
Rechtsfrage des Tages:
Je umfangreicher ein Umzug ausfällt, desto eher bietet sich ein professionelles Umzugsunternehmen an. Passieren kann natürlich trotzdem immer was. Wer ersetzt Schäden an Möbeln oder anderen Gegenständen, die beim Umzug vielleicht kaputtgehen?
Antwort:
Wer sich Profis für einen Umzug sucht, darf natürlich auch professionelle Arbeit erwarten. Doch trotz aller Sorgfalt und Erfahrung kann immer mal etwas zu Bruch gehen. Oder der übergroße Kleiderschrank hinterlässt hässliche Kratzer im neuen Treppenhaus. Dann ist es gut zu wissen, welche Ansprüche Sie haben.
Grundhaftung verpflichtend
Nach § 451 e Handelsgesetzbuch (HGB) sind Umzugsunternehmen zu einer Grundhaftung verpflichtet. Abgedeckt sind Schäden bis zu einer Höhe von pauschal 620 Euro pro Kubikmeter Laderaum. Gerade wenn Sie wertvolle Möbel, Bilder oder kostbare Antiquitäten umziehen lassen wollen, sollten Sie mit Ihrem Umzugsunternehmen sprechen und unter Umständen eine zusätzliche Transportversicherung abschließen.
Ausschluss bei Hinweis
Zudem kennt das HGB noch einige Haftungsausschlüsse und Haftungsbefreiungen. Diese greifen gegenüber Verbrauchern jedoch nur, wenn das Unternehmen ausdrücklich darauf hingewiesen hat. Die Haftungshinweise, die Sie sicherlich schriftlich von Ihrem Umzugsunternehmen erhalten, sollten Sie sorgfältig lesen und im Zweifel besprechen. Ausschlüsse gelten beispielsweise für den Transport lebender Tiere und Pflanzen oder von Edelmetallen, Münzen und Briefmarken. Zusätzliche Versicherungen können auch hier sinnvoll sein.
Haftung nur für Mitarbeiter
Grundsätzlich haften Umzugsfirmen nur für Schäden, die ihre Mitarbeiter verursacht haben. Haben Sie sich entschlossen, nur einen Teil Ihres Umzugs vom Fachmann machen zu lassen und packen die Umzugskisten selbst? Dann können Sie keinen Schadenersatz verlangen, wenn in den Kartons etwas zu Bruch geht. Sie sind dann selbst für eine sichere Verpackung zuständig. Beim Komfortumzug, bei dem Ihre professionellen Umzugshelfer Ihr Hab und Gut verpacken, können Sie hingegen Ansprüche anmelden. Das Unternehmen haftet, wenn ein Schrank verkratzt wird oder eine Kiste herunterfällt.
Schnelle Meldung wichtig
Zerbricht Ihr Lieblingsgeschirr oder hat der teure Fernseher einen Sprung, müssen Sie den Schaden der Spedition umgehend melden. Für äußerlich erkennbare Schäden ist dies der Tag der Ablieferung. Für nicht von außen erkennbare Schäden muss die Schadenanzeige innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung erfolgen. Diese recht engen Fristen gelten gegenüber Verbrauchern aber auch wieder nur dann, wenn Sie spätestens bei Ablieferung über Form und Frist der Schadenanzeige unterrichtet wurden. Achten Sie neben den gesetzlichen Regelungen auch auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Zulasten des Verbrauchers darf aber von den obigen Regeln nicht abgewichen werden.
Drum prüfe …
Wichtig ist es aufgrund der kurzen Fristen, Ihre Möbel und Haushaltsgegenstände umgehend im neuen Heim auf offensichtliche Schäden zu prüfen. Das Umzugsunternehmen haftet nämlich nur vom Zeitpunkt der Übernahme der Möbel bis zur Ablieferung. Dort müssen Sie in aller Regel schriftlich bestätigen, dass das Umzugsgut vollständig und ohne offensichtliche Schäden abgeliefert wurde. Erleichtern können Sie sich die Überprüfung, wenn Sie vor dem Umzug eine Liste mit Ihren Möbeln und der Anzahl der Kisten führen. Dann können Sie in der neuen Wohnung schnell durchzählen und feststellen, ob alles sicher angekommen ist.
Schadenprotokoll erstellen
Fehlt ein Karton oder ist etwas beschädigt, erstellen Sie mit den Möbelpackern ein Schadenprotokoll. Für nicht so offensichtliche Schäden wie beispielsweise Glasbruch in einem Karton gilt die längere Frist von 14 Tagen. Auch wenn Sie manche Kiste nicht gleich auspacken wollen, sollten Sie innerhalb dieses Zeitraums doch zumindest mal reingeschaut haben.
Stand: 01.01.2025
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