
Rechtsfrage des Tages:
Eigentlich haben Sie mit dem Umzug schon genug zu tun. Trotzdem müssen Sie sich noch um die Ummeldung kümmern. Was müssen Sie beachten?
Antwort:
Sind Sie nach dem Stress des Ein- und Auspackens in der neuen Wohnung angekommen, steht in der Tat ein Behördengang auf der Agenda. Bei einem Wohnsitzwechsel sind Sie gesetzlich verpflichtet, sich beim zuständigen Amt umzumelden. Das gilt für den Wechsel in ein anderes Stadtviertel genauso wie beim Umzug in eine andere Stadt. Die Frist hierfür beträgt in der Regel zwei Wochen. Versäumen Sie diese Frist, droht ein Ordnungsgeld. Die meisten Bürgerbüros drücken aber ein Auge zu, überschreiten Sie die Frist nicht gerade um mehrere Wochen.
Wichtige Unterlagen
Für die Ummeldung müssen Sie ein Meldeformular, Ihren Personalausweis und, sofern vorhanden, Ihren Reisepass vorlegen. Das gilt übrigens für alle Familienmitglieder, die in der neuen Wohnung leben werden. Die meisten Ämter halten mittlerweile die Formulare im Internet bereit. So können Sie sich diese ausdrucken und bequem zu Hause ausfüllen. Dies verkürzt den Aufenthalt beim Amt deutlich. Manche Städte und Gemeinden bieten mittlerweile die Möglichkeit, sich im Internet umzumelden. Das gilt zum Beispiel für Bonn, Stuttgart und Bremen. Allerdings ist die Online-Ummeldung nur für Umzüge innerhalb des Stadtgebiets vorgesehen. In Hamburg können Sie über die Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises die Ummeldung ohne jeglichen Behördengang erledigen.
An meiner Stelle
Haben Sie selbst keine Möglichkeit, die Ummeldung persönlich vorzunehmen, können Sie auch einen Freund oder Bekannten bitten, dies für Sie zu erledigen. Ihr Stellvertreter braucht dann allerdings eine von Ihnen ausgestellte Vollmacht. Erkundigen Sie sich in Ihrem Bürgerbüro, ob diese gegebenenfalls sogar beglaubigt werden muss. Nicht mehr notwendig ist es, sich in der Gemeinde oder Stadt Ihres vorherigen Wohnsitzes abzumelden. Die Anmeldung am neuen Wohnsitz reicht aus.
Vermieter als Wohnungsgeber
Ihr Vermieter muss Ihnen den Einzug in die Wohnung innerhalb von zwei Wochen schriftlich oder elektronisch mit einer sogenannten Wohnungsgeberbescheinigung bestätigen. Bei der elektronischen Bescheinigung übermittelt der Vermieter die notwendigen Daten direkt an das Einwohnermeldeamt. Als Mieter müssen Sie dann bei der Ummeldung nur noch das seitens der Vermieters vergebene Zuordnungsmerkmal wie eine Nummer mitteilen. Tut er dies nicht, droht ihm ein Bußgeld. Nach dem Meldegesetz ist es ausdrücklich verboten, jemandem seine Anschrift zur Verfügung zu stellen, obwohl die betreffende Person dort gar nicht eingezogen ist. Wohnungsgeberbescheinigungen werden häufig auch als Vermieterbescheinigung oder Wohnungsbestätigung bezeichnet. Angaben über Mietschulden oder das Verhalten des Mieters haben in diesen Bescheinigungen nicht verloren.
Ab ins Eigenheim
Ziehen Sie in ein Eigenheim, haben Sie natürlich keinen Vermieter mehr, der Ihnen eine Einzugsbestätigung ausstellen kann. Daher können Sie sich die Bescheinigung selbst ausstellen. Fügen Sie eine formlose Erklärung bei, dass Sie selbst Eigentümer der Immobilie sind. Das reicht aus.
Stand: 01.01.2025
Auch interessant:

Hier fühlt sich Ihr Recht zu Hause
Der Rechtsschutz für Mieter, Vermieter oder Eigentümer ist eine ausgezeichnete Wahl, wenn es um Ihre 4 Wände geht.