
Rechtsfrage des Tages:
Auch wenn es praktisch wäre: der Hausflur ist keine Abstellkammer. Schuhe, große Pflanzenkübel und Deko können im Ernstfall zur Stolperfalle werden. Für manche Dinge ist aber in der Wohnung einfach kein Platz. Dürfen Sie Rollatoren und Gehhilfen im Hausflur abstellen?
Antwort:
Wer nicht mehr gut zu Fuß ist, freut sich über die Unterstützung durch einen Rollator oder eine andere Gehhilfe. Gerade aufgrund der eingeschränkten Mobilität lassen sich die Alltagshelfer oft kaum über die Treppen in die Wohnung schaffen. Und manchmal reicht auch der Platz im Wohnungsflur nicht aus. Die Mitmieter hingegen können sich an den geparkten Vehikeln im Hausflur massiv stören. Nach Ansicht vieler Gerichte müssen aber sowohl Vermieter als auch Nachbarn Rollatoren und Co. im Flur dulden. Zumindest, wenn genug Platz vorhanden ist.
Das Wichtigste: der Brandschutz
Vermieter sind dafür verantwortlich, im Wohnhaus für ausreichenden Brandschutz zu sorgen. Dazu gehört auch, dass das Treppenhaus nicht vollgestellt ist und Feuerwehr- oder Rettungskräfte bei einem Einsatz nicht behindert werden. Flur und Treppenanlage müssen als Fluchtweg frei bleiben. Nicht selten finden Sie als Mieter entsprechende Regelungen in Ihrer Hausordnung oder Ihrem Mietvertrag. Den Schuhschrank müssen Sie daher in aller Regel wohl oder übel mit in die Wohnung nehmen.

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Wohin mit dem Rollator?
Wer auf einen Rollator angewiesen ist, ist in seiner Bewegungsfähigkeit eingeschränkt. Daraus ergibt sich meist, dass Betroffene ihre Gehunterstützung nicht mit in die Wohnung tragen können. Würde der Vermieter das Abstellen des Rollators im Hausflur untersagen, wäre dies eine unangemessene Benachteiligung des Mieters. Daher besteht vom Grundsatz her eine Duldungspflicht. Das gilt beispielsweise auch für Rollstühle. Etwas anderes kann gelten, wenn der betroffene Mieter im Erdgeschoss wohnt. Aber auch dann kann es unzumutbar sein, die Gehhilfe mit in die Wohnung zu nehmen. So können Türen zu schmal und der Flur zu klein für einen Rollstuhl sein. Entsprechend kommt es auf den Einzelfall an.
Platz lassen
Ist der Hausflur groß genug, dürfen Betroffene ihren Rollator oder Rollstuhl meist im Hausflur abstellen. Und zwar selbst dann, wenn die Hausordnung oder der Mietvertrag das Abstellen jeglicher Gegenstände im Hausflur verbietet. Achten Sie aber darauf, dass die Mobilitätshilfen nicht zur Behinderung werden: Rettungs- und Fluchtwege dürfen diese nicht versperren. Mindestens ein Meter Platz muss bleiben. Können Sie Ihren Rollator platzsparend im Flur abstellen, dürfen Sie Ihren Helfer dort getrost parken. Allerdings kann Ihr Vermieter verlangen, dass Sie den Rollator – falls dies möglich ist – zusammenklappen.
Dürfen Kinderwagen im Hausflur stehen?
Ähnlichen Problemen sehen sich auch junge Eltern ausgesetzt. Mit einem Säugling im Arm ist es fast unmöglich, einen Kinderwagen in die Wohnung zu tragen. Und häufig ist in der Wohnung zu wenig Platz, um das Gefährt vernünftig unterzubringen. Daher gilt Ähnliches wie bei Rollatoren und Co. auch. Haben die Eltern keine Möglichkeit, den Kinderwagen woanders abzustellen und ist das Tragen in die Wohnung nicht zumutbar, kann der Vermieter das Abstellen im Hausflur nicht pauschal verbieten. Wie meistens im Mietrecht kommt es auf den Einzelfall an. Also beispielsweise auf die Größe des Flures und die Anzahl der abgestellten Kinderwagen und Gehhilfen. Solange diese nicht den Zugang zu Türen, Kellertreppen oder Briefkästen verstellen und genug Platz für mögliche Notfalleinsätze bleibt, müssen Sie diese nicht bis in Ihre Wohnung schleppen.
Stand: 13.08.2025