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Der Hausflur als Rollator-Stellplatz

Gehhilfe im Weg?

Viele Menschen sind auf Rollatoren und Gehhilfen angewiesen. Doch wohin mit den sperrigen Helfern, wenn Sie in einer Mietwohnung leben?

Zwei Rollatoren parken in einem Treppenhaus.

Rechtsfrage des Tages:

Ein Hausflur ist keine Rumpelkammer. Schuhe, Kisten und Deko können im Ernstfall zur Stolperfalle werden. Für manche Dinge ist aber in der Wohnung einfach kein Platz. Dürfen Sie Rollatoren und Gehhilfen im Hausflur abstellen?

Antwort:

Rollatoren und Gehhilfen machen mobil, wenn eine Geh- oder Stehbehinderung die Bewegungsfähigkeit einschränkt. Einen solchen Helfer aber über die Treppen in die Wohnung zu schaffen, kann zu einem unüberwindlichen Hindernis werden. Umgekehrt sind anderen Mietern die teils sperrigen Gegenstände im Hausflur ein Dorn im Auge. Nach Ansicht vieler Gerichte müssen aber sowohl Vermieter als auch Nachbarn Rollatoren und Co. im Flur dulden. Zumindest, wenn genug Platz vorhanden ist.

Brandschutz an erster Stelle

Vermieter sind dafür verantwortlich, im Wohnhaus für ausreichenden Brandschutz zu sorgen. Dazu gehört auch, dass das Treppenhaus nicht vollgestellt ist und im schlimmsten Fall Feuerwehr- oder Rettungseinsätze nicht behindert werden. Flur und Treppenanlage müssen als Fluchtweg frei bleiben. Nicht selten finden Sie als Mieter entsprechende Regelungen in Ihrer Hausordnung oder Ihrem Mietvertrag.

Wohin mit dem Rollator?

Wer auf einen Rollator angewiesen ist, ist in aller Regel in seiner Bewegungsfähigkeit eingeschränkt. Daraus ergibt sich meist, dass Betroffene ihre Gehunterstützung nicht mit in die Wohnung tragen können. Würde der Vermieter das Abstellen des Rollators im Hausflur untersagen, wäre dies eine unangemessene Benachteiligung des Mieters. Daher besteht vom Grundsatz her eine Duldungspflicht, und zwar beispielsweise auch für Rollstühle. Etwas anderes kann gelten, wenn der betroffene Mieter im Erdgeschoss wohnt. Aber auch dann kann es unzumutbar sein, die Gehhilfe mit in die Wohnung zu nehmen. So können Türen zu schmal und der Flur zu klein für einen Rollstuhl sein. Entsprechend kommt es auf den Einzelfall an.

Achtung, Stolperfalle!

Ist der Hausflur groß genug, dürfen Betroffene ihren Rollator oder Rollstuhl meist im Hausflur abstellen. Und zwar selbst dann, wenn die Hausordnung oder der Mietvertrag das Abstellen jeglicher Gegenstände im Hausflur verbieten. Achten Sie aber darauf, dass die Mobilitätshilfen nicht zur Behinderung werden: Rettungs- und Fluchtwege dürfen diese nicht versperren. Mindestens ein Meter Platz muss bleiben. Können Sie Ihren Rollator aber platzsparend im Flur abstellen, dürfen Sie Ihren Helfer dort getrost parken. Allerdings kann Ihr Vermieter verlangen, dass Sie den Rollator – falls dies möglich ist – zusammenklappen.

Kinderwagen

Ähnlichen Problemen sehen sich auch junge Eltern gegenüber. Mit einem Säugling im Arm ist es fast unmöglich, einen Kinderwagen in die Wohnung zu tragen. Und häufig ist in der Wohnung zu wenig Platz, um das Gefährt vernünftig unterzubringen. Daher gilt Ähnliches wie bei Rollatoren und Co. auch. Haben die Eltern keine Möglichkeit, den Kinderwagen woanders abzustellen und ist das Tragen in die Wohnung nicht zumutbar, kann der Vermieter das Abstellen im Hausflur nicht verbieten. Wie meistens im Mietrecht kommt es auf den Einzelfall an. Also beispielsweise auf die Größe des Flures und die Anzahl der abgestellten Kinderwagen und Gehhilfen. Solange diese aber nicht den Zugang zu Türen, Kellertreppen oder Briefkästen verstellen, müssen Sie diese nicht bis in Ihre Wohnung schleppen.

 

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