
Rechtsfrage des Tages:
Manchmal reicht das Familieneinkommen kaum für das Nötigste. Wird es dann eng, bleiben auch schon mal wichtige Rechnungen wie die fürs Gas unbezahlt. Kann der Versorger einfach den Gashahn abdrehen, wenn Sie nicht pünktlich zahlen?
Antwort:
Noch ist Sommer und die Zeit fürs Heizen steht noch nicht vor der Tür. Trotzdem drücken viele die Sorgen um die teils noch hohen Energiekosten. Zahlen Sie Ihre Gasrechnung nicht oder können für eine Nachzahlung nicht aufkommen, kann tatsächlich Schluss sein mit der Gasversorgung. Aber keine Sorge! Einfach den Gasanschluss kappen darf der Versorger nicht.
Wann droht eine Sperre?
Der häufigste Grund für eine Sperre der Gaszufuhr ist das Ausbleiben von Zahlungen. Bringen Sie die monatlichen Abschläge in Bedrängnis oder können Sie die geforderte Nachzahlung nicht begleichen, sollten Sie unbedingt aktiv werden. Denn unter bestimmten Voraussetzungen könnten Sie sonst schon bald ohne das notwendige Gas dastehen.
Nicht einfach so
Sie brauchen aber keine Angst zu haben, dass Sie eines Morgens in einer kalten Wohnung aufwachen. Unter welchen Voraussetzungen der Versorger das Gas abstellen darf, ist nämlich gesetzlich in der Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) genau geregelt. Und das Gas abzustellen ist nur das letzte Mittel, das Gasversorger ergreifen dürfen.
Mehr als Bagatelle
Erste Voraussetzung ist, dass Sie mit einem Betrag von mindestens 100 Euro in Zahlungsverzug sind. Bei geringeren Rückständen kommt eine Sperre durch den Grundversorger noch nicht in Betracht. Kann der Verbraucher versichern, mit hinreichender Aussicht seiner Zahlungsverpflichtung alsbald nachzukommen, kann er ebenfalls eine Sperre umgehen.
Frühzeitige Androhung
Bevor mit der Gaszufuhr tatsächlich Schluss ist, muss der Grundversorger Ihnen dies mindestens vier Wochen vorher androhen. Achtung! Die Androhung kann gleichzeitig mit der Mahnung erfolgen. Reagieren Sie nicht und zahlen auch nicht Ihren Rückstand nach, muss der Versorger Sie 8 Tage vor der tatsächlichen Sperre über den genauen Zeitpunkt der Sperre informieren.
Nicht außer Verhältnis
Die Sperre darf letztlich nicht unverhältnismäßig sein. Außerdem muss der Grundversorger Ausnahmen und Härtefälle beachten. Das Sperren des Gasanschlusses ist nämlich unzulässig, wenn im Haushalt Kinder, Schwangere oder kranke Personen leben oder die Sperre die Existenzgrundlage, z. B. beim Arbeiten zu Hause, bedrohen würde. Haben Sie Einspruch gegen die Rechnung eingelegt oder glaubhaft eine zeitnahe Zahlung angekündigt, darf Ihre Gaszufuhr auch nicht unterbrochen werden. Unzulässig ist eine Sperre auch, wenn die Gefahr bestünde, dass die Leitungen einfrieren.
Androhung ernst nehmen
Die Androhung einer Sperre sollten Sie in jedem Fall ernst nehmen. Kontaktieren Sie Ihren Anbieter und versuchen Sie, die Sache zu klären. Vielleicht besteht die Möglichkeit einer Stundung oder Ratenzahlung. Ansonsten sollten Sie versuchen, alternative Geldquellen aufzutun. Am besten warten Sie eine Sperrandrohung gar nicht erst ab. Können Sie eine Rechnung oder Ihren Abschlag nicht zahlen, besprechen Sie sich im Idealfall gleich mit Ihrem Versorger.
Schnell wechseln?
Hat Ihnen Ihr Versorger das Gas bereits abgedreht, nützt Ihnen auch ein Wechsel zu einem anderen Anbieter nichts mehr. Ihr Versorger beauftragt nämlich den örtlichen Netzbetreiber mit der Sperre. Und solange dieser die Sperre nicht wieder rückgängig macht, kann auch ein anderer Anbieter nichts ausrichten.
Stand: 01.01.2025
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