Rechtsfrage des Tages:
Nicht immer wenn die Blase drückt, ist auch eine Toilette in der Nähe. Dürfen Sie sich ausnahmsweise im Stadtpark erleichtern? Und gibt es ein Notdurftrecht?
Antwort:
Auch wenn es noch so eilig ist - Wildpinkeln ist in Deutschland grundsätzlich verboten. Ob hinterm Busch oder beim Waldspaziergang: Erleichtern Sie sich in der Öffentlichkeit, erregen Sie ein öffentliches Ärgernis. Ihnen droht ein Bußgeld. Und das kann richtig teuer werden. In manchen Städten können Sie mit bis zu 5.000 Euro zur Kasse gebeten werden.
Bußgeldrahmen
Meist unterscheiden die Ordnungshüter nach den jeweiligen Umständen. Bieseln Sie im Stadtpark versteckt in ein Gebüsch, können Sie mit einer Verwarnung davonkommen. Oder Sie müssen oft nur ein kleineres Bußgeld zahlen. Deutlich teurer wird es in der Regel, wenn Sie an eine Hauswand urinieren. Und über den Erlass eines Bußgeldes brauchen Sie gar nicht zu verhandeln, wenn Sie eine Kirche oder ein Denkmal als Toilette missbrauchen. Für die Ordnungswidrigkeit des Wildpinkelns gibt es keinen Bußgeldkatalog vergleichbar mit Verkehrssünden. Die entsprechende Vorschrift gibt lediglich einen Bußgeldrahmen vor. Es liegt daher im Ermessen der jeweiligen Behörde, wie hoch das Bußgeld angesetzt wird.
Straftat möglich
Wildes Pinkeln kann sogar zu einer Straftat ausarten. Das Strafgesetzbuch (StGB) stellt nämlich sexuelle Handlungen unter Strafe, die absichtlich oder wissentlich Ärger erregen (§183a StGB). Urinieren Sie ungeniert an den Zaun eines Spielplatzes voller Kinder, können Sie mit einer Strafanzeige durch empörte Eltern rechnen.
Gibt es ein Notdurftrecht?
Doch was tun, wenn die Natur ihr Recht fordert? Ein Rechtsirrtum ist, dass es ein sogenanntes Notdurftrecht gibt. Dieses soll besagen, dass jeder im Notfall seine private Toilette zur Verfügung stellen müsse. Dem ist aber nicht so. Die Wohnung ist grundrechtlich geschützt. Nur in sehr schwerwiegenden Fällen darf in die Unverletzlichkeit der Wohnung eingegriffen werden. Der Toilettendrang gehört jedenfalls nicht dazu. Steht also jemand an Ihrer Tür und will unter Berufung auf ein Notdurftrecht Ihr WC nutzen, dürfen Sie ihn getrost von dannen schicken.
Toilettenbenutzung in Restaurants
Ihnen wird also nichts anderes übrigbleiben, als eine öffentliche Toilette zu suchen. Sicherlich können Sie auch in einem Restaurant oder einem Kaufhaus nach der Toilette fragen. Rechnen Sie dort aber damit, dass Sie für die Benutzung des stillen Örtchens einen Obolus entrichten müssen. Beispielsweise Gaststättenbetreiber können selbst bestimmen, wem sie zu welchen Bedingungen Zutritt zu ihren Sanitärräumen gewähren. Es ist daher durchaus üblich, dass Restaurantbetreiber für die Benutzung der Toilette einen Euro verlangen. In aller Regel ist die Bezahlung aber daran gekoppelt, dass es sich nicht um einen konsumierenden Gast handelt. In Kaufhäusern kostet die Toilettenbenutzung meist auch Geld. Dafür können Sie sich aber in der Regel auch über saubere Toiletten freuen, da eine verantwortliche Person regelmäßig wischt und putzt.
Rücksicht nehmen
Auch wenn die Toilette auf dem Autobahnparkplatz nicht unbedingt zum Verweilen einlädt. Denken Sie an Ihre Mitmenschen und die Umwelt. Bieseln Sie an einen Baum oder in ein Gebüsch, schädigen Sie die Pflanzen. Und auch Gebäude können Sie durch Ihren Urin beschädigen. So wird es entsprechend auch deutlich teurer, wenn Sie das Ulmer Münster als Pissoir benutzen, als wenn Sie sich im Stadtpark hinter einen Baum stellen. Da eher Männer als Frauen beim Wildpinkeln auffallen, haben manche Städte sogenannte Freiluftpissoirs aufgestellt. Dort können Sie Ihrem menschlichen Bedürfnis unter freiem Himmel nachgehen, ohne ein öffentliches Ärgernis zu erregen.
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