Rechtsfrage des Tages
Viele Wohnungen werden mit bereits verlegtem Teppichboden vermietet. Oder Sie als Mieter haben selbst einen Bodenbelag verlegt. Müssen Sie diesen entfernen, wenn Sie aus der Wohnung ausziehen? Und kann der Vermieter Schadensersatz verlangen, wenn der gemietete Teppich verunstaltet ist?
Antwort:
Nicht nur das Thema Schönheitsreparaturen ist ein häufiger Streitpunkt rund um den Auszug aus einer Mietwohnung. Gerade um Teppichböden, Parkett und Co. entbrennen regelmäßig Rechtsstreitigkeiten. Daher gibt es eine Fülle von entsprechenden Gerichtsentscheidungen. Dabei geht die Rechtsprechung mittlerweile davon aus, dass die Ausbesserung oder der Austausch verschlissener Teppichböden nicht zu den eigentlichen Schönheitsreparaturen gehört. Ob Sie dennoch zum Teppichmesser greifen müssen, kommt auf die Umstände an.
Mit Teppich gemietet
Lag der Teppichboden bei Einzug bereits in der Wohnung und Sie haben diesen vom Vermieter mitgemietet, müssen Sie ihn bei Auszug nicht entfernen. Das gilt selbst dann, wenn der Bodenbelag mittlerweile alt und unansehnlich geworden ist. Solange es sich dabei um den üblichen Verschleiß und die gebrauchstypischen Spuren handelt, können Sie den Teppich getrost in der Wohnung lassen. Es ist Sache des Vermieters, den alten Teppich gegebenenfalls zu entfernen.
Vom Vormieter übernommen
Dasselbe gilt, wenn Sie den Teppichboden vom Vormieter übernommen haben. Ohne eine spezielle Regelung gilt auch dieser Teppich als mitvermietet und ist Sache des Vermieters. Allerdings sollten Sie in Ihren Mietvertrag schauen. Möglicherweise haben Sie dort vereinbart, den vom Vormieter übernommenen Teppich bei Auszug zu entfernen. Dann bleibt Ihnen nichts anderes übrig, als den Bodenbelag zu entfernen und zu entsorgen. Ist der Teppich noch gut in Schuss, können Sie sich auch mit dem Vermieter abstimmen. Vielleicht ist er oder ein Nachmieter daran interessiert, den schicken Bodenbelag zu übernehmen.
Selbst verlegt
Haben Sie den Teppichboden hingegen selbst verlegt, müssen Sie ihn auf eigene Kosten beim Auszug entfernen. Als Mieter sind Sie verpflichtet, die Wohnung an den Vermieter in vertragsgemäßem Zustand zurückzugeben. War in der Wohnung kein Teppich verlegt, muss der eigene Teppich wieder raus. Natürlich können Sie Ihren Vermieter fragen, ob er eventuell den Bodenbelag übernehmen möchte. Vielleicht können Sie sich sogar auf eine Abstandszahlung einigen. Dazu verpflichtet ist er allerdings nicht.
Nur Gebrauchsspuren
Für alles, was zur vertragsgemäßen Nutzung gehört, brauchen Sie als Mieter nicht einzustehen. Laufspuren, kleine Verunreinigungen oder ein loser Faden führen nicht zum Schadensersatzanspruch des Vermieters. Auch Tierhaare sind kein Problem, sofern Ihnen die Tierhaltung gestattet war. Gründlich reinigen sollten Sie den Teppich natürlich trotzdem.
Mehr als abgenutzt
Ist der Bodenbelag aber mit Rotweinflecken und Brandlöchern übersäht oder hat Ihr Hund ein loses Ende durchgekaut, müssen Sie Ihrem Vermieter den Schaden ersetzen. Allerdings schulden Sie nur den Zeitwert. Hat der Teppich ohnehin aufgrund seines Alters seine besten Tage hinter sich, kann Ihr Vermieter nur anteiligen oder unter Umständen sogar gar keinen Schadensersatz verlangen. Daran ändert auch eine mögliche Haftpflichtversicherung nichts. Sind Sie als Mieter gut versichert, kann Ihnen Ihre private Haftpflicht unter Umständen die Schadensersatzzahlung an den Vermieter erstatten. Mehr als das, was diese zahlt, wird der Vermieter aber in der Regel nicht verlangen können.
Neu für alt
Ihr Vermieter sollte nämlich nicht meinen, dass er für seinen alten und ohnehin abgenutzten Teppich einen funkelnagelneuen Teppich bezahlt bekommt. Es erfolgt nämlich ein sogenannter Abzug „neu für alt“. Dabei kommt es auf die durchschnittliche Lebensdauer des Bodenbelages an und wie alt dieser tatsächlich schon ist. Entsprechend der Nutzungsdauer wird dann ein entsprechender prozentualer Abschlag vom Neupreis abgezogen. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Teppich zwar alt, aber noch gut in Schuss war.
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