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Umzug mit Freunden

Wer haftet für Schäden?

Bauen Sie auf ein paar helfende Hände aus dem Freundeskreis statt eines Umzugsunternehmens? Wie sieht es da mit der Haftung aus?

Frau sitzt in einem Umzugskarton. Es stehen Kisten neben ihr, eine Gitarre, Koffer und ein Teddy.

Rechtsfrage des Tages:

Ziehen Sie mit einem professionellen Unternehmen um, ist Ihr Hausrat gut abgesichert. Aber nicht jeder kann und will sich ein teures Umzugsunternehmen leisten. Wer kommt für Schäden auf, die Ihre freiwilligen Umzugshelfer anrichten?

Antwort:

Der Wechsel einer Wohnung ist meist eine teure Angelegenheit. Und nicht jeder leistet sich ein Umzugsunternehmen, um die Möbel von der alten in die neue Bleibe zu bringen. Da sind Freunde und Bekannte sehr willkommen, die sich als freiwillige Helfer anbieten. Natürlich kann, wie bei jedem anderen Umzug auch, immer mal etwas zu Bruch gehen. Ihre privaten Umzugshelfer müssen dafür meist aber nicht in die Tasche greifen.

Gute Planung unerlässlich

Steht Ihr Umzug kurz bevor, haben Sie sich sicherlich schon reichlich Gedanken gemacht. Was muss mit und was kann ich entsorgen? Wie viele Kisten brauche ich? Und wer packt mit an? Sicherlich haben Sie auch viele gute Freunde, die gerne beim Umzug helfen. Suchen Sie lieber mehr Freiwillige als unbedingt nötig. Schließlich kann immer noch jemand krank werden oder kurzfristig absagen.

Missgeschick vom Umzugshelfer

Lässt einer Ihrer Helfer Ihr teures Geschirr fallen oder zerkratzt versehentlich den edlen Holztisch, ist das natürlich ärgerlich. Eigentlich haftet nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) derjenige für Schäden, der sie angerichtet hat. Bei freiwilliger Umzugshilfe ist die Rechtslage allerdings etwas anders.

Reine Gefälligkeit

In der Regel sehen die Gerichte in einer freiwilligen und kostenlosen Umzugshilfe eine Gefälligkeitshandlung. Und für diese gilt ein stillschweigender Haftungsausschluss. Solange dem Helfer nicht grobe Fahrlässigkeit oder sogar Vorsatz unterstellt werden kann, ist der Umzugshelfer meist von der Haftung freigestellt. Ähnliches gilt zum Bespiel auch, wenn ein Nachbar während Ihres Urlaubs Ihre Blumen gießt und etwas in Ihrer Wohnung beschädigt. Aus diesem Grund tritt auch die private Haftpflichtversicherung des Helfers nicht automatisch ein. Etwas anderes kann gelten, wenn dessen Haftpflichtversicherung auch Gefälligkeitshandlungen absichert.

Schäden bei anderen

Nicht nur Ihr eigener Hausrat kann zu Bruch gehen. Auch Schäden am Eigentum Dritter sind leider keine Seltenheit. Das kann das zerkratzte Auto neben dem Umzugswagen ebenso sein wie die umgestoßene Bodenvase im Treppenhaus. Hierfür können Sie sich an Ihre eigene Haftpflichtversicherung wenden. Auch in diesem Fall haftet der Umzugshelfer meist nicht selbst. So entschied z. B. das Amtsgericht Plettenberg. Im zu entscheidenden Fall hatte ein Umzugshelfer Regalbretter an das Nachbarauto gelehnt und dieses zerkratzt. Die Haftpflichtversicherung des Umziehenden zahlte zunächst, wollte aber einen Teil vom Helfer zurückhaben. Das Gericht wies die Klage ab, da dem Helfer auch hier weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden konnten (Urteil vom 02.12.2005, Aktenzeichen: 1 C 345/05).

Zur Haftung verpflichten

Wollen Sie auf Nummer sichergehen, sollten Sie mit Ihren privaten Umzugshelfern einen Vertrag aufsetzen. Dort können Sie aufnehmen, dass der Helfer auch für fahrlässig verursachte Schäden haftet und seine Versicherung entsprechend ergänzen sollte. Natürlich wird das freiwillige Helfer nicht unbedingt beflügeln, Sie tatkräftig zu unterstützen. Nutzen Sie hingegen eine Jobbörse, z. B. für studentische Umzugshelfer, sollten Sie deren Versicherungsschutz vorher abklären und eine entsprechende schriftliche Haftungsvereinbarung aufsetzen.

 

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