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Wenn die Pflege teurer wird

Reicht die Rente?

Die Kosten für Pflegeheime steigen immer weiter. Da die Rente oft nicht reicht, stehen viele Pflegebedürftige vor finanziellen Problemen.

Eine sehr alte Dame und eine junge Frau lachen einander freundlich an.

Rechtsfrage des Tages:

Auch im Pflegeheim sind Sie vor einer Preiserhöhung nicht gefeit. Da wird dem einen oder anderen schon mal mulmig zumute. Sind die Erhöhungen zulässig und was können Sie tun, wenn es für Sie zu teuer wird?

Antwort:

Steigende Energiekosten, hohe Lebensmittelpreise und teurere Personalkosten zwingen viele Pflege- und Altenheime dazu, ihre Preise zu erhöhen. Einfach mal so geht das natürlich nicht. Die Erhöhung ist an strenge formelle Anforderungen geknüpft. Reicht die Rente nicht für die gestiegenen Heimkosten, müssen Betroffene zunächst ihr Vermögen aufwenden. Unter Umständen können auch die Kinder über den Elternunterhalt an den Kosten beteiligt werden. Ist das alles nicht möglich, können Heimbewohner Hilfe zur Pflege als Sozialleistung, Wohngeld und eventuell Pflegewohngeld beantragen.

Vorwarnung

Bevor die Kosten für einen Heimaufenthalt steigen können, muss die Heimleitung die geplante Erhöhung ankündigen. Dabei muss sie genau aufschlüsseln, wie sich die Steigerung zusammensetzt und diese transparent begründen. Dazu muss sie die alten und neuen Entgelte gegenüberstellen und den Umlageschlüssel an den gestiegenen Kosten darlegen. Außerdem muss die Leitung das Ankündigungsschreiben unterzeichnen.

Sie können widersprechen

Bevor Sie als Betroffener eine Kostenerhöhung einfach hinnehmen, sollten Sie das Ankündigungsschreiben genau prüfen. Sie können auch die Kalkulationsunterlagen anfordern. 

Gut zu wissen ...

Sind die formellen Voraussetzungen nicht erfüllt, können Sie der Erhöhung widersprechen. Dabei sollten Sie Ihre Einwände schriftlich mitteilen.

Sie können den höheren Betrag auch zunächst unter Vorbehalt zahlen. Einfach nicht zu zahlen, ist hingegen keine Lösung. Sie riskieren, Ihren Heimplatz zu verlieren.

Zu wenig Geld

Ist die Preissteigerung hingegen korrekt, werden Sie die höheren Kosten stemmen müssen. Reicht Ihre Rente nicht aus, müssen Sie zunächst Ihr Vermögen verwerten. Bis zu 10.000 Euro gelten als Schonvermögen. Auch die Immobilie kann zum Schonvermögen gehören, lebt zum Beispiel der Ehepartner noch darin. Sie können aber auch gezwungen sein, Ihr Haus zu verwerten. Wollen Sie Ihr Eigenheim nicht verkaufen, können Sie auch an eine Vermietung denken. Vielleicht reichen die Mieteinnahmen, um Ihren Heimplatz weiter zahlen zu können.

Pflicht der Kinder

Haben Sie kein Vermögen und ist die Rente zu klein, können unter Umständen Ihre Kinder über den Elternunterhalt herangezogen werden. Allerdings müssen diese dann ein Einkommen über der derzeit geltenden Einkommensgrenze von 100.000 Euro haben. 

Wussten Sie, dass ...

... es für die Einkommensgrenze nur auf das Einkommen des Kindes und nicht auf das Familieneinkommen ankommt? Trotzdem kann es passieren, dass der Sozialhilfeträger Sie anschreibt und Sie zur Offenlegung Ihres Einkommens auffordert. 

Geschenke zurückgeben

Unter bestimmten Umständen kann der Sozialhilfeträger sogar verlangen, Schenkungen zu widerrufen. Haben Sie beispielsweise Ihre Immobilie innerhalb der letzten zehn Jahre an Ihre Kinder verschenkt, werden Sie sie gegebenenfalls zurückverlangen müssen. Das kann genauso gelten, wenn Sie zum Beispiel für Ihre Enkelkinder regelmäßig auf ein Sparbuch eingezahlt haben. Anlassbezogene Anstandsschenkungen wie beispielsweise Geburtstagsgeschenke können hingegen nicht widerrufen werden.

Hilfe zur Pflege und Pflegewohngeld

Haben Sie zu wenig Einkommen, kein Vermögen und keine unterhaltsverpflichteten Kinder, können Sie Hilfe zur Pflege beim Sozialhilfeträger beantragen. Wohnen Sie in Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen oder Schleswig-Holstein, können Sie auch Pflegewohngeld als Unterstützung für die Investitionskosten des Pflegeheims bekommen. In den anderen Bundesländern gibt es dieses Modell leider nicht oder nicht mehr. Allerdings können Sie auch einen Antrag auf Wohngeld stellen. Mit dem Wohngeld-Plus Rechner des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen können Sie ermitteln, ob und in welcher Höhe Sie Ihren Anspruch geltend machen können.

Stand: 01.04.2025

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