Etikette in Schriftform
Ein formeller Brief des Mieters oder Vermieters ist für die andere Seite meist beunruhigend. Kündigt eine Partei das Mietverhältnis, sollten Sie das Schreiben sorgfältig auf Formfehler überprüfen.
Für Rechtsschutz-Kunden von ERGO
Hier finden Sie Formulare zur Kündigung
- Ordentliche Kündigung des Mieters
- Merkblatt zur fristlosen Kündigung des Mieters
- Ordentliche Kündigung der Einliegerwohnung
- Fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs
- Fristlose Kündigung wegen unpünktlicher Zahlung
- Widerspruch gegen die Kündigung
Schriftliche Kündigung
Gleichgültig, ob Mieter oder Vermieter: Wenn Sie kündigen wollen, müssen Sie das immer schriftlich erledigen. Das bedeutet Schreibtischarbeit.
Wichtig: Telefax, Telegramm oder E-Mail genügen als Kündigung nicht. Und vergessen Sie die Unterschrift nicht! Ohne ist die Kündigung sowieso unwirksam.
Hier finden Sie ein Formular, um als Mieter ordentlich zu kündigen.
Mehrere Mieter oder Vermieter
Sind Sie nicht alleiniger Mieter oder Vermieter, müssen die anderen eine Kündigung ebenfalls unterschreiben. Mit Spontaneität kommen Sie also nicht weiter.
Ziehen Sie als Mieter z. B. Hals über Kopf zu Ihrer neuen Liebe und lassen die bisherige an Ort und Stelle zurück, ist das nicht verboten. Als gekündigt gilt dadurch womöglich das alte Liebes-, nicht aber das bestehende Mietverhältnis.
Ihre letzte gemeinsame (Liebes)-Aktion sollte daher immer die gemeinsame Kündigung sein. Unterlassen Sie das, haften Sie neben ihrer Ex-Flamme weiterhin für die Miete. Sie müssen also für deren Wohnung bezahlen, ob Sie dort leben oder nicht. Eine Belastung für Ihr frisches Glück.
Bei einer Vermieterkündigung gilt Ähnliches: Die Kündigung muss von allen Vermietern unterschrieben und an alle Mieter adressiert sein.
Schreibarbeit mit Vollmacht
Die Schreibarbeit können Sie oder der Vermieter auch einem Bevollmächtigten, also einem Rechtsanwalt oder einer Ihnen nahestehenden Person, überlassen. Dem Kündigungsschreiben muss dann allerdings eine unterzeichnete Vollmacht beigefügt sein. Es sei denn, die Vertretungsbefugnis ist dem Empfänger bekannt.
Botendienst mit Beweiskraft
Da Sie den Zugang der Kündigung im Streitfall beweisen müssen, sollten Sie in ein Einschreiben mit Rückschein investieren. Bauen Sie wegen eventueller Verzögerungen lieber noch einen Zeitpuffer ein, damit Ihr Schriftwerk rechtzeitig ankommt.
Wenn der Zusteller den Vermieter als Empfänger nämlich nicht antrifft, benachrichtigt er ihn lediglich schriftlich durch einen Hinweis im Briefkasten. Erst bei Abholung gilt die Kündigung dann als zugegangen. Das kann aber auch bedeuten, dass ein Einschreiben nicht (oder sehr verzögert) abgeholt wird und deswegen auch gar nicht (oder so spät, dass sich die Frist verlängert) zugeht. Das können Sie durch ein Einwurf-Einschreiben vermeiden, das dem Empfänger durch die dokumentierte Einlegung in seinen Briefkasten zugeht. Das kann auch aus Fristgründen besser sein.
Leiden Sie also an Zeitnot, beschäftigen Sie eine Ihnen nahestehende Person als Boten. Wirft sie die Kündigung bei Ihrem Vermieter in den Briefkasten, gilt diese spätestens am nächsten Tag als zugegangen. Ihr Bote sollte Datum und Uhrzeit genau aufschreiben. Das erleichtert im Streitfall den Beweis.
Besichtigung einer Mietwohnung
Ist eine Wohnung gekündigt, muss ein Mieter mit dem Besuch neuer Interessenten rechnen. Allerdings liegt das Hausrecht bei Wohnungsbesichtigungen bei ihm. Völkerwanderungen durch die Wohnung braucht er nicht zu dulden.
Generell darf der Mieter höchstens ein- bis zweimal wöchentlich für einen Termin beansprucht werden. Zieht sich die Neuvermietung der Wohnung über längere Zeit hin und hat der Mieter schon sehr viele Termine erdulden müssen, kann er beim Vermieter darauf dringen, die Termine zu bündeln und auf unter eine Stunde im Monat zu begrenzen.
Übrigens: Überraschungsgäste brauchen Sie nicht zu dulden. Ihr Vermieter muss den Besichtigungstermin rechtzeitig mit Ihnen abstimmen.
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