Das "Wer mit wem?" im Mietvertrag
Hier der Mieter und dort der Vermieter: Die Fronten sind klar abgesteckt. Damit die Linien sich nicht verhärten, muss klar sein, wer jeweils für vertragliche Verpflichtungen haftet.
Für Rechtsschutz-Kunden von ERGO
Der Mieter
Der Unterschied ist klein und fein: Nicht jeder Bewohner einer Mietwohnung ist auch gleichzeitig Mieter. Immer nur derjenige, der als solcher im Mietvertrag bezeichnet ist und ihn unterschreibt, besitzt den Mieterstatus und ist somit zur Mietzahlung an den Vermieter verpflichtet.
Alleiniger Mieter
Nehmen Sie als einziger Mieter einen weiteren Bewohner in Ihre Wohnung auf, bleiben Sie für Ihren Vermieter trotzdem einziger Vertragspartner – mit allen Rechten und Pflichten. Mit Ihrem Mitbewohner hat Ihr Vermieter nichts zu schaffen. Sie müssen sich aber eine Untervermietung von ihm genehmigen lassen.
Bei einer Trennung von Ihrem Mitbewohner können Sie dessen Auszug verlangen. Nur bei Eheleuten entscheidet unter Umständen das Familiengericht, wer in der Wohnung bleiben darf.
Mehrere Mieter
Ziehen Sie mit Ihrem Lebensgefährten, Ehepartner oder mit Freunden in die Wohnung ein, wird der Vermieter schon zur eigenen Absicherung darauf drängen, dass Sie alle den Vertrag unterschreiben. Dadurch haften Sie als Gesamtschuldner. Kann also jemand seinen Mietanteil nicht bezahlen, darf sich der Vermieter an den kapitalkräftigeren Bewohner halten. Der muss dann für die gesamte Miete aufkommen. Den zu viel gezahlten Anteil kann er vom Mitmieter zurückverlangen.
Vorsicht bei Trennung!
Möchte sich ein Mieter aus der Partnerschaft oder der Gemeinschaft lösen, wird es für ihn schwierig. Mit ihm besteht der Mietvertrag auch bei Auszug weiter. Ist der Vermieter also nicht bereit, einen Mieter aus dem Mietverhältnis zu entlassen, haftet dieser weiter für die gesamte Miete.
Um den Mietvertrag den neuen Verhältnissen der bisherigen Mieter anzupassen, gibt es 2 Möglichkeiten: Kündigung oder Vertragsübernahme.
Im Fall einer Kündigung vonseiten der Mieter müssen alle als Mieter im Vertrag stehenden Personen unterzeichnen. Unabhängig davon, ob einer bereits ausgezogen ist. Mit der Kündigung endet das Mietverhältnis für alle Beteiligten – und damit auch die Haftung gegenüber dem Vermieter.
Will einer der Partner weiterhin in der Wohnung bleiben, dann ist eine Vertragsübernahme möglich: Alle Beteiligten, also Vermieter und alle Mieter, ändern den Mietvertrag dahingehend, dass der ausgezogene Partner aus dem Vertrag gestrichen wird. Dabei ist die Zustimmung des Vermieters freiwillig. Er kann diese auch mit neuen Bedingungen verknüpfen, beispielsweise einer Mieterhöhung.
Minderjähriger Mieter
So sehr Sie sich auch als Minderjähriger aus der Kontrolle elterlicher Hausordnung heraussehnen: Sie können nur mit Zustimmung Ihrer Eltern oder Ihres gesetzlichen Vormunds (gesetzlicher Vertreter) Mietverträge abschließen.
Davon gibt es nur einige wenige Ausnahmen:
- Sie dürfen einen Mietvertrag alleine wirksam unterschreiben, wenn Sie mit Zustimmung Ihres gesetzlichen Vertreters auswärts eine Berufstätigkeit aufnehmen.
- Werden Ihnen von Ihrem gesetzlichen Vertreter bestimmte Geldbeträge überlassen, um davon Ihren Lebensunterhalt zu finanzieren, können Sie darüber frei verfügen und auch eine Wohnung mieten.
Mietbürgschaft
Sie können auch noch einen Bürgen für den Mieter mit ins Boot holen. Etwa, wenn Sie eine zusätzliche Sicherheit brauchen, weil Sie sich um die Zahlungsbereitschaft oder Zahlungsfähigkeit Ihres Mieters sorgen. Ein Formular dazu finden Sie hier.
Besonderheit: Wohngemeinschaften als Mieter
So locker es in Wohngemeinschaften zugehen kann, so genau sollte man dennoch bei der rechtlichen Gestaltung des Mietvertrags sein.
Es ist nämlich von weitreichender Bedeutung, für welchen Weg man sich dabei entscheidet. Das wird noch dadurch erschwert, dass die rechtliche Behandlung von Wohngemeinschaften von Gericht zu Gericht verschieden ist, da eine gesetzliche Regelung fehlt. Lesen Sie hier die Checkliste, was im Einzelnen zu beachten ist.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten: Alle oder nur einer unterschreiben den Mietvertrag.
Das hat Auswirkungen unter anderem auf folgende Fragen:
- Wer ist zur Mietzahlung verpflichtet?
- Können einzelne Mitglieder der Wohngemeinschaft ohne Zustimmung des Vermieters ausgetauscht werden?
- Wer kann die Kündigung aussprechen und wem gegenüber hat sie zu erfolgen?
Variante 1: Ein Mitglied der WG unterschreibt den Mietvertrag
Nur dieses Mitglied ist Mieter und zur Mietzahlung verpflichtet. Es benötigt für die weitere Untervermietung an die anderen Mitbewohner die Erlaubnis des Vermieters. Die kann es sich auch generell erteilen lassen, sodass die Mitbewohner wechseln können und die neuen Namen dem Vermieter nur noch mitgeteilt werden müssen.
Der Hauptmieter trägt dabei das Risiko, dass die anderen ihren Mietanteil nicht bezahlen, der Vermieter von ihm aber die komplette Miete verlangen kann. Außerdem ist er dem Vermieter gegenüber dafür verantwortlich, dass z. B. die Hausordnung eingehalten und die Wohnung nicht beschädigt wird. Das Risiko für die Untermieter besteht darin, dass der Hauptmieter die einzelnen Mietanteile zwar kassiert, aber die Miete nicht an den Vermieter zahlt und deswegen womöglich der gesamte Mietvertrag gekündigt wird.
Variante 2: Alle unterschreiben den Mietvertrag
Dann sind alle Mieter und auch alle zur Mietzahlung verpflichtet. Und das als Gesamtschuldner.
Der Vermieter
Wer Vermieter ist, steht im Mietvertrag. Sitzt er Ihnen persönlich bei der Vertragsunterzeichnung gegenüber, kennen Sie ihn ja schon und wissen, mit wem Sie es zu tun haben.
Hausverwaltung
Oft lässt der Vermieter alle die Wohnung betreffenden Angelegenheiten durch einen Hausverwalter erledigen. Der unterschreibt den Mietvertrag für den Vermieter dann meist als Vertreter und regelt die ordnungsgemäße Übergabe. Zwischen Mieter und Hausverwalter entsteht kein Vertragsverhältnis.
Wie weit die Befugnisse des Hausverwalters reichen, wissen Sie nach einem Blick in die ihm vom Vermieter auszustellende Vollmacht.
Juristische Person
Ist der Vermieter eine juristische Person, also z. B. eine GmbH oder AG, sollte diese mit vollständiger Firmenbezeichnung und unter Benennung der Vertretungsverhältnisse im Mietvertrag stehen.
Vermieterwechsel
Verkauft der Vermieter seine Wohnung, wird der Käufer nach der Eintragung im Grundbuch Ihr neuer Vermieter. Sie werden nicht gefragt und können dagegen nichts tun. Alle Vermieterrechte und Vermieterpflichten gehen auf den neuen Vermieter über. An Ihrem bisherigen Mietvertrag ändert sich indessen nichts. Sie müssen nicht etwa einen neuen Mietvertrag abschließen. Sie haben ja bereits einen. Und der gilt weiter.
Erst nach der Eintragung ins Grundbuch ist der neue berechtigt, von Ihnen die Miete zu verlangen. Will er sie vorher, muss er Ihnen eine Vollmacht des alten Vermieters vorlegen, die ihn zum Einzug der Miete berechtigt.
Wichtige Vorschriften zum Thema
§ 110 BGB Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln
§ 113 BGB Dienst- oder Arbeitsverhältnis
§ 566 BGB I Kauf bricht nicht Miete
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