Ihr Vermieter kann nicht einfach so die Miete erhöhen. Er muss das schriftlich tun. Und er braucht i. d. R. Ihre Zustimmung, wenn an der vereinbarten Grundmiete etwas geändert werden soll. Dabei muss er eine Reihe von Formalien einhalten. Sonst können Sie Ihre Zustimmung verweigern und die Mieterhöhung ist unwirksam. Selbst dann, wenn sie an sich berechtigt wäre.
Für ERGO Rechtsschutz Kunden
Ist die Einwilligung des Mieters erforderlich?
In einigen Fällen ist dagegen die Einwilligung des Mieters nicht erforderlich. Etwa bei einer Mieterhöhung wegen Modernisierungsmaßnahmen, bei einer vereinbarten Indexmiete oder bei gestiegenen Betriebskosten. Aber auch dann sollte das Schreiben die wichtigsten Grundinformationen enthalten.
Welche Regeln muss der Vermieter befolgen?
Die folgenden Regeln muss Ihr Vermieter befolgen. Egal, ob es sich um eine Mieterhöhung handelt, für die er Ihre Zustimmung braucht, oder nicht:
- Das Mieterhöhungsschreiben muss vom Vermieter selbst kommen. Eine Mieterhöhung durch den Verwalter oder einen anderen Bevollmächtigten brauchen Sie nur dann zu akzeptieren, wenn eine schriftliche Vollmacht beiliegt.
- Es muss an alle Mieter gerichtet sein. Eine eigenhändige Unterschrift ist nicht mehr erforderlich.
- Der Vermieter muss Ihnen den Grund für die Mieterhöhung erläutern. Dabei reicht es nicht, einfach das entsprechende Stichwort zu nennen, z. B. Vergleichsmiete, Betriebskosten usw. Vielmehr soll die Erhöhung für Sie nachvollziehbar und ggf. auch nachprüfbar sein.
- Wie viel genau sollen Sie mehr bezahlen? Das Schreiben muss den alten und den neuen Mietbetrag bzw. die Differenz benennen.
- Die Mieterhöhung muss klar datiert sein: Ab wann soll die neue Miete gelten?
- Sie muss ggf. die Aufforderung zur Zustimmung enthalten und eine Frist, bis wann diese erfolgen soll.
Sollte Ihr Vermieter einen oder gleich mehrere dieser Punkte nicht berücksichtigen, handelt es sich um einen Formfehler. Dieser führt dazu, dass Sie der Mieterhöhung nicht zuzustimmen brauchen. Mit der angenehmen Folge, dass auch die höhere Miete nicht anfällt. Jedenfalls solange nicht, bis Ihr Vermieter ein neues, formgerechtes Mieterhöhungsschreiben losschickt.
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