Die Rechte des Wohnungseigentümers
Ihr Hauptrecht als Wohnungseigentümer: in Ihrer Wohnung, also Ihrem Sondereigentum, zu wohnen und dazu auch das gemeinschaftliche Eigentum mitzunutzen.
Hier finden Sie eine alphabetische Übersicht zu den Nutzungs- und Gebrauchsregelungen.
Gebrauch des Sondereigentums
Der Eigentümer darf seine im Sondereigentum stehende Wohnung nach Belieben bewohnen, vermieten, verpachten, auf sonstige Weise nutzen sowie andere von der Nutzung ausschließen.
Dieses Recht wird nach §§ 13, 14, 15 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) beschränkt. Vor allem durch die Regelungen aus der Teilungserklärung und der Gemeinschaftsordnung, z. B. bei einer gewerblichen Nutzung. Das kann auch eine Vermietung an Touristen sein. Auch Einwirkungen durch Miteigentümer oder Dritte müssen in gewissem Umfang geduldet werden, etwa Lärm- und Geruchsbelästigungen.
Mitgebrauch des Gemeinschaftseigentums
Dieses Recht nach § 13 Abs. 2 WEG steht dem Miteigentümer zu. Ebenso dessen Mieter, wenn es mit der Nutzung der vermieteten Räume zusammenhängt. Auch dieses Recht wird beschränkt durch §§ 14,15 WEG, also im Wesentlichen durch die Regelungen der Gemeinschaftsordnung.
Anteil an den Nutzungen des Gemeinschaftseigentums
Dieser Punkt ist in § 16 Abs. 1 WEG geregelt oder in den dazu getroffenen Regelungen in der Gemeinschaftsordnung.
Dazu gehören z. B. gemeinsame Mieteinnahmen aus der Hausmeisterwohnung. Oder Zinseinnahmen aus dem gemeinschaftlichen Vermögen. Oder auch Blumen und Obst aus dem Garten.
Die Pflichten des Wohnungseigentümers
Dazu gehören die Instandhaltungspflicht, die Gebrauchspflicht sowie Duldungspflichten.
Instandhaltungspflicht
Nach § 14 Nr.1 WEG hat jeder Wohnungseigentümer die Pflicht, sein Sondereigentum instand zu halten. Es darf keinem der anderen Wohnungseigentümer ein Nachteil dadurch entstehen, der über das unvermeidliche Maß hinausgeht, das bei einem geordneten Zusammenleben entsteht.
Darum muss sich jeder Wohnungseigentümer selbst kümmern und die dafür anfallenden Kosten selbst tragen. Sonst kann er sich schadenersatzpflichtig machen.
Gebrauchspflicht
Darunter versteht das Gesetz einen Mindeststandard des Verhaltens, sodass dadurch keinem der übrigen Miteigentümer ein größerer Nachteil entsteht, als es bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidlich ist. Gegen ein solches Verhalten hat sonst der beeinträchtigte Eigentümer einen Unterlassungsanspruch.
Wichtig: Dies muss auch bei baulichen Veränderungen berücksichtigt werden.
Nach § 14 Nr. 2 WEG muss der Eigentümer dafür sorgen, dass auch die anderen Personen in seinem Haushalt bzw. seine Mieter diese Pflichten beachten.
Duldungspflichten
Im Gegenzug sind Eigentümer verpflichtet, ein Verhalten der Miteigentümer zu dulden, das sich im genannten Rahmen bewegt. Auch die entsprechenden Nachteile müssen sie dulden.
Außerdem besteht nach § 14 Nr. 4 WEG die Pflicht, das Betreten und die Benutzung des Sonder- oder Gemeinschaftseigentums zu dulden, wenn dies für notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung oder Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums erforderlich ist.
Nach § 21 Abs. 5 Nr. 6 WEG sind Eigentümer ferner verpflichtet, bei einem Miteigentümer Maßnahmen zur Installation eines Festnetztelefons oder Fernsehempfangs oder zur Energieversorgung zu dulden.
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