Das Wichtigste vorweg:
- Mieter haben für Verträge seit 2001 eine Kündigungsfrist von 3 Monaten. Für Vermieter beträgt die Frist gestaffelt je nach Dauer des Mietvertrags 3 bis 9 Monate.
- Die Kündigung muss schriftlich sein und spätestens am 3. Werktag (Samstag ist ein Werktag) eines Monats zugehen, damit dieser Monat noch mitzählt. Sorgen Sie dafür, dass Sie den Zugang beweisen können.
- Beide Seiten können fristlos kündigen, wenn das Einhalten der Kündigungsfrist unzumutbar ist.
Lieber eine kurze Weile als eine lange Bank
Abrupt lässt sich ein unbefristetes Mietverhältnis meist nicht beenden. Für einen solchen Schritt brauchen Sie außer Weitsicht auch Detailkenntnisse. Ein Formular zur Kündigung für Sie als Mieter finden Sie hier.
Die Zeitspanne ...
... für den Mieter
Als Mieter müssen Sie seit September 2001 unabhängig von der Wohndauer eine Kündigungsfrist von 3 Monaten einhalten.
Nur ausnahmsweise dürfen Sie als Mieter fristlos kündigen. Sie können dann mit sofortiger Wirkung kündigen und in den nächsten Wochen ausziehen.
Das geht aber nur, wenn es für Sie gar nicht auszuhalten ist, bis zum Ablauf der Kündigungsfrist in der Wohnung zu bleiben. Das kann der Fall sein, wenn die Mängel in der Wohnung eine Gesundheitsgefahr für Sie oder Ihre Familie bedeuten, etwa bei extremem Schimmel.
Hier finden Sie ein Merkblatt für die fristlose Kündigung.
... für den Vermieter
Nur in seltenen Ausnahmefällen kann Ihr Vermieter Ihnen Knall auf Fall kündigen. Aber auch bei einer berechtigten fristlosen Kündigung müssen Sie nicht sofort Ihre Koffer packen. Der Vermieter muss Ihnen eine "Ziehfrist" von ein bis 2 Wochen geben.
Bei einer ordentlichen Kündigung hat Ihr Vermieter die Kündigungsfrist an der Dauer des Mietverhältnisses zu auszurichten.
Logieren Sie also bis zu 5 Jahre in der Wohnung, beträgt die Kündigungsfrist 3 Monate.
Leben Sie länger als 5 Jahre in der Wohnung, beträgt die Kündigungsfrist 6 Monate.
Bewohnen Sie die Wohnung länger als 8 Jahre, beträgt die Kündigungsfrist 9 Monate.
... für Vermieter und Mieter
Egal, wer kündigt: Das Kündigungsschreiben muss Ihrem Vertragspartner spätestens am dritten Werktag eines Monats zugehen. Nur dann zählt dieser Monat bei der Berechnung der Kündigungsfrist noch mit. Zu den Werktagen gehören alle Wochentage inklusive Samstag, nicht jedoch der Sonntag und die offiziellen Feiertage.
Beispiel: Möchten Sie als Mieter am 30.11.2019 ausziehen, müssen Sie bis spätestens Mittwoch, 4.9.2019, gekündigt haben.
Wollen Sie als Vermieter ein länger als 5 Jahre bestehendes Mietverhältnis zum 30.11.2019 beenden, muss dem Mieter Ihre Kündigung spätestens am Dienstag, den 4.6.2019, zugehen.
Frist verpasst?
Haben Sie sich zeitlich verschätzt und deswegen die Kündigung verspätet abgeschickt, wird sie dadurch nicht etwa unwirksam. Erneute Schreibtischarbeit ist nicht erforderlich, weil sich lediglich der Zeitpunkt zur Beendigung des Mietverhältnisses nach hinten verschiebt.
Oder Sie bitten Ihren Vermieter darum, den Vertrag vor Ablauf der Frist zu beenden. Dazu können Sie dieses Formular benutzen.
Beispiel: Sie wollen als Mieter Ihr Mietverhältnis zum 31.8.2019 beenden. Die Kündigung wird jedoch erst am 6.6.2019 zugestellt. Die Kündigung wird in diesem Fall erst zum 30.9.2019 wirksam, da sie verspätet eingegangen ist.
Die Feinheiten ...
... bei kürzer vereinbarten Kündigungsfristen im Formular-Mietvertrag
Für Sie als Mieter gilt die im Mietvertrag vereinbarte kurze Frist.
Ihr Vermieter hat sich unabhängig von der Vereinbarung an die gesetzliche (längere) Kündigungsfrist zu halten.
... bei länger vereinbarten Kündigungsfristen im Formular-Mietvertrag
Für Sie als Mieter gilt die kurze gesetzliche Frist.
Ihr Vermieter hat sich unabhängig von der Vereinbarung an die im Mietvertrag vereinbarte (längere) Kündigungsfrist zu halten.
... bei Kündigung vor Vertragsbeginn
Die Frist beginnt normalerweise sofort zu laufen, auch schon vor Einzug oder Vertragsbeginn. Sie können aber individuell vereinbaren, dass die Frist erst mit Beginn des Mietvertrags zu laufen beginnt.
Die Ausnahme
Jede Regel hat natürlich auch ihre Ausnahme. Hier ist das das klassische Untermietverhältnis. Der Mieter bewohnt also eines oder mehrere Zimmer in der Wohnung des Vermieters. Wenn da die Chemie nicht stimmt, muss man sich schnell trennen können. Deshalb haben beide Seiten das Recht, den (Unter-)Mietvertrag zum Ende eines jeden Monats zu kündigen. Sie müssen sich das nur bis zur Monatsmitte (15.) überlegt haben.
Die Alternative
Es kommt auf Ihren Mietvertrag an, ob Sie Ihre Kündigungsfrist durch einen Nachmieter abkürzen können.
Hüten Sie sich aber in jedem Fall vor dem Märchen von den 3 Nachmietern, von denen Ihr Vermieter einen akzeptieren muss. Das muss er nämlich in aller Regel nicht.
Nur in Ausnahmefällen können Sie von Ihrem Vermieter verlangen, dass er einen Nachmieter akzeptiert und Sie vorzeitig ausziehen lässt. Allein ein neuer Job oder einfach mal ein Tapetenwechsel reicht da nicht. Ein Ausweg kann für Sie als Mieter in der Untervermietung Ihrer alten Wohnung liegen.
Haben Sie also eine günstige Wohnung in besserer Lage gefunden und passt die Kündigungsfrist der alten Wohnung nicht zum Einzugstermin der neuen, ist alles Weitere Verhandlungssache. Sie haben die Möglichkeit, einen Aufhebungsvertrag zu schließen. Oft hat Ihr Vermieter gar kein Interesse daran, Ihnen Steine in den Weg zu legen.
Wichtige Vorschrift
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