
Rechtsfrage des Tages:
Selbst viele Raucher mögen den Qualmgeruch nicht in der Wohnung. Daher weichen sie auf den Balkon oder die Terrasse aus. Nicht immer zur Freude der Nachbarn. Können diese das Rauchen draußen verbieten?
Antwort:
Beim Rauchen scheiden sich die Gemüter und die Bandbreite reicht vom militanten Nichtraucher bis hin zum Kettenraucher. Kein Wunder, dass der blaue Dunst regelmäßig für Streit und Ärger sorgt. Dennoch ist es dem Grund nach auch in der Mietwohnung gestattet. Für Nichtraucher mag es befremdlich klingen. Aber Rauchen gehört zur normalen Nutzung einer Mietwohnung und kann in einem Formularmietvertrag nicht wirksam ausgeschlossen werden. Und da der Balkon Bestandteil der Mietwohnung ist, darf jeder auch dort rauchen. Der Zigarettengenuss kennt aber dennoch Grenzen und wie immer gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme.
Erhebliche Belästigung
Befindet sich der Raucherbalkon direkt unterm Schlafzimmerfenster, kann der hereinziehende Rauch mehr als unangenehm sein. Und auch im Kinderzimmer hat der Qualm nichts verloren. Verursacht der Zigarettenrauch bei anderen eine erhebliche Belästigung, haben diese einen Anspruch auf Unterlassung gegen den Raucher. Dabei kommt es allerdings nicht auf Ihr subjektives Empfinden an. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat es in einem immer noch aktuellen Urteil allgemein beschrieben (Urteil vom 16.01.2015, Aktenzeichen V ZR 110/14). Es kommt nämlich auf das Empfinden eines verständigen durchschnittlichen Menschen an.
Kollision zweier Rechte
Das große Problem ist bei der Beurteilung die Gegenüberstellung zweier Grundrechte. Auf der einen Seite steht das Grundrecht des rauchenden Mieters, seine Räume und den Balkon so zu nutzen, wie es seinen Bedürfnissen entspricht. Dazu gehört auch das Rauchen. Auf der anderen Seite hat jeder das Recht auf eine Nutzung seiner Wohnung ohne Belästigung, z. B. durch Tabakgerüche und Rauch. Ein Unterlassungsanspruch steht Betroffenen aber nur zu, wenn der Zigarettenrauch eine erhebliche Belästigung darstellt. Wann das der Fall ist, kann nicht pauschal beantwortet werden. Und die besonders empfindliche Nase des Nachbarn darf keine Rolle spielen.
„Rauchzeiten“
Ist die Belastung nur gering, können Sie sich dennoch auf eine konkrete Gesundheitsgefährdung berufen. Diese müssten Sie aber nachweisen. Der BGH hat auch eine salomonische Lösung beschrieben. Da beide Grundrechte betroffen sind, könnten zwischen der rauchenden und der nicht rauchenden Partei quasi "Raucherzeiten" vereinbart werden. In einem anderen Urteil wurde der Raucher dazu verpflichtet, grundsätzlich nur auf einem seiner zwei Balkone zu rauchen. Der über das Gästezimmer erreichbare Balkon lag nämlich nicht direkt unter dem Schlafzimmerfenster des Nachbarn und sei als Rauchplatz zumutbar (Amtsgericht Frankfurt a.M., Aktenzeichen 33 C 1922/13).
Mal für, mal gegen die Raucher
Mittlerweile mussten sich einige deutsche Gerichte mit rauchenden Nachbarn befassen. Die Urteile fallen mal zugunsten des Rauchers und mal für den nicht rauchenden Nachbarn positiv aus. Da es um die Abwägung zweier Grundrechte geht, kommt es wie so oft auf die Umstände des Einzelfalls an. Streiten auch Sie mit Ihrem Nachbarn über den Zigarettengeruch, sollten Sie eine Einigung erzielen. Besprechen Sie doch mit Ihrem Nachbarn, ob Sie sich nicht auf bestimmte Zeiten zum Rauchen einigen können. Damit könnte Ihr Nachbar seinem Zigarettenkonsum nachgehen. Und Sie haben die Chance, zur "Raucherzeit" rechtzeitig Ihr Zimmerfenster zu schließen.
Rauchen verboten?
Da das Rauchen zur vertragsgemäßen Nutzung der Wohnung gehört, kann es nicht wirksam in einem Formularvertrag, also mit einseitig vorformulierten Klauseln, ausgeschlossen werden. Was geht: Wenn Vermieter und Mieter sich individuell auf ein Rauchverbot in der Wohnung oder auf dem Balkon einigen und dies schriftlich festlegen. Dann muss der Mieter sich daran halten.
Gut zu wissen
Mit der Zigarette in den Hausflur auszuweichen ist keine so gute Idee. Zum einen ist die Belästigung der Nachbarn dadurch meist noch ärger. Zum anderen sehen manche Gerichte dies als Verstoß gegen die Zweckbestimmung des Treppenhauses und sei daher nicht vom Mietvertrag umschlossen.
Stand: 05.03.2025
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