- Kinder sind gesetzlich verpflichtet, einem Elternteil zu helfen, wenn dessen Geld zum Leben nicht ausreicht.
- Elternunterhalt setzt voraus, dass der Elternteil bedürftig ist.
- Vorrangig vor den Kindern haftet der Ehepartner des Elternteils, wenn er noch lebt.
- Kinder müssen nur im Rahmen der eigenen finanziellen Möglichkeiten für Elternunterhalt zahlen.
- Zunächst springt meist das Sozialamt ein.
- Das Sozialamt kann im Anschluss aus übergegangenem Recht den Elternunterhalt den Kindern gegenüber geltend machen.
- Seit dem 01.01.2020 gibt es das Angehörigen-Entlastungsgesetz.
- Kinder sind danach erst dann zum Unterhalt verpflichtet, wenn ihr Jahreseinkommen 100.000 Euro übersteigt.
- Mehrere Kinder haften anteilig entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit – nicht „nach Köpfen“.
- Ein Kind, das einen pflegebedürftigen Elternteil betreut, wird nicht für Elternunterhalt in Anspruch genommen.
- Wird ein Mensch pflegebedürftig, kann ihm ein Pflegegrad (Pflegegrad 1 bis 5) zuerkannt werden.
- Als pflegebedürftig gilt jemand, wenn er gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen aufweist und deshalb Hilfe durch andere benötigt.
- Der Pflegegrad wird durch die Gutachter des Medizinischen Dienstes festgestellt.
- Je nach Pflegegrad übernimmt die Pflegeversicherung einen Teil der Pflegekosten.
- Je höher der Pflegegrad, desto höher auch die Zahlungen der Pflegekasse.
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