Pflegegeld beantragen
Wenn Sie sich dafür entschieden haben, einen Angehörigen oder Freund selbst zu pflegen, müssen Sie sich mit dem Thema Pflegegeld ausführlich beschäftigen.
Pflegegeld kann dann beantragt werden, wenn pflegebedürftige Menschen im häuslichen Umfeld betreut werden. Gesetzliche Grundlage für das Pflegegeld als Unterstützungsleistung ist § 37 Sozialgesetzbuch – Elftes Buch (SGB XI).
Die Voraussetzungen für die Beantragung von Pflegegeld sind:
- Pflegegrad besteht – dabei muss es sich mindestens um Pflegegrad 2 handeln.
- Die Pflege wird (hauptsächlich) durch eine nicht professionelle Pflegeperson durchgeführt.
- Die Pflege findet im häuslichen Umfeld statt, also nicht in einer stationären Einrichtung oder einem Pflegeheim.
Die Höhe des Pflegegeldes ist abhängig vom festgestellten Pflegegrad.
Mit folgenden Beträgen können Sie bei entsprechendem Pflegegrad rechnen:
Leistungen der Pflegeversicherung (pro Monat)
Monatliche Leistung | |
Pflegegrad 1 |
--- |
Pflegegrad 2 | 332 € |
Pflegegrad 3 | 573 € |
Pflegegrad 4 | 765 € |
Pflegegrad 5 | 947 € |
Das Pflegegeld muss die zu pflegende Person selbst bei ihrer Krankenkasse beantragen. Falls sich der Gepflegte nicht mehr selbst um den Antrag kümmern kann, können Sie sich als Pflegender für die Antragsstellung vom Ihrem Angehörigen bevollmächtigen lassen. Es reicht aus, wenn Sie sich telefonisch oder mit einem formlosen Brief an die Pflegekasse wenden. Alle Pflegekassen haben ein Formular, das sie Ihnen zuschicken können und das dann ausgefüllt werden muss.
Wer erhält die Unterstützung?
Die Unterstützung in Form des Pflegegeldes erhält der Gepflegte selbst auf sein Konto, sobald der Antrag bewilligt ist. Er ist frei darin, diese Leistung an Sie weiterzugeben, wenn Sie für seine Pflege zuständig sind.
Pflegesachleistungen
Der Begriff der Pflegesachleistung ist etwas missverständlich. Es handelt sich nicht um Sachen, sondern um Dienstleistungen, die im Rahmen der häuslichen Pflege von einem ambulanten Pflegedienst erbracht werden. Geregelt sind die Pflegesachleistungen in § 36 SGB XI.
Hat Ihr pflegebedürftiger Angehöriger einen Pflegegrad zugesprochen bekommen, besteht ein Anspruch auf Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst. Dafür übernimmt die Pflegekasse (Krankenkasse) einen bestimmten Betrag, der abhängig vom Pflegegrad des Betroffenen ist. Die Abrechnung erfolgt direkt zwischen der Krankenkasse und dem Pflegedienst.
Voraussetzungen
Voraussetzungen für den Erhalt von Pflegesachleistungen:
- Der Betroffene wird von Ihnen im häuslichen Umfeld oder vorübergehend in einer ambulanten Pflegeeinrichtung gepflegt.
- Es liegt mindestens Pflegegrad 2 vor.
- Die Pflegesachleistung wird von einem von der Krankenkasse anerkannten Unternehmen durchgeführt.
Arten der Pflegesachleistungen
Pflegesachleistungen können folgende sein:
- Hilfe beim Waschen, An- und Ausziehen
- Hilfe beim Essen
- Hilfe bei Haushaltsarbeiten (Putzen, Waschen, Bügeln)
- Hilfe beim Einkaufen
- Besorgung von Medikamenten
- Überwachung der Medikamenteneinnahme
Welcher Betrag genau von der Krankenkasse übernommen wird, hängt vom Pflegegrad ab:
Leistungen der Pflegekasse Pflegesachleistungen |
|
Pflegegrad 1 |
--- |
Pflegegrad 2 | 761 € |
Pflegegrad 3 | 1.432 € |
Pflegegrad 4 | 1.778 € |
Pflegegrad 5 | 2.200 € |
Wenn die Leistungen des Pflegedienstes den Übernahmerahmen der Krankenkasse überschreiten, muss der Pflegebedürftige den Rest aus der eigenen Tasche bezahlen.
Beantragung
Beantragen müssen Sie die Pflegesachleistungen bereits beim Antrag zu den Pflegeleistungen. Das heißt, die Krankenkasse möchte wissen, welchen Teil der häuslichen Pflege Sie selbst übernehmen und welche Leistungen Sie dazukaufen möchten.
Sie können also von vornherein sogenannte Kombinationsleistungen beantragen, indem Sie angeben, welchen Teil der Pflege Sie in Eigenregie übernehmen und was durch einen Pflegedienst gemacht werden soll. Wichtig ist nur, dass Sie den Betrag der Pflegesachleistungen nicht ganz ausschöpfen. Dann können Sie darüber hinaus auch noch Pflegegeld beantragen. An die Verteilung von Pflegegeld und Pflegesachleistungen sind Sie dann 6 Monate gebunden. Danach können Sie neu kombinieren.
Verhinderungspflege
Und wer kümmert sich um Ihren Angehörigen, wenn Sie mal krank werden? Die Verhinderungspflege bietet für pflegende Angehörige die Möglichkeit, sich einmal eine Auszeit von der Pflege zu nehmen. Die Verhinderungspflege ist kurzfristig möglich. Sie kann stundenweise oder für längere Zeit am Stück in Anspruch genommen werden, aber maximal 6 Wochen pro Jahr.
Voraussetzungen
Unter diesen Voraussetzungen können Sie für Ihren Angehörigen Verhinderungspflege beantragen:
- Es besteht ein anerkannter Pflegegrad von mindestens 2.
- Sie haben Ihren Angehörigen mindestens 6 Monate im häuslichen Umfeld gepflegt.
Leistungen
Von der Pflegekasse werden alle Leistungen bezahlt, die sonst von Ihnen als Angehörigem ausgeführt wurden. Die Höhe der Kosten beträgt maximal 1.612 €.
Wenn Sie die Verhinderungspflege in Anspruch nehmen möchten, stellen Sie bei der Pflegekasse Ihres Angehörigen einen „Antrag auf Leistungen bei Verhinderung der Pflegeperson“. Bei Krankheit oder einem sonstigen spontanen Ausfall können Sie den Antrag auch im Nachhinein stellen.
Gut zu wissen: Für junge Pflegebedürfte bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres und einem Pflegegrad von 4 oder 5 haben sich einige Änderungen ergeben. So kann die Verhinderungspflege unter anderem bis zum acht Wochen im Jahr in Anspruch genommen werden und Kosten werden bis zu 1.774 Euro übernommen.
Kurzzeitpflege
Wenn Sie Ihren Angehörigen vorübergehend – aus welchen Gründen auch immer – nicht zu Hause pflegen können, können Sie einen Antrag auf Kurzzeitpflege stellen.
Die Kurzzeitpflege ist auf die Dauer von maximal acht Wochen im Jahr beschränkt. In diesem Zeitraum übernehmen die Pflegekassen die Kosten für eine stationäre Unterbringung bis zu 1.612 €. Im Gegensatz zur Verhinderungspflege findet die Kurzzeitpflege immer in einer Pflegeeinrichtung statt.
Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege können nebeneinander in Anspruch genommen werden. Wenn Sie Ihr Jahresbudget an Verhinderungspflege nicht in Anspruch genommen haben, können Sie die verbleibende Zeit auf die Kurzzeitpflege umlagern.
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