Rechtsfrage des Tages:
Kinder können schon ordentlich Krach machen. Und so mancher Mieter fühlt sich gestört, wenn der Flur über ihm zum Fußballplatz wird oder im darüberliegenden Wohnzimmer Autorennen geübt werden. Können Sie mietrechtlich etwas gegen Kinderlärm unternehmen?
Antwort:
Wohnen Kinder in Mehrfamilienhäusern, wird es immer mal hoch hergehen. Da wird im Flur gekickt, auf dem Klavier geklimpert oder lauthals gestritten. Verständlich, dass sich Nachbarn ab und an gestört fühlen. Allerdings müssen sie die Geräuschkulisse in der Regel hinnehmen.
Lärm gehört zur Kindheit
Die Tendenz in der Gesetzgebung und Rechtsprechung geht eindeutig in die Richtung, dass Kinderlärm als sozialadäquat einzustufen und damit hinzunehmen ist. So wurde beispielsweise das Bundesimmissionsschutzgesetz, das vor übermäßiger Lärmbelästigung schützen soll, dahingehend ergänzt. Lärm, der von Kinderspielplätzen, Tagesstätten oder Bolzplätzen ausgeht, ist seitdem in der Regel nicht als umweltschädlicher Lärm zu bewerten. Mietrechtlich gilt diese Beurteilung ähnlich.
Wann es zu viel wird
Von Kindern kann nicht erwartet werden, dass sie sich grundsätzlich ruhig verhalten. Zur normalen Entwicklung eines Kindes gehört es zu spielen, zu toben oder auch mal wütend zu sein und dabei entsprechend Lärm zu erzeugen. Daher müssen Sie auch als Mieter Kinderlärm aus Nachbarwohnungen hinnehmen und haben kein Recht auf eine Mietminderung. Allerdings darf dieser Lärm auch nicht ausufern. Mutwilligen Lärm müssen Sie beispielsweise nicht anstandslos überhören. Prellt ein Kind z. B. stundenlang einen Ball auf den Parkettfußboden, springt von Tischen und Bänken oder knallt aus lauter Spaß immer wieder Türen zu, so können Sie von Ihrem Vermieter verlangen, dass dieser auf die Eltern einwirkt.
Eltern gefragt
Erziehungsberechtigte haben nämlich umgekehrt die Pflicht, ihrer Aufsichtspflicht nachzukommen. Das bedeutet, dass Eltern mutwilligen Lärm ihrer Kindern unterbinden müssen. Dabei müssen sie insbesondere – wenn möglich – auch auf die Ruhezeiten zur Mittagszeit und in den Abendstunden achten. Es kommt aber natürlich auch auf das Alter des Kindes an. Einem Baby kann kein Elternteil verbieten, nachts zu schreien oder zu weinen. Auch wenn sich dies nicht nur die Nachbarn, sondern sicherlich auch die Eltern wünschen würden. Ebenso dürfen Nachbarn nicht verlangen, den Bewegungs- und Spieldrang von Kindern einzuschränken.
Hausflur ist kein Spielplatz
Entsprechendes gilt übrigens auch für das Treppenhaus. Sie können nicht verlangen, dass Kinder mucksmäuschenstill durch das Treppenhaus schleichen. Das Trampeln, Lachen und Singen müssen Sie hinnehmen. Was Sie nicht akzeptieren müssen, ist ein Spielplatz im Hausflur. Erweitern Kinder ihr Spielzimmer bis auf den Treppenabsatz, kann dies für Sie einen Anspruch auf Mietminderung begründen.
Mietminderung möglich
In bestimmten Fällen können Sie also tatsächlich die Miete mindern. Allerdings müssen Sie vorher Ihren Vermieter informiert haben. Dieser muss die Möglichkeit haben, auf seine Mieter einzuwirken und zur Ruhe zu ermahnen. Hilft das alles nicht, haftet Ihr Vermieter für den Mangel Ihrer Wohnung. Dies gilt unabhängig davon, ob er etwas für die Lärmbelästigung kann oder nicht.
Friedliche Lösung
Ihren Vermieter einzubeziehen, sollte freilich erst der letzte Schritt sein. Zunächst sollten Sie mit Ihren Nachbarn ein freundliches Gespräch suchen. Vielleicht wissen diese gar nicht, wie hellhörig die Wohnungen sind. Mit etwas Glück, finden Sie eine einvernehmliche Lösung und bewahren dadurch den nachbarschaftlichen Frieden.
Auch interessant:
Hier fühlt sich Ihr Recht zu Hause
Der Rechtsschutz für Mieter, Vermieter oder Eigentümer ist eine ausgezeichnete Wahl, wenn es um Ihre 4 Wände geht.