Schimmelbildung, kann unter Umständen der Mieter für die Beseitigung herangezogen werden. Und Mieter müssen im Winter auch so heizen, dass die Leitungen nicht einfrieren.

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