Rechtsfrage des Tages:
Wer unter dem Dach wohnt, freut sich sicherlich über einen Aufzug im Haus. Erdgeschossmieter dürfte diese Mobilitätshilfe eher kaltlassen. Müssen diese dann trotzdem die Nebenkosten mittragen?
Antwort:
Leben Sie im Erdgeschoss, werden Sie einen Fahrstuhl wahrscheinlich nicht nutzen. Insbesondere, wenn das Haus weder über einen Keller noch einen Dachboden verfügt. Verständlich, dass Sie wenig Lust verspüren, für den Komfort der anderen Mieter mitzuzahlen. In vielen Fällen werden Sie aber um eine anteilige Kostenlast nicht herumkommen. Da sind sich die Gerichte seit einiger Zeit einig.
Blick in den Mietvertrag
Voraussetzung ist, dass die Umlage der Aufzugskosten wirksam in Ihrem Mietvertrag geregelt ist. Dabei reicht auch eine Formularklausel aus. Trotz fehlendem Nutzungsinteresse sehen die Gerichte darin keine unangemessene Benachteiligung der Erdgeschossmieter. Auch andere Nebenkosten treffen die meisten Mieter unterschiedlich hart. Beispielsweise müssen Mieter bei entsprechender Vereinbarung für die Kosten der Pflege des Gemeinschaftsgartens mit aufkommen, obwohl sie vielleicht nie einen Fuß ins Grüne setzen.
Im Haus nebenan
Etwas anderes gilt, wenn der Fahrstuhl in einem anderen Gebäudekomplex liegt. Müssten die Mieter zum Erreichen des Aufzugs erst ihren Gebäudeteil verlassen, können sie auch nicht an den Kosten beteiligt werden. Eine entsprechende Klausel im Mietvertrag wäre unwirksam. Ein Beispiel wäre die Trennung eines Gebäudes in Hinter- und Vorderhaus, wobei der Fahrstuhl nur in einem Gebäudeteil eingebaut ist.
Was ist umlagefähig?
Aber welche Kosten einer Fahrstuhlanlage kann der Vermieter überhaupt auf seine Mieter umlegen? Eine kostenintensive Position ist sicherlich der Strom. Aber auch Wartung und Bedienung, die jährliche Sicherheitsprüfung und Kosten der Notrufzentrale gehören zu den umlagefähigen Nebenkosten. Letztlich können Mieter auch an den Kosten für die Reinigung und Pflege des Fahrstuhls beteiligt werden. Dazu gehört nicht nur das Putzen der Kabine, sondern auch die Reinigung des Schachtes.
Hilfe im Notfall
Neben diesen regelmäßig anfallenden Kosten kann der Vermieter übrigens auch einmalige Kosten, zum Beispiel für die Befreiung von Personen aus einem steckengebliebenen Fahrstuhl, umlegen. Zum Trost: Reparaturkosten für einen defekten Fahrstuhl haben in der Nebenkostenabrechnung nichts zu suchen. Ihre Nebenkostenabrechnung sollten Sie daher stets sorgfältig prüfen.
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