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Nebenkosten steuerlich absetzen

Geld sparen mit Kosten

Klar, Handwerker kosten erst mal Geld. Doch einen Teil davon können Sie sich über die Steuererklärung zurückholen.

Als Mieter Steuern sparen

Als Eigentümer oder Mieter können Sie Aufwendungen für Arbeiten in Haus oder Wohnung steuerlich absetzen. Das gilt auch für Arbeiten, die Sie nicht selbst in Auftrag gegeben haben.

Auch Lohnkosten werden steuerlich begünstigt. Das sind z. B. Kosten für Hausmeister, Schornsteinfeger, die Wartung des Aufzugs oder die Gartenpflege.

Welche Mietnebenkosten kann ich absetzen?

Sie können nicht nur die Rechnung des von Ihnen beauftragten Handwerkers in der Steuererklärung angeben. Sondern zusätzlich auch die  Arbeitskosten, die Sie über die Nebenkostenabrechnung bezahlt haben. 20 % der anfallenden Arbeitskosten können direkt von der Steuerschuld abgezogen werden.

Beispiel: Würde der Arbeitskostenanteil der Nebenkostenabrechnung für Gartenpflege, Hausreinigung usw. 400 € jährlich betragen, könnte der Mieter 80 € von seiner Steuerschuld abziehen. Aber: Die Steuervergünstigung bekommen Sie nur, wenn Sie Lohn- bzw. Einkommenssteuer zahlen.

Nicht die Materialkosten

Das Finanzamt akzeptiert nur die reinen Arbeits- und Fahrtkosten. Nicht begünstigt sind die Kosten für das Material. Der Vermieter ist verpflichtet, die Lohnkostenanteile in der Betriebskostenabrechnung getrennt auszuweisen oder eine entsprechende separate Bescheinigung zu erstellen.

Das ist nicht unproblematisch, da einige Versorgungsunternehmen und Abrechnungsdienste die Arbeitskosten nach wie vor nicht getrennt ausweisen.

Gesetzliche Grundlagen

Schon seit 2003 können Sie haushaltsnahe Dienstleistungen im Haushalt steuerlich geltend machen (§ 35 a des Einkommensteuergesetzes). Seit 2006 besteht diese Möglichkeit auch bei den Arbeitskostenanteilen der Nebenkostenabrechnung – unabhängig vom Auftraggeber.

Es gibt jedoch Grenzen: Der Steuerabzug ist nur bis zu einer gewissen Höchstsumme der Aufwendungen pro Jahr möglich. Diese Grenzen gelten:

  • Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse (Haushaltshilfe, Pflege): Bei Aufwendungen bis zu 20.000 € können Sie 20 % absetzen – höchstens 4.000 €.
  • Geringfügig beschäftigte Haushaltshilfen: Bei Aufwendungen bis 2.550 € können Sie 20 % absetzen – höchstens 510 €.
  • Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen:
    Sie können höchstens 20 % des Arbeitslohns bis zu einer Höchstgrenze der Aufwendungen von 6.000 € geltend machen. Das ergibt eine Steuervergünstigung von bis zu 1.200 € im Jahr.

Sie müssen dem Finanzamt die Originalrechnung des Handwerksbetriebs mit aufgeschlüsselten Arbeitskosten sowie den Bankauszug mit der entsprechenden Abbuchung vorlegen.

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