
Rechtsfrage des Tages:
Bedeckt eine dicke Laubschicht den Gehweg, kann es schnell mal rutschig werden. Daher müssen Sie meist zu Besen und Schaufel greifen. Was müssen Sie rund um das Laub und dessen Entsorgung wissen?
Antwort:
Der Herbst kommt wie jedes Jahr daher mit Bergen von Laub, Kastanien und Eicheln, die sich über Fußwege und in den Gärten verteilen. Da Sie als Grundstückseigentümer in der Regel eine gewisse Räumpflicht haben, müssen Sie den Blätterbergen zu Leibe rücken. Wollen Sie einen Laubbläser nutzen, müssen Sie genau auf die zulässigen Einsatzzeiten achten. Und auch über die Entsorgung der Laubhaufen sollten Sie sich Gedanken machen.
Blätter als Frostschutz
In Ihrem eigenen Garten sind Sie erst einmal nicht verpflichtet, das Laub zu beseitigen. Unter Bäumen und Sträuchern können Sie das Laub sogar bedenkenlos liegen lassen, da es zu wertvollem Humus wird. In leeren Gemüsebeeten und zwischen Stauden schützen die Blätter den Boden vor Frost. Aber nicht überall ist es sinnvoll, das Laub liegen zu lassen. Rasen verfärbt sich beispielsweise unter einer Schicht Blätter gelb und kann sogar zu faulen beginnen. Gleiches gilt für Pflanzen mit weichen Trieben und Ziergräser. Wenn Sie nicht möchten, dass bis zum Frühling alles eingeht, sollten Sie hier das Laub entsorgen. Den öffentlichen Gehweg vor Ihrem Grundstück müssen Sie, anders als im eigenen Garten, vom Laub befreien. Tun Sie das nicht und ein Passant rutscht auf dem Laub aus, können Sie unter Umständen haftbar gemacht werden.
Mit viel Lärm: Laubbläser
Für die einen ist ein Laubbläser eine praktische Arbeitserleichterung, andere fühlen sich durch die röhrenden Geräte erheblich gestört. Außerdem stellen diese Geräte für Insekten und Kleintiere eine tödliche Gefahr dar. Wollen Sie trotzdem nicht auf das technische Hilfsmittel verzichten, müssen Sie bestimmte Regeln kennen. Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) gibt feste Zeiten vor, wann Sie das Gerät zum Einsatz bringen dürfen. Die extralauten Laubbläser dürfen Sie in Wohngebieten nur werktags zwischen 09:00 Uhr und 13:00 Uhr und von 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr betreiben. Sonn- und Feiertage sind tabu. Etwas lockerer sind die Regelungen, wenn die Geräte über ein EU-Umweltzeichen verfügen.
Örtliche Regeln
Außerdem sollten Sie sich bei Ihrer Gemeinde erkundigen. Eventuell gelten in Ihrem Ort zusätzliche Ruhezeiten. Machen Sie mit Ihrem Laubbläser Krach zur falschen Zeit, kann das richtig teuer werden. Als Ordnungswidrigkeit kann Ihnen das ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro bescheren. In Misch-, Gewerbe- oder Dorfgebieten gilt die Lärmschutzverordnung übrigens nicht. Hier greift aber je nach Gebiet gegebenenfalls das Landesimmissionsschutzgesetz und das Sonn- und Feiertagsgesetz. Letztlich ist es auch eine Frage der gegenseitigen Rücksichtnahme, den Laubbläser nicht gerade in den Mittagsstunden in Betrieb zu nehmen.
Laubberge entsorgen
Haben Sie mit Besen und Rechen das Laub zusammengekehrt, türmen sich hinterher meist beachtliche Haufen auf. Wohin damit? Haben Sie einen Kompost, können Sie das Laub nutzbringend verrotten lassen. Oder Sie kehren einen Laubhaufen in eine Ecke Ihres Gartens. Dadurch können Sie Wildtieren ein Winterquartier bieten. Und auf Ihren Beeten bietet das Laub einen guten Schutz für Boden und Pflanzen.
Wald ist tabu!
Wenn Sie Ihr Laub aber loswerden wollen, müssen Sie einiges beachten. Im Hausmüll hat das Laub nichts zu suchen und die Biotonne ist meist zu klein. Auch wenn es naheliegend erscheinen mag, im Wald dürfen Sie Ihr Laub nicht entsorgen. Das wäre illegale Müllentsorgung und es droht sogar ein Bußgeld. Dadurch soll vermieden werden, dass das Ökosystem der Wälder durch fremdes Laub gestört wird. Verbrennen dürfen Sie die Blätter auch nicht. Laubfeuer sind extrem gefährlich und haben eine starke Rauchentwicklung. Haben Sie keine Möglichkeit, Ihr Laub sinnvoll im Garten zu nutzen und ist Ihre Biotonne voll, erkundigen Sie sich bei Ihrer Gemeinde. Vielerorts halten diese spezielle Deponien, Grünschnittcontainer oder einen Abholservice bereit. Dort können Sie auch gleich Ihre anderen Gartenabfälle wie Wurzeln, Strauchschnitt oder Äste mit entsorgen.
Mehrmals am Tag
Ebenso wie bei Eis und Schnee müssen Sie auch im Herbst an Ihre Räumpflicht denken. Häufig sind Grundstückseigentümer durch die Kommune verpflichtet, den öffentlichen Gehweg vor dem Haus zu fegen und vom Laub zu befreien. Dabei gelten ähnliche Regeln wie im Winter, wenn es schneit. Die Räumpflicht besteht meist zwischen 07:00 Uhr und 20:00 Uhr, in manchen Gemeinden können auch abweichende Zeiträume gelten. Am Wochenende dürfen Sie in der Regel etwas später beginnen. Wirft der Baum vor der Haustür gerade besonders viele Blätter ab, müssen Sie manchmal sogar mehrfach ausrücken und fegen. Dabei muss sich die Räumpflicht aber im Rahmen der Zumutbarkeit halten.
Und als Mieter?
Die Räumpflicht für das Grundstück und die angrenzenden Gehwege liegt sowohl bei Schnee als auch bei Laub beim Vermieter. Diese Pflicht kann er jedoch auf den Mieter übertragen. Dazu muss im Mietvertrag festgelegt sein, dass der Mieter für die Räumpflicht zuständig ist. Allerdings hat der Vermieter die Pflicht, regelmäßig zu kontrollieren, ob sich der Mieter an die Vereinbarung hält.
Ausgerutscht
Rutscht jemand auf nassem Laub aus und verletzt sich, kommt es auf die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht an. Wurde diese vom Grundstückseigentümer verletzt, kann der Verletzte ihn in Anspruch nehmen. Dabei spielen besonders die Umstände des Einzelfalls eine Rolle. So prüfen Gerichte, ob und wann das letzte Mal gefegt wurde, ob das Laub tatsächlich eine Gefahrenquelle darstellte und auch, ob der Verletzte beispielsweise aufgrund unangemessenen Schuhwerks eventuell eine Teilschuld trägt.
Laubrente
Unter bestimmten Umständen können Sie von Ihrem Nachbarn tatsächlich eine Laubrente verlangen. Diese muss er zahlen, wenn von seinen Bäumen bzw. deren Laub eine unzumutbare Beeinträchtigung Ihres Grundstücks ausgeht. Wann allerdings eine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung vorliegt, kann nicht pauschal beantwortet werden. Ist der Baumbestand im Nachbargarten für Ihre Wohngegend ortsüblich, werden Sie das Laub wahrscheinlich ohne Bezahlung entsorgen müssen.
Stand: 01.01.2025
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