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Mietvertrag: wenn Mieter sich trennen

Wer kündigt dann?

Wohnen Paare zusammen, will meist mindestens einer nach einer Trennung ausziehen. Rechtlich ist das aber gar nicht so einfach.

Ein Paar sitzt mit verschränkten Armen nebeneinander und sieht sich mit ernstem Blick gegenseitig in die Augen.

Rechtsfrage des Tages:

Nach einer Trennung möchte meist jeder Partner in den eigenen vier Wänden leben. Haben beide zusammen in einer Mietwohnung gewohnt, kann es schwierig werden. Was wird aus dem Mietvertrag?

Antwort:

Hat sich ein Ehepaar zur Trennung entschlossen, muss es vor der Scheidung getrennt von Tisch und Bett leben. Das geht zwar theoretisch auch in der gemeinsamen Wohnung, üblicher ist aber die räumliche Trennung in unterschiedlichen Bleiben. Haben die Eheleute den Mietvertrag gemeinsam abgeschlossen, ist die rechtliche Auflösung allerdings nicht so einfach. Der ausziehende Partner kann den Mietvertrag nämlich nicht alleine kündigen. Dasselbe gilt auch für unverheiratete Paare. Diese haben es rechtlich noch etwas schwerer.

Ein Paar, ein Vertrag

Stehen beide Partner gemeinsam als Mieter im Mietvertrag, können sie sich nur gemeinschaftlich aus dem Vertrag lösen. Das bedeutet, sie müssen gemeinsam die Wohnung kündigen. Schwierig wird es, wenn ein Partner in der Wohnung bleiben möchte. Einer allein kann die Wohnung nicht kündigen, auch nicht „anteilig“. Während des Trennungsjahres können die Eheleute lediglich versuchen, mit dem Vermieter eine Einigung zu finden. Ist dieser dazu bereit, können die Parteien einen entsprechenden Aufhebungsvertrag schließen. Oder sie kündigen die Wohnung und der verbleibende Partner bekommt einen neuen Mietvertrag. Dabei besteht aber das Risiko, dass der Vermieter die begehrte Wohnung an jemand anderen vermietet.

Zustimmung zur Kündigung

Möchte ein Partner den Mietvertrag kündigen, hat er in der Regel gegen den Mitmieter einen Anspruch auf Zustimmung. Weigert sich der andere, kann er diesen auch auf Zustimmung verklagen. Eine Besonderheit besteht, wenn das Paar verheiratet ist. Dann besteht der Anspruch auf Zustimmung zur Kündigung nämlich erst nach Ablauf des Trennungsjahres oder wenn die Ehe schon vorher unzweifelhaft zerrüttet ist. So zum Beispiel, wenn einer oder beide Partner bereits in einer neuen festen Beziehung leben. Ein sicheres Zeichen ist in jedem Fall der Abschluss des Scheidungsverfahrens. Nur in besonderen Ausnahmefällen darf dann ein Expartner die Zustimmung berechtigt verweigern.

Umwandlung nach Scheidung

Bis zur Scheidung durch das Familiengericht ist es dem ausziehenden Ehegatten rechtlich nicht möglich, sich teilweise aus dem Mietvertrag zu lösen – abgesehen von einer Einigung mit dem Vermieter. Ist die Scheidung hingegen rechtskräftig, ist die Rechtslage deutlich einfacher. Dann reicht ein Schreiben der nun geschiedenen Eheleute an ihren Vermieter. Sie müssen gemeinsam erklären, dass einer der beiden das Mietverhältnis fortsetzen möchte, während der andere aus dem Mietvertrag ausscheidet. Der Vermieter muss die Entscheidung hinnehmen und kann die Fortsetzung des Vertrages nicht verweigern. Ihm steht allerdings ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Keine Einigung

Manchmal kommt es vor, dass sich die Eheleute über den Verbleib in der Wohnung nicht einigen können. Dann kann das Gericht auf Antrag eines Ehegatten entscheiden, wem die Wohnung zugewiesen wird. Vor der Scheidung bleibt der Mietvertrag trotzdem weiter bestehen. Nach der Scheidung muss der Vermieter das Mietverhältnis mit dem jeweiligen Mieter allein weiterführen. Dabei prüft das Gericht aber auch, ob der beantragende Ehepartner die Miete allein tragen kann und sonst keine Gründe gegen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bestehen.

Miete und Nebenkosten

Zieht ein Ehepartner während der Trennungszeit aus der gemeinsamen Wohnung aus, ist er nicht von seiner Pflicht zur Zahlung der Miete befreit. Da er den Mietvertrag mitunterzeichnet hat, schuldet er dem Vermieter auch den Mietzins. Bis der Mietvertrag beendet ist, haftet er weiterhin für die Zahlung und auch den Zustand der Wohnung. Gegenüber dem Partner kann der ausziehende Ehegatte hingegen einen Anspruch auf Ersatz der gezahlten Miete haben. Dies gilt, sofern die Mietzahlung nicht bereits im Rahmen der Unterhaltsberechnung eingeflossen ist. Denken Sie auch an die Nebenkosten. Zieht ein Partner im laufenden Jahr aus, hat der verbleibende Mieter unter Umständen einen zumindest anteiligen Erstattungsanspruch. Letztlich sorgt auch das Schicksal der Mietkaution immer wieder für Streit. Der Vermieter muss diese nämlich nicht anteilig dem scheidenden Mieter auszahlen. Und einen rechtlich gesicherten Anspruch auf Erstattung durch den verbleibenden Mieter gibt es auch nicht. Daher sollten die ehemaligen Partner eine vertragliche Vereinbarung treffen.

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